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   KG, 14.01.2010 - 2 Ws 511/09 Vollz   

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KG, 14.01.2010 - 2 Ws 511/09 Vollz (https://dejure.org/2010,28900)
KG, Entscheidung vom 14.01.2010 - 2 Ws 511/09 Vollz (https://dejure.org/2010,28900)
KG, Entscheidung vom 14. Januar 2010 - 2 Ws 511/09 Vollz (https://dejure.org/2010,28900)
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Volltextveröffentlichung

  • HRR Strafrecht

    § 185 StVollzG; Art. 1 Abs. 1 GG; Art 2 Abs. 1 GG; § 19 BDSG
    Akteneinsicht im Strafvollzug; Informationsrecht; Aktenauskunft (rechtliches Interesse); Gefangenenpersonalakten; Gesundheitsakten (objektivierbare Befunde und Behandlungsergebnisse)

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Informationelle Selbstbestimmung im Strafvollzug: Anspruch des Gefangenen auf Einsichtnahme in seine Krankenakte (Dr. Jochen Bung; HRRS 5/2010, S. 251 ff.)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • KG, 05.09.2007 - 5 Ws 700/06

    Strafvollzug: Recht eines Gefangenen auf Einsicht in seine Gefangenenpersonal-

    Auszug aus KG, 14.01.2010 - 2 Ws 511/09
    a) Obergerichtlich ist geklärt, daß sich das Akteneinsichtsrecht des Gefangenen nach § 185 StVollzG richtet und er gemäß dieser Vorschrift nach Maßgabe des § 19 BDSG in erster Linie Anspruch auf Auskunft hat und ihm die Akteneinsicht nur zusteht, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen nicht ausreicht und er hierfür auf die unmittelbare Einsichtnahme angewiesen ist (vgl. OLG Hamm NStZ 2002, 615; Senat StV 2008, 93 und Beschluß vom 5. September 2007 - 2/5 Ws 700/06 Vollz - bei JURIS = NStZ-RR 2008, 327 Ls).

    Nach dem Gesetzeswortlaut stehen Auskunft und Akteneinsicht in einem Stufenverhaltnis: Die Auskunft ist zunächst unbeschränkt, die Akteneinsicht dazu an sich subsidiär (vgl. Senat, Beschluß vom 5. September 2007 - 2/5 Ws 700/06 Vollz - Arloth § 185 StVollzG Rdn. 1).

    Vielmehr erfordert die Wahrnehmung eines solchen Rechts die Darlegung, daß eine Auskunft für die Wahrung der rechtlichen Interessen des Betroffenen nicht ausreicht und er hierzu auf Akteneinsicht angewiesen ist (vgl. OLG Nürnberg ZfStrVo 2005, 297; OLG Frankfurt am Main, Beschluß vom 24. September 2004 - 3 Ws 872/04 (StVollz) - NStZ-RR 2005, 64 - LS; OLG Koblenz ZfStrVo 2003; 301, 302; OLG Hamm NStZ 2002, 615; OLG München ZfStrVo 2001, 362; OLG Dresden NStZ 2000, 392; Senat, Beschluß vom 5. September 2007 - 5 Ws 700/06 Vollz - ).

  • OLG Hamm, 07.02.2002 - 1 Vollz (Ws) 25/02

    Akteneinsicht, Strafgefangener, Auskunftserteilung, berechtigtes Interesse

    Auszug aus KG, 14.01.2010 - 2 Ws 511/09
    a) Obergerichtlich ist geklärt, daß sich das Akteneinsichtsrecht des Gefangenen nach § 185 StVollzG richtet und er gemäß dieser Vorschrift nach Maßgabe des § 19 BDSG in erster Linie Anspruch auf Auskunft hat und ihm die Akteneinsicht nur zusteht, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen nicht ausreicht und er hierfür auf die unmittelbare Einsichtnahme angewiesen ist (vgl. OLG Hamm NStZ 2002, 615; Senat StV 2008, 93 und Beschluß vom 5. September 2007 - 2/5 Ws 700/06 Vollz - bei JURIS = NStZ-RR 2008, 327 Ls).

    Vielmehr erfordert die Wahrnehmung eines solchen Rechts die Darlegung, daß eine Auskunft für die Wahrung der rechtlichen Interessen des Betroffenen nicht ausreicht und er hierzu auf Akteneinsicht angewiesen ist (vgl. OLG Nürnberg ZfStrVo 2005, 297; OLG Frankfurt am Main, Beschluß vom 24. September 2004 - 3 Ws 872/04 (StVollz) - NStZ-RR 2005, 64 - LS; OLG Koblenz ZfStrVo 2003; 301, 302; OLG Hamm NStZ 2002, 615; OLG München ZfStrVo 2001, 362; OLG Dresden NStZ 2000, 392; Senat, Beschluß vom 5. September 2007 - 5 Ws 700/06 Vollz - ).

  • OLG Frankfurt, 24.09.2004 - 3 Ws 872/04

    Strafvollzug: Voraussetzungen des Rechts des Gefangenen auf Einsicht in seine

    Auszug aus KG, 14.01.2010 - 2 Ws 511/09
    Vielmehr erfordert die Wahrnehmung eines solchen Rechts die Darlegung, daß eine Auskunft für die Wahrung der rechtlichen Interessen des Betroffenen nicht ausreicht und er hierzu auf Akteneinsicht angewiesen ist (vgl. OLG Nürnberg ZfStrVo 2005, 297; OLG Frankfurt am Main, Beschluß vom 24. September 2004 - 3 Ws 872/04 (StVollz) - NStZ-RR 2005, 64 - LS; OLG Koblenz ZfStrVo 2003; 301, 302; OLG Hamm NStZ 2002, 615; OLG München ZfStrVo 2001, 362; OLG Dresden NStZ 2000, 392; Senat, Beschluß vom 5. September 2007 - 5 Ws 700/06 Vollz - ).

    Dabei wird überwiegend auch verlangt, daß der Gefangene konkret vortragen muß, warum die Auskunft nicht ausreiche oder dass sie unrichtig oder unvollständig erteilt worden sei (vgl. OLG Dresden a.a.O.; OLG Frankfurt am Main, Beschluß vom 24. September 2004 - 3 Ws 872/04 (StVollz) -) und er darlegt, daß er seine Rechte ohne die Akteneinsicht nicht geltend machen könne (vgl. OLG München a.a.O.).

  • OLG Brandenburg, 12.02.2008 - 2 VAs 7/07

    Untersuchungshaft: Anspruch auf Einsicht in die Krankenakte

    Auszug aus KG, 14.01.2010 - 2 Ws 511/09
    Insofern liegt der Fall anders als der Sachverhalt, der dem OLG Brandenburg (OLGSt StVollzG § 185 Nr. 1 = StV 2008, 308 = StraFO 2008, 154) zur Entscheidung vorlag und dem die Strafvollstreckungskammer weithin gefolgt ist.

    möglich ist (vgl. BVerfG NJW 2006, 1116 = StV 2007, 421 = JZ 2007, 91 mit Anm. Klatt betreffend die Akteneinsicht im Maßregelvollzug; OLG Brandenburg OLGSt StVollzG § 185 Nr. 1 = StV 2008, 308 = StraFO 2008, 154 betreffend die Untersuchungshaft), kann der Gefangene in diesem Verfahren nicht erreichen.

  • KG, 04.12.2006 - 5 Ws 102/06

    Strafvollzug: Recht des Strafgefangenen auf Einsicht in ein

    Auszug aus KG, 14.01.2010 - 2 Ws 511/09
    a) Obergerichtlich ist geklärt, daß sich das Akteneinsichtsrecht des Gefangenen nach § 185 StVollzG richtet und er gemäß dieser Vorschrift nach Maßgabe des § 19 BDSG in erster Linie Anspruch auf Auskunft hat und ihm die Akteneinsicht nur zusteht, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen nicht ausreicht und er hierfür auf die unmittelbare Einsichtnahme angewiesen ist (vgl. OLG Hamm NStZ 2002, 615; Senat StV 2008, 93 und Beschluß vom 5. September 2007 - 2/5 Ws 700/06 Vollz - bei JURIS = NStZ-RR 2008, 327 Ls).
  • OLG Nürnberg, 03.05.2005 - 1 Ws 457/05
    Auszug aus KG, 14.01.2010 - 2 Ws 511/09
    Vielmehr erfordert die Wahrnehmung eines solchen Rechts die Darlegung, daß eine Auskunft für die Wahrung der rechtlichen Interessen des Betroffenen nicht ausreicht und er hierzu auf Akteneinsicht angewiesen ist (vgl. OLG Nürnberg ZfStrVo 2005, 297; OLG Frankfurt am Main, Beschluß vom 24. September 2004 - 3 Ws 872/04 (StVollz) - NStZ-RR 2005, 64 - LS; OLG Koblenz ZfStrVo 2003; 301, 302; OLG Hamm NStZ 2002, 615; OLG München ZfStrVo 2001, 362; OLG Dresden NStZ 2000, 392; Senat, Beschluß vom 5. September 2007 - 5 Ws 700/06 Vollz - ).
  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

    Auszug aus KG, 14.01.2010 - 2 Ws 511/09
    Den Gerichten ist es nicht erlaubt, den Gesetzgeber zu korrigieren (vgl. BVerfGE 36, 375, 394 = NJW 1998, 519, 520; Senat, Beschluß vom 5. September 2007 - 2 Ws 700/06 Vollz -).
  • BVerfG, 16.09.1998 - 1 BvR 1130/98

    Einsichtsanspruch in Krankenunterlagen aufgrund des Rechts auf Selbstbestimmung

    Auszug aus KG, 14.01.2010 - 2 Ws 511/09
    Die Entscheidung des Senats über die vom Landgericht bejahte Frage indes, ob dann, wann der Gefangene (oder der Verteidiger aus von dem Gefangene abgeleiteten Recht) den Anspruch auf Einsichtnahme in seine Krankenakten geltend macht, einer Beschränkung auf die medizinisch-naturwissenschaftlich objektivierbaren Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen unterliegt oder ob eine Abwägung im Einzelfall (vg1. BVerfG NJW 1999, 1777) erforderlich wird und eine pauschale Beschränkung nicht.
  • BVerfG, 09.01.2006 - 2 BvR 443/02

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen

    Auszug aus KG, 14.01.2010 - 2 Ws 511/09
    möglich ist (vgl. BVerfG NJW 2006, 1116 = StV 2007, 421 = JZ 2007, 91 mit Anm. Klatt betreffend die Akteneinsicht im Maßregelvollzug; OLG Brandenburg OLGSt StVollzG § 185 Nr. 1 = StV 2008, 308 = StraFO 2008, 154 betreffend die Untersuchungshaft), kann der Gefangene in diesem Verfahren nicht erreichen.
  • OLG Dresden, 22.11.1999 - 2 Ws 315/99

    Strafvollzug; Strafgefangener; Akteneinsicht; Teilakteneinsicht

    Auszug aus KG, 14.01.2010 - 2 Ws 511/09
    Vielmehr erfordert die Wahrnehmung eines solchen Rechts die Darlegung, daß eine Auskunft für die Wahrung der rechtlichen Interessen des Betroffenen nicht ausreicht und er hierzu auf Akteneinsicht angewiesen ist (vgl. OLG Nürnberg ZfStrVo 2005, 297; OLG Frankfurt am Main, Beschluß vom 24. September 2004 - 3 Ws 872/04 (StVollz) - NStZ-RR 2005, 64 - LS; OLG Koblenz ZfStrVo 2003; 301, 302; OLG Hamm NStZ 2002, 615; OLG München ZfStrVo 2001, 362; OLG Dresden NStZ 2000, 392; Senat, Beschluß vom 5. September 2007 - 5 Ws 700/06 Vollz - ).
  • KG, 31.07.2018 - 2 Ws 75/18

    Strafvollzug in Berlin: Einsichtnahme des Gefangenen in die Krankenakten

    Richtig ist, dass hinsichtlich der Einsichtnahme in die Gesundheitsakten, insbesondere in die Krankenunterlagen und Krankenblätter keine Besonderheiten gegenüber der Einsichtnahme in die Gefangenenpersonalakte bestehen, auch wenn es sich hierbei in der Regel um besonders sensible Daten handelt (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 2 Ws 511/09 Vollz -).

    Das von der Strafvollstreckungskammer erwähnte Stufenverhältnis, wonach ein Recht auf Akteneinsicht nur dann besteht, wenn die Auskunft nicht ausreichend ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - 2 Ws 511/09 Vollz - und vom 5. September 2007 - 2/5 Ws 700/06 - jeweils zur alten Rechtslage zu § 185 StVollzG), sieht das Gesetz bei elektronisch geführten Akten nicht mehr vor.

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