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   OLG Hamm, 03.01.1997 - 2 Ws 550/96   

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https://dejure.org/1997,22721
OLG Hamm, 03.01.1997 - 2 Ws 550/96 (https://dejure.org/1997,22721)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.01.1997 - 2 Ws 550/96 (https://dejure.org/1997,22721)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. Januar 1997 - 2 Ws 550/96 (https://dejure.org/1997,22721)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Burhoff online

    Führungsaufsicht im Anschluss an Gesamtfreiheitsstrafe, Einzelstrafe von mindestens zwei Jahren, Vorsatztat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 28.11.1995 - 4 Ws 370/95
    Auszug aus OLG Hamm, 03.01.1997 - 2 Ws 550/96
    Insoweit schließt sich der Senat - schon um Innendivergenzen zu vermeiden - der vom hiesigen 3. und 4. Strafsenat vertretenen, in Rechtsprechung und Literatur wohl im Vordringen befindlichen Auffassung an, dass nach Wortlaut, Sinn und Zweck des § 68 f Abs. 1 StGB Führungsaufsicht im Anschluss an eine vollständig verbüßte Gesamtfreiheitsstrafe eine in der Gesamtstrafe enthaltene Einzelstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer Vorsatztat voraussetzt (vgl. Beschlüsse des 3. Strafsenats vom 8. Juni 1995 in 3 Ws 248/95 und des 4. Strafsenats vom 28. November 1995 in 4 Ws 370/95 mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur).
  • OLG Stuttgart, 19.09.1991 - 3 Ws 162/91
    Auszug aus OLG Hamm, 03.01.1997 - 2 Ws 550/96
    Der Senat hat sich wesentlich auch davon leiten lassen, dass der - nicht unerhebliche - Eingriff der Führungsaufsicht nur bei schweren Straftaten mit erheblichem Unrechtsgehalt, wie er in einer Einzelstrafe von mindestens zwei Jahren Dauer zum Ausdruck kommt, gerechtfertigt ist (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1992, 101; siehe auch den bereits erwähnten Beschluss des 4. Strafsenats).
  • OLG Hamm, 08.06.1995 - 3 Ws 248/95

    Führungsaufsicht, Gesamtfreiheitsstrafe, Einzelstrafe

    Auszug aus OLG Hamm, 03.01.1997 - 2 Ws 550/96
    Insoweit schließt sich der Senat - schon um Innendivergenzen zu vermeiden - der vom hiesigen 3. und 4. Strafsenat vertretenen, in Rechtsprechung und Literatur wohl im Vordringen befindlichen Auffassung an, dass nach Wortlaut, Sinn und Zweck des § 68 f Abs. 1 StGB Führungsaufsicht im Anschluss an eine vollständig verbüßte Gesamtfreiheitsstrafe eine in der Gesamtstrafe enthaltene Einzelstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer Vorsatztat voraussetzt (vgl. Beschlüsse des 3. Strafsenats vom 8. Juni 1995 in 3 Ws 248/95 und des 4. Strafsenats vom 28. November 1995 in 4 Ws 370/95 mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur).
  • OLG Hamm, 25.06.2001 - 2 Ws 146/01

    Führungsaufsicht, vollständige Verbüßung einer Gesamtfreiheitsstrafe, einbezogene

    Nach inzwischen einheitlicher und gefestigter Rechtsprechung aller Strafsenate des Oberlandesgerichts Hamm sind die Voraussetzungen des § 68 f Abs. 1 StGB, wonach von Gesetzes wegen Führungsaufsicht eintritt, bei vollständiger Verbüßung einer Gesamtfreiheitsstrafe nur dann erfüllt, wenn eine der einbezogenen Einzelstrafen eine Vorsatztat betrifft, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren geahndet worden ist (vgl. Beschlüsse des erkennenden 2. Strafsenats vom 3. Januar 1997 in 2 Ws 550/96 und zuletzt vom 6. April 2001 in 2 Ws 83/01; ferner grundlegend 3. Strafsenat in NStZ-RR 1996, 31 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung; 4. Strafsenat in NStZ 1996, 407 = MDR 1996, 628 ebenfalls unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung; 5. Strafsenat, Beschluss vom 14. November 2000 in 5 Ws 243/00, zugleich auch zur Frage des Eintritts der Führungsaufsicht nach vollständiger Vollstreckung einer Einheitsjugendstrafe; hierzu auch 3. Strafsenat, Beschluss vom 3. November 2000 in 3 Ws 390/00, alle jeweils m.w.N.).
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