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OLG Köln, 03.02.2010 - 2 Ws 62/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Burhoff online
Ungebühr, Hauptverhandlung, Ordnungsgeld
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen ungebührlichen Verhaltens aufgrund mehrfacher Unterbrechung des Gerichts und der Kommentierung einer Worterteilung mit dem Satz "Wie großzügig von Ihnen"
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Zum ungebührlichen Benehmen von Anwälten vor Gericht
- Burhoff online Blog (Kurzinformation)
Übergebührliche Ungebühr einer angeklagten Rechtsanwältin, oder: Muss der Rechtsanwalt sich besonders gebührlich benehmen?
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Hamburg, 07.02.2018 - 2 Ws 22/18
Ordnungsgeld gegen einen Angeklagten wegen Ungebühr: Bestand eines …
Davon kann jedoch abgesehen werden, wenn dem Gericht mit Rücksicht auf Intensität oder Art der Ungebühr eine solche Anhörung nicht zugemutet werden kann (…Kissel/Mayer, a.a.O. § 178 Rn. 46), etwa wenn Ungebühr und Ungebührwille völlig außer Frage stehen und eine Anhörung nur Gelegenheit zu weiteren Ausfälligkeiten gäbe (…Senat, a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 3. Februar 2010, Az.: 2 Ws 62/10; OLG Düsseldorf in NStZ 1988, 238;… Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 14) oder wenn die betroffene Person bereits wiederholt verwarnt oder mit Ordnungsmitteln bedroht worden ist (Senat, Beschluss vom 21. Februar 2005, Az.: 2 Ws 36/05;… Wickern, a.a.O., § 178 GVG Rn. 36). - LSG Sachsen, 20.12.2016 - L 3 AS 1111/14
Ordnungsgeld; Verstöße gegen die Protokollierungspflicht; Zeitpunkt eines …
Dies wird zum Beispiel angenommen, wenn die Ungebühr und der darauf gerichtete Wille des Angeklagten völlig außer Frage stehen und die Anhörung nicht nur nicht zur Klärung des Falles beitragen kann, sondern diesem nur zu weiteren Ausfällen Gelegenheit geben würde (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 5. Dezember 1989, a. a. O.; KG Berlin, Beschluss vom 6. November 1996, a. a. O.; KG Berlin, Beschluss vom 22. Oktober 1997, a. a. O.; OLG Rostock, Beschluss vom 6. Januar 2003, a. a. O., Rdnr. 18, m. w. N.; OLG Hamm, Beschluss vom 3. Juni 2008, a. a. O.; OLG Köln, Beschluss vom 3. Februar 2010 - 2 Ws 62/10 - juris Rdnr. 24, m. w. N.; Bay. LSG, Beschluss vom 20. Dezember 2010, a. a. O.; Brandenb. - OLG Frankfurt, 20.07.2015 - 15 W 58/15 § 178 ZPO soll - durch gegebenenfalls scharfe und sofortige Reaktion - den gesetzmäßigen Ablauf der Verhandlung sichern (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.02.2010, 2 Ws 62/10; OLG Nürnberg, NStZ-RR 2006, 308).
- OLG Hamburg, 02.12.2019 - 2 Ws 137/19
Ordnungsgeld gegen einen Angeklagten wegen Ungebühr: Ordnungsmittelbeschluss ohne …
Davon kann allerdings abgesehen werden, wenn dem Gericht mit Rücksicht auf Intensität oder Art der Ungebühr eine solche Anhörung nicht zugemutet werden kann (…Kissel/Mayer, a.a.O. § 178 Rn. 46), etwa wenn Ungebühr und Ungebührwille völlig außer Frage stehen und eine Anhörung nur Gelegenheit zu weiteren Ausfälligkeiten gäbe (…Senat, a.a.O.; OLG Köln, Beschl. v. 3. Februar 2010, Az.: 2 Ws 62/10; OLG Düsseldorf NStZ 1988, 238;… Schmitt a.a.O., Rn. 14) oder wenn die betroffene Person bereits wiederholt verwarnt oder mit Ordnungsmitteln bedroht worden ist (Senat, Beschluss vom 21. Februar 2005, Az.: 2 Ws 36/05;… Wickern, a.a.O., § 178 GVG Rn. 36). - LSG Sachsen, 20.12.2016 - 3 AS 1111/14 Dies wird zum Beispiel angenommen, wenn die Ungebühr und der darauf gerichtete Wille des Angeklagten völlig außer Frage stehen und die Anhörung nicht nur nicht zur Klärung des Falles beitragen kann, sondern diesem nur zu weiteren Ausfällen Gelegenheit geben würde (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 5. Dezember 1989, a. a. O.; KG Berlin, Beschluss vom 6. November 1996, a. a. O.; KG Berlin, Beschluss vom 22. Oktober 1997, a. a. O.; OLG Rostock, Beschluss vom 6. Januar 2003, a. a. O., Rdnr. 18, m. w. N.; OLG Hamm, Beschluss vom 3. Juni 2008, a. a. O.; OLG Köln, Beschluss vom 3. Februar 2010 - 2 Ws 62/10 - Rdnr. 24, m. w. N.; Bay. LSG, Beschluss vom 20. Dezember 2010, a. a. O.; Brandenb.