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   OLG Koblenz, 04.11.2014 - 2 Ws 499/14 (Vollz)   

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https://dejure.org/2014,43670
OLG Koblenz, 04.11.2014 - 2 Ws 499/14 (Vollz) (https://dejure.org/2014,43670)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 04.11.2014 - 2 Ws 499/14 (Vollz) (https://dejure.org/2014,43670)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 04. November 2014 - 2 Ws 499/14 (Vollz) (https://dejure.org/2014,43670)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auszahlung des Taschengelds an Gefangene zum Monatsersten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LJVollzG § 67 IV
    Auszahlung; Taschengeld; zu Beginn des Monats im Voraus

  • rechtsportal.de

    LJVollzG § 67 IV
    Auszahlung des Taschengelds an Gefangene zum Monatsersten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ferner-alsdorf.de (Auszüge)

    Strafvollstreckung: Taschengeld in der JVA ist zum Monatsersten auszuzahlen

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Am Monatsersten ist Zahltag - auch im Knast….

  • Jurion (Kurzinformation)

    Auszahlung von Taschengeld an Strafgefangene hat zum Ersten eines Monats zu erfolgen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 124
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Koblenz, 26.08.1988 - 2 Vollz (Ws) 48/88

    Taschengeld; Gefangener; Betrag

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.11.2014 - 2 Ws 499/14
    Der Zweck der Gewährung von Taschengeld liegt deshalb auch darin, dem in der Justizvollzugsanstalt unverschuldet einkommenslosen und bedürftigen Gefangenen eine Sicherung des Minimums an Mitteln zur Befriedigung solcher persönlicher Bedürfnisse zu gewähren, die über die auf Existenzsicherung ausgerichtete Versorgung durch die Justizvollzugsanstalt hinausgehen (vgl. BVerfG, 2 BvR 1453/94 v. 4.9.1995, Rn. 14 n. juris; OLG Koblenz, 2 Ws 135/95 v. 31.3.1995 - NStZ 1995, 462 ; 2 Vollz [Ws] 86/88 v. 16.1.1989 - NStZ 1995, 342 ; 2 Vollz [Ws] 48/88 v. 26.8.1988 - NStZ 1988, 576; OLG Hamburg, 2 Ws 75/11 v. 11.8.2011, Rn. 13 n. juris; OLG Zweibrücken, 1 Ws 174/04 v. 19.5.2004, Rn. 9 n. juris; OLG Hamm, 1 Vollz [Ws] 117/95 v. 18.5.1995, juris; Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle/Lau-benthal, StVollzG, 6. Aufl. Rn. 1).

    Damit übernimmt das Taschengeld als finanzielle Mindestausstattung bei einem Gefangenen eine ähnliche Funktion wie die Hilfe zum Lebensunterhalt bei einem mittellosen Bürger (vgl. Senat, 2 Ws 48/88 Vollz v. 26.8.1988, aaO.; LG Bamberg, 1 StVK 37/12 v. 22.3.2012, Rn. 17 f. n. juris).

  • BGH, 15.04.1987 - 3 StR 130/87

    Zuständigkeit des Revisonsgerichts für eine Entscheidung über eine sofortige

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.11.2014 - 2 Ws 499/14
    Als Rechtsbeschwerdegericht hätte der Senat über dieses Rechtsmittel gemäß § 121 Abs. 4 StVollzG iVm. § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO aber nur dann zu entscheiden, wenn er zugleich über die vom Antragsteller eingelegte Rechtsbeschwerde in der Sache zu befinden hätte, weil nur in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (vgl. BGH, 3 StR 130/87 v. 15.4.1987 - BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 1; 3 StR 592/08 v. 27.1.2009 - NStZ-RR 2009, 253).
  • BGH, 27.01.2009 - 3 StR 592/08

    Unzulässige Revision der Nebenklage (fehlender Vortrag eines rechtmäßigen

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.11.2014 - 2 Ws 499/14
    Als Rechtsbeschwerdegericht hätte der Senat über dieses Rechtsmittel gemäß § 121 Abs. 4 StVollzG iVm. § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO aber nur dann zu entscheiden, wenn er zugleich über die vom Antragsteller eingelegte Rechtsbeschwerde in der Sache zu befinden hätte, weil nur in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (vgl. BGH, 3 StR 130/87 v. 15.4.1987 - BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 1; 3 StR 592/08 v. 27.1.2009 - NStZ-RR 2009, 253).
  • BVerfG, 04.09.1995 - 2 BvR 1453/94

    Anforderungen an die Überprüfung einer Versagung von Taschengeld im Strafvollzug

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.11.2014 - 2 Ws 499/14
    Der Zweck der Gewährung von Taschengeld liegt deshalb auch darin, dem in der Justizvollzugsanstalt unverschuldet einkommenslosen und bedürftigen Gefangenen eine Sicherung des Minimums an Mitteln zur Befriedigung solcher persönlicher Bedürfnisse zu gewähren, die über die auf Existenzsicherung ausgerichtete Versorgung durch die Justizvollzugsanstalt hinausgehen (vgl. BVerfG, 2 BvR 1453/94 v. 4.9.1995, Rn. 14 n. juris; OLG Koblenz, 2 Ws 135/95 v. 31.3.1995 - NStZ 1995, 462 ; 2 Vollz [Ws] 86/88 v. 16.1.1989 - NStZ 1995, 342 ; 2 Vollz [Ws] 48/88 v. 26.8.1988 - NStZ 1988, 576; OLG Hamburg, 2 Ws 75/11 v. 11.8.2011, Rn. 13 n. juris; OLG Zweibrücken, 1 Ws 174/04 v. 19.5.2004, Rn. 9 n. juris; OLG Hamm, 1 Vollz [Ws] 117/95 v. 18.5.1995, juris; Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle/Lau-benthal, StVollzG, 6. Aufl. Rn. 1).
  • KG, 16.04.1999 - 5 Ws 108/99
    Auszug aus OLG Koblenz, 04.11.2014 - 2 Ws 499/14
    Das Taschengeld folgt dem Grundgedanken des Sozialhilferechts, dem es entstammt (vgl. KG, 5 Ws 108/99 v. 16.4.1999, Rn. 8 n. juris; Laubenthal, in Schwind/ Böhm/Jehle/Laubenthal, aaO.).
  • LG Bamberg, 22.03.2012 - 1 StVK 37/12

    Strafvollzug in Bayern: Rechtzeitigkeit der Bereitstellung von Taschengeld

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.11.2014 - 2 Ws 499/14
    Damit übernimmt das Taschengeld als finanzielle Mindestausstattung bei einem Gefangenen eine ähnliche Funktion wie die Hilfe zum Lebensunterhalt bei einem mittellosen Bürger (vgl. Senat, 2 Ws 48/88 Vollz v. 26.8.1988, aaO.; LG Bamberg, 1 StVK 37/12 v. 22.3.2012, Rn. 17 f. n. juris).
  • LSG Schleswig-Holstein, 24.08.2011 - L 11 AS 75/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtskraftwirkung - falsches Urteil - Präklusion

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.11.2014 - 2 Ws 499/14
    Dies entspricht der Zahlungsweise bei der Sozialhilfe und bedeutet, dass die Leistungen für einen bestimmten Monat dem Hilfebedürftigen am Monatsanfang tatsächlich zur Verfügung stehen müssen (vgl. LSG Schleswig-Holstein, L 11 AS 75/09 v. 24.8.2011, Rn. 43 n. juris mwN; LSG NRW, U 7B 341/08 v. 24.11.2008, Rn. 3 n. juris: am jeweils Ersten eines Monats; Burkiczak, jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 41 Rn. 30: am ersten Werktag eines Monats).
  • OLG Dresden, 03.09.1996 - 2 Ws 171/96
    Auszug aus OLG Koblenz, 04.11.2014 - 2 Ws 499/14
    Wie im Rahmen der Sozialhilfe ist für den Taschengeldanspruch des Strafgefangenen maßgeblich, ob ihm rein tatsächlich für ein Mindestmaß an menschenwürdigem Leben die erforderlichen Genussmittel zur Verfügung stehen (OLG Dresden, 2 Ws 171/96 v. 3.9.1996, juris).
  • OLG Frankfurt, 12.10.2006 - 3 Ws 680/06

    Strafvollzug: Relevanter Bedürftigkeitszeitraum für die Gewährung von Taschengeld

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.11.2014 - 2 Ws 499/14
    Dies führte dazu, dass die finanziellen Umstände erst nach Ablauf des maßgeblichen Zeitraums festgestellt werden konnten, da immer die Möglichkeit bestand, dass ein Gefangener im Laufe eines Monats noch Gelder erhielt, die zu berücksichtigen und anzurechnen waren (vgl. OLG Frankfurt am Main, 3 Ws 680/06 v. 12.10.2006, Rn. 9 n. juris).
  • OLG Hamburg, 22.06.2000 - 3 Vollz (Ws) 34/00
    Auszug aus OLG Koblenz, 04.11.2014 - 2 Ws 499/14
    Nach Abs. 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 46 StVollzG war ein Gefangener bedürftig, soweit ihm im laufenden Monat aus Haus- und Eigengeld nicht ein Betrag bis zur Höhe des Taschengeldes zur Verfügung stand, wobei sich die Prüfung der Bedürftigkeit nach den finanziellen Umständen in dem Zeitraum richtete, für den die Bedürftigkeit festzustellen war (vgl. zu dieser Praxis OLG Hamburg, 3 Vollz [Ws] 34/00 v. 22.6.2000, Rn. 8 n. juris).
  • OLG Hamburg, 11.08.2011 - 2 Ws 75/11

    Strafvollstreckung: Zumutbarkeit einer monatlichen Ratenzahlung in Höhe von 5,-

  • OLG Hamm, 18.05.1995 - 1 Vollz (Ws) 117/95
  • OLG Karlsruhe, 30.04.2007 - 2 Ws 280/06

    Taschengeldsperre für einen Sicherungsverwahrten wegen Verweigerung der Arbeit;

  • OLG Koblenz, 16.01.1989 - 2 Vollz (Ws) 86/88
  • OLG Koblenz, 31.03.1995 - 2 Ws 135/95
  • OLG Zweibrücken, 19.05.2004 - 1 Ws 174/04

    Strafvollzug: Kostenlose Zurverfügungstellung von Schreibmaterial und

  • OLG Koblenz, 26.04.2016 - 2 Ws 28/16

    Strafvollzug in Rheinland-Pfalz: Verbuchung nicht verbrauchten Taschengeldes als

    Erhalten hat der Strafgefangene das Taschengeld bereits mit Gutschrift auf dem für ihn geführten Taschengeldkonto, was gemäß § 67 Abs. 4 S. 2 LJVollzG zu Beginn des Monats im Voraus zu geschehen hat (vgl. hierzu den Senatsbeschluss 2 Ws 499/14 v. 04.11.2014 -.

    Mit ihm soll insbesondere behandlungsfeindlichen subkulturellen Abhängigkeiten von Mitgefangenen entgegengewirkt werden (vgl. Senat, 2 Ws 499/14 [Vollz] v. 04.11.2014 - NStZ-RR 2015, 124 Drs. 16/1910 aaO.; Nestler, in: Laubenthal/ Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. Rn. F 145).

    Das Taschengeld folgt dem Grundgedanken des Sozialhilferechts und hat als "vollzugliche Grundsicherung' (vgl. zu diesem Begriff: Drs. 16/1910 aaO.) bei einem Strafgefangenen eine ähnliche Funktion wie die Hilfe zum Lebensunterhalt bei einem mittellosen Bürger (vgl. Senat, 2 Ws 499/14 [Vollz] v. 04.11.2014 - NStZ-RR 2015, 124 ).

    tenen Einkaufsmöglichkeiten Gebrauch machen, das Taschengeld aber auch für andere Zwecke als den Einkauf von Nahrungs-, Genuss- oder Körperpflegemitteln einsetzen, etwa zum Bestellen von Waren über den Versandhandel, für Telefonkosten oder zur Überweisung an Angehörige (vgl. Senat, 2 Ws 96/15 v. 08.06.2015 - FS 2016, 78 ; 2 Ws 499/14 [Vollz] v. 04.11.2014 - NStZ-RR 2015, 124 ).

  • OLG Stuttgart, 20.07.2015 - 4 Ws 298/14

    Strafvollzug in Baden-Württemberg: Stromkostenbeteiligung für Geräte im Besitz

    Der Zweck der Gewährung von Taschengeld liegt auch darin, in der Justizvollzugsanstalt unverschuldet einkommenslosen und bedürftigen Gefangenen eine Sicherung des Minimums an Mitteln zur Befriedigung solcher persönlicher Bedürfnisse zu gewähren, die über die auf Existenzsicherung ausgerichtete Versorgung durch die Justizvollzugsanstalt hinausgehen (OLG Koblenz, Beschluss vom 4. November 2014 - 2 Ws 499/14 (Vollz), juris Rn. 21 mit weiteren Nachweisen; Nestler in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., F Rn. 145; Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 46 Rn. 1).
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