Rechtsprechung
   OLG Celle, 21.01.2022 - 2 Ws 5/22   

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https://dejure.org/2022,10190
OLG Celle, 21.01.2022 - 2 Ws 5/22 (https://dejure.org/2022,10190)
OLG Celle, Entscheidung vom 21.01.2022 - 2 Ws 5/22 (https://dejure.org/2022,10190)
OLG Celle, Entscheidung vom 21. Januar 2022 - 2 Ws 5/22 (https://dejure.org/2022,10190)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    StPO § 456 Abs. 1; und ; 2; StPO § 458 Abs. 1; StPO § 449; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4
    Teilvollstreckung; Einzelfreiheitsstrafen; Gesamtfreiheitsstrafe; Vollstreckungsaufschub

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Unzulässige Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe bis zur Beschwerdeentscheidung; Zulässigkeit von Teilvollstreckungen von Einzelstrafen bei Eingang in nicht rechtskräftige Gesamtstrafe; Teilvollstreckungen von Einzelstrafen als rechtlich selbstständige Entscheidungen

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Vollstreckung: Zulässigkeit einer Teilvollstreckung - Berufung gegen Gesamtfreiheitsstrafe

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 17.01.2012 - 3 Ws 14/12

    Anforderungen an eine Haftfortdauerentscheidung bei erheblichen inhaltlichen

    Auszug aus OLG Celle, 21.01.2022 - 2 Ws 5/22
    Daher scheidet eine Teilvollstreckung nach §§ 449, 458 Abs. 1 StPO aus, wenn nach Wegfall der angefochtenen Gesamtfreiheitsstrafe die Möglichkeit besteht, dass dem Angeklagten eine Strafaussetzung zur Bewährung gewährt werden könnte (vgl. KG Berlin, aaO; OLG Hamm, Beschl. v. 17.01.2012 - 3 Ws 14/12 - juris; Appl in KK-StPO, 8. Auflage, § 449 Rd. 16 f.; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage, § 449 Rd. 11).
  • BVerfG, 10.12.2021 - 2 BvQ 101/21

    Einstweilige Anordnung gegen die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach

    Auszug aus OLG Celle, 21.01.2022 - 2 Ws 5/22
    Das Bundesverfassungsgericht setzte auf Antrag des Beschwerdeführers am 10.12.2021 im Wege einer einstweiligen Anordnung (Az. 2 BvQ 101/21) die weitere Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom 16.07.2019 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vom Beschwerdeführer nach § 458 Abs. 1 StPO erhobenen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung, längstens für die Dauer von 6 Monaten, aus.
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