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   OLG Nürnberg, 08.11.2013 - 2 Ws 508/13   

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OLG Nürnberg, 08.11.2013 - 2 Ws 508/13 (https://dejure.org/2013,33355)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 08.11.2013 - 2 Ws 508/13 (https://dejure.org/2013,33355)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 08. November 2013 - 2 Ws 508/13 (https://dejure.org/2013,33355)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erforderlichkeit einer Aufhebung der Anordnung eines dinglichen Arrests nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Aufhebung des zur Rückgewinnungshilfe angeordneten und vollzogenen dinglichen Arrests mit Insolvenzeröffnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 73 Abs. 1 Satz 2; StGB § 73a
    Aufhebung der Anordnung eines dinglichen Arrests nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 2489
  • NStZ-RR 2014, 84
  • NZI 2014, 18
  • NZI 2014, 89
  • NZG 2014, 514
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • KG, 10.06.2013 - 2 Ws 190/13

    Dinglicher Arrest und Insolvenzverfahren

    Auszug aus OLG Nürnberg, 08.11.2013 - 2 Ws 508/13
    Der zur Rückgewinnungshilfe angeordnete und vollzogene strafprozessuale dingliche Arrest und die hierauf beruhenden Pfändungsmaßnahmen sind auch unter Berücksichtigung der Vorschriften über den staatlichen Auffangrechtserwerb mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das arretierte Vermögen aufzuheben (Festhalten an Senatsrechtsprechung, Beschluss vom 15.03.2013 - 2 Ws 561/12, 2 Ws 590/12, NZG 2013, 952 = NZI 2013, 552 = NZWiSt 2013, 297= WM 2013, 1238 = ZInsO 2013, 882 = ZWH 2013, 225; entgegen KG, Beschluss vom 10.06.2013 - 2 Ws 190/13; OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 Ws 80/13, ZInsO 2013, 1790) .

    Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Kammergerichts (Beschluss vom 10.06.2013 - 2 Ws 190/13, in juris) und des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 20.06.2013 - 2 Ws 80/13, ZInsO 2013, 1790), wonach abweichend von der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 15.03.2013 - 2 Ws 561/12 und 590/12) trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens der dingliche Arrest bei insolvenzfesten Pfandrechten des Staates aufrecht zu erhalten sei.

    Im Ausgangspunkt besteht Übereinstimmung darin, dass dann, wenn vom Staat im Wege der Rückgewinnungshilfe "rechtzeitig" vor Stellung des Insolvenzantrags aufgrund eines dinglichen Arrestes gemäß § 111b Abs. 2, § 111d StPO i.V.m. § 930 ZPO eine Forderung gepfändet wird, für den Staat ein Arrestpfandrecht oder ein Pfändungspfandrecht (§ 804 ZPO) entsteht, das in der Schuldnerinsolvenz wirksam bleibt und nach §§ 49, 50 InsO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 2, §§ 165 ff. InsO grundsätzlich zu einer abgesonderten Befriedigung berechtigt (vgl. Senatsbeschluss vom 15.03.2013 - 2 Ws 561/12, 590/12, Rdn. 47 nach juris mwN.; KG, Beschluss vom 10.06.2013 - 2 Ws 190/13, Rdn. 12 nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 Ws 80/13, Rdn. 21 nach juris).

    Das Kammergericht vertritt im Beschluss vom 10.06.2013 (2 Ws 190/13, in juris) die Auffassung, die vom Staat erworbenen Pfandrechte stellten nach der Gesetzesänderung im Jahr 2007 und der damit erfolgten Einführung des Auffangrechtserwerbs des Staates nicht nur reine Platzhalter dar (aaO. Rdn. 13 nach juris).

  • OLG Nürnberg, 15.03.2013 - 2 Ws 561/12

    Strafprozessuale Rückgewinnungshilfe: Aufhebung des dinglichen Arrests mit

    Auszug aus OLG Nürnberg, 08.11.2013 - 2 Ws 508/13
    Der zur Rückgewinnungshilfe angeordnete und vollzogene strafprozessuale dingliche Arrest und die hierauf beruhenden Pfändungsmaßnahmen sind auch unter Berücksichtigung der Vorschriften über den staatlichen Auffangrechtserwerb mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das arretierte Vermögen aufzuheben (Festhalten an Senatsrechtsprechung, Beschluss vom 15.03.2013 - 2 Ws 561/12, 2 Ws 590/12, NZG 2013, 952 = NZI 2013, 552 = NZWiSt 2013, 297= WM 2013, 1238 = ZInsO 2013, 882 = ZWH 2013, 225; entgegen KG, Beschluss vom 10.06.2013 - 2 Ws 190/13; OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 Ws 80/13, ZInsO 2013, 1790) .

    Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Kammergerichts (Beschluss vom 10.06.2013 - 2 Ws 190/13, in juris) und des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 20.06.2013 - 2 Ws 80/13, ZInsO 2013, 1790), wonach abweichend von der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 15.03.2013 - 2 Ws 561/12 und 590/12) trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens der dingliche Arrest bei insolvenzfesten Pfandrechten des Staates aufrecht zu erhalten sei.

    Zur Begründung nimmt der Senat auf seinen - einen gleichgelagerten Sachverhalt aus demselben Tatkomplex betreffenden - Beschluss vom 15.03.2013 (Az. 2 Ws 561/12 und 590/12, ZInsO 2013, 882 = WM 2013, 1238 = NZG 2013, 952 = NZI 2013, 552 mit ablehnender Anm. Köllner; zustimmend Markgraf NZG 2013, 1014) Bezug.

    Im Ausgangspunkt besteht Übereinstimmung darin, dass dann, wenn vom Staat im Wege der Rückgewinnungshilfe "rechtzeitig" vor Stellung des Insolvenzantrags aufgrund eines dinglichen Arrestes gemäß § 111b Abs. 2, § 111d StPO i.V.m. § 930 ZPO eine Forderung gepfändet wird, für den Staat ein Arrestpfandrecht oder ein Pfändungspfandrecht (§ 804 ZPO) entsteht, das in der Schuldnerinsolvenz wirksam bleibt und nach §§ 49, 50 InsO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 2, §§ 165 ff. InsO grundsätzlich zu einer abgesonderten Befriedigung berechtigt (vgl. Senatsbeschluss vom 15.03.2013 - 2 Ws 561/12, 590/12, Rdn. 47 nach juris mwN.; KG, Beschluss vom 10.06.2013 - 2 Ws 190/13, Rdn. 12 nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 Ws 80/13, Rdn. 21 nach juris).

  • OLG Hamm, 20.06.2013 - 2 Ws 80/13

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein Aufhebungsgrund eines dinglichen Arrestes

    Auszug aus OLG Nürnberg, 08.11.2013 - 2 Ws 508/13
    Der zur Rückgewinnungshilfe angeordnete und vollzogene strafprozessuale dingliche Arrest und die hierauf beruhenden Pfändungsmaßnahmen sind auch unter Berücksichtigung der Vorschriften über den staatlichen Auffangrechtserwerb mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das arretierte Vermögen aufzuheben (Festhalten an Senatsrechtsprechung, Beschluss vom 15.03.2013 - 2 Ws 561/12, 2 Ws 590/12, NZG 2013, 952 = NZI 2013, 552 = NZWiSt 2013, 297= WM 2013, 1238 = ZInsO 2013, 882 = ZWH 2013, 225; entgegen KG, Beschluss vom 10.06.2013 - 2 Ws 190/13; OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 Ws 80/13, ZInsO 2013, 1790) .

    Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Kammergerichts (Beschluss vom 10.06.2013 - 2 Ws 190/13, in juris) und des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 20.06.2013 - 2 Ws 80/13, ZInsO 2013, 1790), wonach abweichend von der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 15.03.2013 - 2 Ws 561/12 und 590/12) trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens der dingliche Arrest bei insolvenzfesten Pfandrechten des Staates aufrecht zu erhalten sei.

    Im Ausgangspunkt besteht Übereinstimmung darin, dass dann, wenn vom Staat im Wege der Rückgewinnungshilfe "rechtzeitig" vor Stellung des Insolvenzantrags aufgrund eines dinglichen Arrestes gemäß § 111b Abs. 2, § 111d StPO i.V.m. § 930 ZPO eine Forderung gepfändet wird, für den Staat ein Arrestpfandrecht oder ein Pfändungspfandrecht (§ 804 ZPO) entsteht, das in der Schuldnerinsolvenz wirksam bleibt und nach §§ 49, 50 InsO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 2, §§ 165 ff. InsO grundsätzlich zu einer abgesonderten Befriedigung berechtigt (vgl. Senatsbeschluss vom 15.03.2013 - 2 Ws 561/12, 590/12, Rdn. 47 nach juris mwN.; KG, Beschluss vom 10.06.2013 - 2 Ws 190/13, Rdn. 12 nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 Ws 80/13, Rdn. 21 nach juris).

  • BGH, 20.02.2013 - 5 StR 306/12

    Verfall (Nichtanordnung aufgrund entgegenstehender Ansprüche bei Delikten zum

    Auszug aus OLG Nürnberg, 08.11.2013 - 2 Ws 508/13
    Außerdem ist fraglich, ob die fehlende Durchsetzbarkeit (vgl. hierzu auch BGH NStZ 2006, 621 Rdn. 6 und 8 nach juris) der Ansprüche der Geschädigten einer Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO (vgl. zum Verzicht auf Anordnungen nach § 111i Abs. 2 StPO auch BGHSt 58, 152 = NJW 2013, 950 Rdn. 16 nach juris) und damit einer Fristsetzung nach § 111i Abs. 3 StPO entgegenstehen.
  • OLG Köln, 08.08.2003 - 2 Ws 433/03

    Auswirkungen der Insolvenz einer --nicht unmittelbar am Strafverfahren

    Auszug aus OLG Nürnberg, 08.11.2013 - 2 Ws 508/13
    Der strafprozessuale dingliche Arrest ist somit insolvenzfest, wenn durch dessen Vollziehung ein zur Absonderung im Insolvenzverfahren berechtigendes Arrestpfandrecht oder Pfändungspfandrecht entsteht (vgl. OLG Köln ZIP 2004, 2013 Rdn. 14 und 41 nach juris).
  • BGH, 04.12.2014 - 4 StR 60/14

    Verfall (entgegenstehende Ansprüche Dritter: Voraussetzungen einer Feststellung

    Dabei bedarf keiner Entscheidung, welche Auswirkungen und Folgen die Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf einen - wie hier - bereits angeordneten Arrest hat (vgl. dazu - aus neuerer Zeit - einerseits OLG Nürnberg, Beschlüsse vom 15. März 2013 - 2 Ws 561/12 u.a., ZWH 2013, 225 m. Anm. Mahler/Tekin; vom 8. November 2013 - 2 Ws 508/13, Anm. Neußner, EWiR 2014, 199; andererseits KG, Beschluss vom 10. Juni 2013 - 2 Ws 190/13 u.a., wistra 2013, 445, Anm. Hansen, EWiR 2014, 99; OLG Hamm, NStZ 2014, 344; ferner OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. November 2013 - 3 Ws 327/13, ZWH 2014, 236 m. Anm. Bittmann = ZInsO 2014, 608 m. Anm. Weyand; sowie Markgraf, NZG 2013, 1014; Bittmann, ZWH 2014, 135).
  • OLG Schleswig, 06.10.2016 - 1 Ws 81/16

    Vermögensabschöpfung: Eröffnung des Insolvenzverfahrens; dinglicher Arrest

    Für derartige Pfändungspfandrechte gilt § 80 Abs. 2 Satz InsO, so dass sie trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestand haben und gemäß §§ 49, 50 InsO i. V. m. § 165 ff. InsO zu einer abgesonderten Befriedigung berechtigen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. Juli 2015 - III - 1 Ws 102/15 - juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. November 2013 - 2 Ws 508/13 - juris; Kammergericht, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 2 Ws 190/13 - 141 AR 168/13 - juris).

    Zunächst ist mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedenfalls rechtlich nicht sichergestellt, dass im Falle der Aufhebung des Arrests zuvor arretiertes und nunmehr der Insolvenzmasse zufließendes Vermögen nicht an den Täter im Rahmen eines gemäß § 199 InsO bei der Schlussverteilung auszukehrenden Überschusses zurückgelangen kann (OLG Hamm, Beschluss vom 28.7.2015 - 1 Ws 102/15, Rz. 35 - juris, NZI 2015, 2015, 904, 906; OLG Hamm, Beschluss vom 20.6. 2013-2 Ws 80/13, Rz. 42 - juris, NStZ 2014, 344, 347; OLG Nürnberg, Beschluss vom 8.11.2013 - 2 Ws 508/13, NZI 2014, 89, 92).

    Der Arrest ist auch dann nicht aufzuheben, wenn eine Rückgewinnungshilfe zu Gunsten des Verletzten durch das mittlerweile eröffnete Insolvenzverfahren unmöglich geworden ist (OLG Hamm, Beschluss vom 28.07.2015 - 1 Ws 102/15, Rz. 27 - juris; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 09.07.2015-3 Ws 355/15, BeckRS 2016, 02461 Rz. 3, OLG Hamm, Beschluss vom 20.6. 2013 - 2 Ws 80/13, Rz. 35, 37 - juris; NStZ 2014, 344, 346 f,; offen gelassen bei OLG Nürnberg, Beschluss vom 8.11.2013 - 2 Ws 508/13, Rz. 33 - juris, NZI 2014, 89, 93).

    Ein Vorrang des Insolvenzrechts ergibt sich auch nicht daraus, dass dieser zur Vermeidung von Schwierigkeiten bei einer vom Kammergericht vorgeschlagenen teilweisen Freigabe der Sicherungen zu Gunsten der Insolvenzmasse, soweit ein Rückfall von Vermögenswerten an den Täter ausgeschlossen scheint (vgl. hierzu KG, Beschluss vom 10.06.2013, 2 Ws 190/13, Rz. 25 - juris, wistra 2013, 445, 447 - obiter dictum), erforderlich wäre (so aber OLG Nürnberg, Beschluss vom 8.11.2013 - 2 Ws 508/13, Rz. 32 - juris, NZI 2014, 89, 93).

    Derartige Pfändungspfandrechte haben gemäß § 80 Abs. 2 S. 2 InsO unabhängig von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschuldigten Bestand und berechtigen gemäß §§ 49, 50 InsO i. V. m. §§ 165 ff. InsO zu einer abgesonderten Befriedigung (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.7.2015 - 1 Ws 102/15, Rz. 22 - juris, NZI 2015, 904, 904; OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 Ws 80/13, Rz. 21 - juris, NStZ 2014, 344, 345; OLG Nürnberg, Beschluss vom 8.11.2013 - 2 Ws 508/13, NZI 2014, 89, 90; OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.03.2013 - 2 Ws 561/12, 2 Ws 590/12, Rz. 47-49 - juris, NZWiSt 2013, 297, 299 f.; KG, Beschluss vom 10.06.2013 - 2 Ws 190/13, Rz. 12 - juris, wistra 2013, 445, 445; Hansen, Die Rückgewinnungshilfe 2013, S. 272 ff., 323 ff.; Schmidt, NZWiSt 2015, 401, 408; Wilk/Stewen, wistra 2013, 409, 417; Janca/Schroeder/Baron, wistra 2015, 409, 410).

    Jedoch steht bereits der Umstand, dass das Insolvenzverfahren lediglich vorübergehend ist (OLG Nürnberg, Beschluss vom 8.11.2013 - 2 Ws 508/13, NZI 2014, 89, 91), einer Aufhebung eines Arrestbeschlusses aufgrund eines eröffneten Insolvenzverfahrens entgegen (OLG Hamm, Beschluss vom 28.07.2015, 1 Ws 102/15, Rz. 28 sowie Beschluss vom 20.06.2013, 2 Ws 80/13, Rz. 30).

  • OLG Hamm, 28.07.2015 - 1 Ws 102/15

    Aufrechterhaltung eines dinglichen Arrestes trotz Eröffnung des

    Für derartige Pfändungspfandrechte gilt § 80 Abs. 2 S. 2 InsO, so dass sie trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der J GmbH Bestand haben und gemäß §§ 49, 50 InsO i. V. m. §§ 165 ff InsO zu einer abgesonderten Befriedigung berechtigen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 Ws 80/13 - BeckRS 2013, 13110; OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.11.2013 - 2 Ws 508/13 - BeckRS 2013, 20113; KG, Beschluss vom 10.06.2013 - 2 Ws 190/13 - 141 AR 168/13 -, zitiert nach juris).

    Nach den in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Wertungen müssten somit im Spannungsverhältnis zwischen staatlichem Auffangrechtserwerb und Insolvenzrecht die zu Gunsten des Staates entstandenen Sicherungsrechte zurücktreten (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.03.2013 - 2 Ws 561/12, 2 Ws 590/12 - und Beschluss - vom 08.11.2013 - 2 Ws 508/13 - BeckRS 2013, 20113, mit dem die vorgenannte Entscheidung bestätigt wird).

    Aus der Begründung (vgl. BT-Drucks. 16/700, Seite 14: "Der Vorschlag, Opferansprüche im Fall der Insolvenz des Täters mit einem umfassenden Schutz zu versehen, wurde dagegen nicht aufgegriffen."... "Danach steht der Vollstreckungserfolg des Verletzten, der - unbeschadet § 89 InsO - erfolgreich das Zulassungsverfahren nach § 111g Abs. 2 StPO betrieben hat, im Fall der Insolvenzeröffnung sowohl unter dem Vorbehalt der einmonatigen Rückschlagsperre des § 88 InsO als auch der Geltendmachung von Anfechtungsrechten nach § 130 InsO durch den Insolvenzverwalter") ergibt sich zwar, dass Forderungen der Verletzten im Insolvenzverfahren nicht in der Weise gegenüber den sonstigen Insolvenzgläubigern privilegiert sind, dass zu ihrer Durchsetzung erfolgte Vollstreckungsmaßnahmen nicht unter dem Vorbehalt der sogenannten Rückschlagsperre des § 88 InsO und der Geltendmachung von Anfechtungsrechten stünden oder sie vom Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO nicht erfasst wären (so im Ergebnis auch OLG Hamm, a. a. O. und OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.11.2013, a. a. O.).

  • KG, 30.12.2015 - 1 Ws 86/14

    Dinglicher Arrest: Staatlicher Auffangrechtserwerb nach Eröffnung des

    Auch die Vertreter der Auffassung, dass das vom Staat erworbene Pfändungspfandrecht zugunsten der Insolvenzmasse aufgehoben werden müsse - zum Streitstand sogleich -, stellen dies nicht in Frage (vgl. etwa OLG Nürnberg NZG 2014, 514, 515 f.: "Im Ausgangspunkt besteht Übereinstimmung darin, dass dann, wenn vom Staat im Wege der Rückgewinnungshilfe rechtzeitig vor Stellung des Insolvenzantrags auf Grund eines dinglichen Arrests gem. §§ 111b Abs. 2, 111d StPO i.V.m. § 930 ZPO eine Forderung gepfändet wird, für den Staat ein Arrestpfandrecht oder ein Pfändungspfandrecht (§ 804 ZPO) entsteht, das in der Schuldnerinsolvenz wirksam bleibt und nach §§ 49, 50 InsO i.V.m. §§ 80 Abs. 2 Satz 2, 165 ff. InsO grundsätzlich zu einer abgesonderten Befriedigung berechtigt.").

    Dem treten unter Hinweis auf den Sicherungszweck des Arrests zugunsten der Geschädigten und den insolvenzrechtlichen Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung insbesondere das OLG Nürnberg (NZG 2013, 952 und NZG 2014, 514) und die herrschende Meinung im Schrifttum (vgl. etwa Michalsky, JM 2014, 389) entgegen.

  • LG Frankfurt/Main, 15.01.2015 - 24 KLs 13/14
    aa) Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg vertritt in der genannten sowie einer weiteren Entscheidung (Beschluss vom 8. November 2013 - 2 Ws 508/13 - zitiert nach juris) die Ansicht, dass der staatliche Auffangrechtserwerb gegenüber dem Insolvenzrecht nicht durchgreift, und begründet dies - zusammengefasst - damit, dass der Auffangrechtserwerb im Insolvenzfall der gesetzgeberischen Absicht entgegen stehe, die Position der Straftatgeschädigten zu stärken.
  • LG Duisburg, 02.05.2018 - 34 Qs 3/17

    Feststellung des staatlichen Rechtserwerbs hinsichtlich Anordnung des dinglichen

    Durften indes die Geschädigten mit Blick auf § 89 Abs. 1 InsO, wonach Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen während der Dauer des Insolvenzverfahrens unzulässig sind, überhaupt nicht mehr auf diese Weise verfahren, entfiel der innere Grund für die Anordnung des dinglichen Arrestes (vgl. hierzu auch: OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. November 2013, 2 Ws 508/13 - NStZ-RR 2014, 84).
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