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   OLG Hamm, 09.03.2000 - 2 Ws 64/2000   

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https://dejure.org/2000,9014
OLG Hamm, 09.03.2000 - 2 Ws 64/2000 (https://dejure.org/2000,9014)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.03.2000 - 2 Ws 64/2000 (https://dejure.org/2000,9014)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. März 2000 - 2 Ws 64/2000 (https://dejure.org/2000,9014)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Einstellung, Anfechtbarkeit, Wiederaufnahme, Statthaftigkeit, Unzulässigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtbarkeit; Einstellung; Verfahren; Unwesentliche Nebenstraftat

  • Judicialis

    StPO § 154 Abs. 2; ; StPO § 366; ; StPO § 304 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 154 Abs. 2, § 366, § 304 Abs. 1
    Anfechtbarkeit der Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO

Verfahrensgang

  • LG Hagen - 46 KLs 20/98
  • OLG Hamm, 09.03.2000 - 2 Ws 64/2000
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.12.1956 - 1 StR 337/56

    Anhängigkeit eines Verfahrens i.S.v. § 164 Abs. 6 Strafgesetzbuch (StGB) nach

    Auszug aus OLG Hamm, 09.03.2000 - 2 Ws 64/00
    Er muss einen Einstellungsbeschluss nach § 154 Abs. 2 StPO daher mangels Beschwer hinnehmen (vgl. BGHSt 10, 88, 93).

    Ergänzend bemerkt der Senat, dass es auf die in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortete Frage, ob die Beschwerde gegen einen Einstellungsbeschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO bereits unstatthaft (so grundlegend BGHSt 10, S. 88) oder aber gemäß § 304 Abs. 1 StPO zwar statthaft, aber in der Regel mangels Beschwer unzulässig ist (so OLG Zweibrücken, NJW 1996, S. 866 ff.), vorliegend nicht ankommt.

  • OLG Zweibrücken, 16.11.1995 - 1 Ws 205/95
    Auszug aus OLG Hamm, 09.03.2000 - 2 Ws 64/00
    Ergänzend bemerkt der Senat, dass es auf die in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortete Frage, ob die Beschwerde gegen einen Einstellungsbeschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO bereits unstatthaft (so grundlegend BGHSt 10, S. 88) oder aber gemäß § 304 Abs. 1 StPO zwar statthaft, aber in der Regel mangels Beschwer unzulässig ist (so OLG Zweibrücken, NJW 1996, S. 866 ff.), vorliegend nicht ankommt.
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