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   KG, 13.11.2008 - 2 Ws 564/08, 1 AR 1540/08   

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https://dejure.org/2008,17010
KG, 13.11.2008 - 2 Ws 564/08, 1 AR 1540/08 (https://dejure.org/2008,17010)
KG, Entscheidung vom 13.11.2008 - 2 Ws 564/08, 1 AR 1540/08 (https://dejure.org/2008,17010)
KG, Entscheidung vom 13. November 2008 - 2 Ws 564/08, 1 AR 1540/08 (https://dejure.org/2008,17010)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung des Widerrufs der Bewährung

  • Judicialis

    StPO § 44; ; StPO § 45

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 40 Abs. 1
    Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung des Widerrufs der Bewährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2002 - 3 Ws 300/02

    Öffentliche Zustellung einer Entscheidung

    Auszug aus KG, 13.11.2008 - 2 Ws 564/08
    Der Beschwerdeführer ist gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, da die öffentliche Zustellung des Widerrufsbeschlusses durch das Amtsgericht Tiergarten in Berlin unwirksam war, obwohl es grundsätzlich möglich ist, auch einen Widerrufsbeschluss öffentlich zuzustellen (vgl. OLG Düsseldorf , NStZ 2003, 167 f.; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 453c, Rdnr. 11 m. w. N.).

    Das gilt vor allem dann, wenn ihm auferlegt worden war, jeden Wohnungswechsel anzuzeigen (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2004, 46 f.; OLG Düsseldorf, NStZ 2003, 167 f.), was in dem vorliegenden Verfahren auf den Beschwerdeführer aber schon deshalb nicht zutrifft, weil er seinen Wohnsitz in der -----str.

  • OLG Frankfurt, 07.05.2003 - 3 Ws 528/03

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung: Anforderungen an die Bestimmtheit von

    Auszug aus KG, 13.11.2008 - 2 Ws 564/08
    Ein Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift durch das erstinstanzliche Gericht zwingt zur Aufhebung der Widerrufsentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 199; Schleswig- Holsteinisches OLG SchlHA 2003, 194; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2003, 272; Senat, Beschluß vom 30. Juli 2004 - 5 Ws 388/04 -).
  • BayObLG, 28.07.1983 - 1 ObOWi 122/83

    Bußgeldbescheid; Öffentliche Zustellung; Zustellung; Wirksamkeit;

    Auszug aus KG, 13.11.2008 - 2 Ws 564/08
    Jeder sich bietende Anhaltspunkt für die Ermittlung des Aufenthalts muss genutzt werden, um das Schriftstück gemäß § 37 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 166 ff. ZPO in einer Weise an den Betroffenen zuzustellen, die ihm die Gelegenheit zu seiner Kenntnisnahme verschafft (vgl. KG, NStZ-RR 2006, 208 ff.; BayObLG, NJW 84, 812).
  • KG, 12.05.2004 - 5 Ws 119/04

    Widerruf der Strafaussetzung wegen gröblichen oder beharrlichen Verstoßes gegen

    Auszug aus KG, 13.11.2008 - 2 Ws 564/08
    Ohne Kenntnis von der finanziellen Situation des Beschwerdeführers kann nicht beurteilt werden, ob er zahlungsfähig war und schuldhaft (vgl. Senat, Beschluß vom 12. Mai 2004 - 5 Ws 119/04 -)keinen Unterhalt geleistet hat.
  • BGH, 06.05.1975 - 7 BJs 14/69

    Gewährung rechtlichen Gehörs und Fristversäumnisse - Zum Anhörungserfordernis vor

    Auszug aus KG, 13.11.2008 - 2 Ws 564/08
    Wenn ein Verurteilter die öffentliche Zustellung dadurch veranlasst, dass er sich unauffindbar macht, handelt er schuldhaft, (vgl. BGHSt 26, 127) so dass er in diesem Fall - nach wirksamer öffentlicher Zustellung - in der Regel keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten kann (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 44, Rdnr. 14 m. w. N.).
  • LG München I, 16.10.2020 - 23 Qs 30/20

    Hauptverhandlung, Freiheitsstrafe, Beschwerde, Arbeitgeber, Gerichtsvollzieher,

    Wenn ein Verurteilter die öffentliche Zustellung dadurch veranlasst, dass er sich unauffindbar macht, handelt er schuldhaft, (vgl. BGHSt 26, 127) so dass er in diesem Fall ggf. - nach wirksamer öffentlicher Zustellung - in der Regel keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten kann (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 13. November 2008 - 2 Ws 564/08 - m.w.N.).

    Das gilt vor allem dann, wenn ihm auferlegt worden war, jeden Wohnungswechsel anzuzeigen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 13. November 2008 - 2 Ws 564/08 - m.w.N.).

    Diese Rechtsprechung betrifft allerdings nur die Frage, ob der Verurteilte die öffentliche Zustellung verschuldet hat und sagt noch nichts darüber aus, ob die öffentliche Zustellung wirksam war, da die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 StPO nicht an das Verschulden anknüpfen, sondern objektive Anforderungen an die Gerichte stellen, bevor sie diese Zustellungsart anordnen dürfen (vgl. vgl. KG Berlin, Beschluss vom 13. November 2008 - 2 Ws 564/08 - m.w.N.).

    Die öffentliche Zustellung bewirkt nämlich - anders als jede andere Zustellungsart - nur die Fiktion einer Bekanntgabe, ohne dass für den Betroffenen die Möglichkeit besteht, von der Entscheidung tatsächlich Kenntnis zu nehmen und ist daher im Hinblick auf Art. Art. 19 Abs. 4 GG, 103 Abs. 1 GG eng auszulegen (vgl. vgl. KG Berlin, Beschluss vom 13. November 2008 - 2 Ws 564/08 - m.w.N., u.a. BVerfG, NStZ-RR 2005, 206 f.).

    Die öffentliche Zustellung ist als ultima ratio nur dann zulässig, wenn alle Versuche gescheitert sind, den unbekannten Aufenthaltsort des Empfängers zu ermitteln, wobei hinsichtlich des Ausmaßes der Nachforschungen, die das Gericht vorzunehmen hat, ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 13. November 2008 - 2 Ws 564/08 - m. Verweis auf: BVerfG, NStZ-RR 2005, 206 f.), weil andernfalls sowohl das Prozessgrundrecht des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG als auch die vom Grundgesetz gewährleistete Effektivität des Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG beeinträchtigt wären (vgl. vgl. KG Bertin, Beschluss vom 13. November 2008 - 2 Ws 564/08 - m.w.N.).

    Jeder sich bietende Anhaltspunkt für die Ermittlung des Aufenthalts muss genutzt werden, um das Schriftstück gemäß § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 166 ff. ZPO in einer Weise an den Betroffenen zuzustellen, die ihm die Gelegenheit zu seiner Kenntnisnahme verschafft (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 13. November 2008 - 2 Ws 564/08 - m.w.N.).

    die indes nach dem Wortlaut der Vorschrift für einen unter Bewährung stehenden Verurteilten nicht gelten (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 13. November 2008 - 2 Ws 564/08 - m.w.N.).

    Besteht neben konkreten, individuellen Ermittlungsanhaltspunkten, denen ausnahmslos nachzugehen ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 13. November 2008 - 2 Ws 564/08 - m.w.N.), die allgemeine Vermutung, dass sonstige Anfragen Erfolg versprechen könnten, so sind diese auch durchzuführen (vgl. vgl. KG Berlin, Beschluss vom 13. November 2008 - 2 Ws 564/08 - m.w.N.).

    Ein Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift durch das erstinstanzliche Gericht zwingt zur Aufhebung der Widerrufsentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 13. November 2008 - 2 Ws 564/08 - m.w.N.: OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 199; Schleswig-Holsteinisches OLG SchlHA 2003, 194; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2003, 272; Senat, Beschluß vom 30. Juli 2004, 5 Ws 388/04).

  • LG Bochum, 30.09.2014 - 9 Qs 82/14

    Widerruf der Bewährung bei Verstoß gegen eine Meldeauflage

    Vor diesem Hintergrund ist die öffentliche Zustellung als ultima ratio nur dann zulässig, wenn alle Versuche gescheitert sind, den bekannten Aufenthaltsort des Empfängers zu ermitteln, wobei hinsichtlich des Ausmaßes der Nachforschungen, die das Gericht vorzunehmen hat, ein strenger Maßstab anzulegen ist, weil anderenfalls sowohl das Prozessgrundrecht des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG als auch die vom Grundgesetz gewährleistete Effektivität des Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG beeinträchtigt wären (KG Berlin, Beschl. vom 13.11.2008 - 2 Ws 564/08,1 AR 1540/08; Meyer-Goßner/Schmitt, wie vor, § 40 Rdn. 4 jew. m.w.N.).
  • VerfGH Sachsen, 29.01.2009 - 3-IV-09
    : I. Mit ihrer am 9. Januar 2009 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 23. Mai 2008 (282 ER 10 Gs 187/08), die Beschlüsse des Amtsgerichts Leipzig vom 8. September 2008 und 16. Oktober 2008 (202 Ls 101 Js 5598/08), die Beschlüsse des Landgerichts Leipzig vom 24. Oktober 2008 und 4. November 2008 (5 Qs 90/08) sowie die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. November 2008 und 8. Dezember 2008 (2 Ws 564/08).
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