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   KG, 30.09.2011 - 2 Ws 641/10 REHA   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,8594
KG, 30.09.2011 - 2 Ws 641/10 REHA (https://dejure.org/2011,8594)
KG, Entscheidung vom 30.09.2011 - 2 Ws 641/10 REHA (https://dejure.org/2011,8594)
KG, Entscheidung vom 30. September 2011 - 2 Ws 641/10 REHA (https://dejure.org/2011,8594)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 StrRehaG, § 1 Abs 1 S 1 Nr 2 StrRehaG, § 2 Abs 1 S 2 StrRehaG, § 2 Abs 2 StrRehaG, § 15 StrRehaG
    Strafrechtliche Rehabilitierung: Entschädigungspflicht bei Unterbringung eines Kindes/Jugendlichen in einem Sonder- bzw. Spezialkinderheim in der DDR

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einordnung einer Einweisung in ein Heim für Kinder oder Jugendliche in der DDR als rehabilitierungsfähige Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 2 StrRehaG; Notwendigkeit einer Unterbringung aus Gründen der politischen Verfolgung oder anderer sachfremder Zwecke; ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Heimeinweisung; Kinderheim, Jugendheim; politische Verfolgung; strafrechtliche Rehabilitierung; Freiheitsentziehung; grobes Missverhältnis; Unterbringungssituation; rechtsstaatliche Ordnung; Jugendwerkhof Torgau; Einweisungsverfahren; menschenunwürdige ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einweisung in ein Heim für Kinder oder Jugendliche als rehabilitierungsfähige Maßnahme; Unterbringung aus Gründen der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken; Unterbringungssituation im Vergleich zu anderen Einsichtungen; Rigorose Erziehungsmethoden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Koblenz, 13.12.2010 - 2 Ws 526/10
    Auszug aus KG, 30.09.2011 - 2 Ws 641/10
    (1) Nach dem zitierten Beschluss sind Einweisungen in den Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau unabhängig von den Gründen für die Anordnung deshalb regelmäßig mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar, weil dieser Einrichtung unter den Jugendwerkhöfen eine Sonderstellung als außerordentliches Disziplinierungsmittel zukam (vgl. § 2 Abs. 3 der Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 22. April 1965) und ein stets rechtsstaatswidriges Einweisungsverfahren mit einer gezielt rechtsstaatswidrigen Vollzugspraxis zusammentraf, die durch gewollt besondere Härte und Menschenverachtung der "Erziehung" sowie völlige rechtliche und tatsächliche Entmündigung des jungen Menschen gekennzeichnet war (vgl. Senat NJ 2007, 424; Beschlüsse vom 19. Juli 2011 - 2 Ws 309/11 REHA - und 26. Oktober 2010 - 2 Ws 526/10 REHA -):.

    Demgegenüber verfolgt das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz - soweit es die Heimunterbringung betrifft - nicht den Zweck, grundsätzlich alle Maßnahmen der Jugendhilfe der ehemaligen DDR, unabhängig von ihrem Anlass und der Ausgestaltung der Unterbringung, einer Rehabilitierung zuzuführen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. September 2011 - 2 Ws 211/11 REHA - und 26. Oktober 2010 - 2 Ws 526/10 REHA - a. A. Mützel ZOV 2011, 106, 109).

    Verfehlungen einzelner Erzieher und körperliche sowie sexuelle Übergriffe von Seiten anderer Untergebrachter, die von den zuständigen Erziehern möglicherweise geduldet wurden, aber auch unangemessene Erziehungsmethoden, die nach heutigen Erkenntnissen nicht dem Kindeswohl entsprechen und (zumindest aus heutiger Sicht) Grundrechte der betroffenen Kinder verletzen, stellen für sich genommen kein Systemunrecht in dem vorstehend dargelegten Sinne dar (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 2 Ws 526/10 REHA -).

    (b) Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Spezialheimen - mit Ausnahme des Jugendwerkhofs Torgau und des "Objektes Rüdersdorf" - regelmäßig nicht (aus damaliger Sicht) dem Kindeswohl (bzw. der Erziehung), sondern allein der systematischen Zerstörung der Individualität der Untergebrachten gedient hätte (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. September 2011 - 2 Ws 211/11 REHA - und 26. Oktober 2010 - 2 Ws 526/10 REHA -).

  • KG, 06.03.2007 - 5 Ws 246/06

    Strafrechtliche Rehabilitierung: Unterbringung in einem Jugendwerkhof der

    Auszug aus KG, 30.09.2011 - 2 Ws 641/10
    Soweit der Senat in der zitierten Entscheidung, die ausdrücklich nur den Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau betraf, (auch) die Unterbringungssituation in die Beurteilung der Rechtsstaatswidrigkeit einbezogen hat, lässt sich hieraus nicht die Schlussfolgerung ziehen, ein Rehabilitierungsanspruch sei bereits dann gegeben, wenn die tatsächlichen Verhältnisse in einem anderen Jugendwerkhof oder in einem Kinderheim denen im Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau entsprachen oder nahe kamen (vgl. Senat NJ 2007, 424).

    (1) Nach dem zitierten Beschluss sind Einweisungen in den Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau unabhängig von den Gründen für die Anordnung deshalb regelmäßig mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar, weil dieser Einrichtung unter den Jugendwerkhöfen eine Sonderstellung als außerordentliches Disziplinierungsmittel zukam (vgl. § 2 Abs. 3 der Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 22. April 1965) und ein stets rechtsstaatswidriges Einweisungsverfahren mit einer gezielt rechtsstaatswidrigen Vollzugspraxis zusammentraf, die durch gewollt besondere Härte und Menschenverachtung der "Erziehung" sowie völlige rechtliche und tatsächliche Entmündigung des jungen Menschen gekennzeichnet war (vgl. Senat NJ 2007, 424; Beschlüsse vom 19. Juli 2011 - 2 Ws 309/11 REHA - und 26. Oktober 2010 - 2 Ws 526/10 REHA -):.

    Während das Aufnahmeverfahren im Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau unabhängig von dem Verhalten des Jugendlichen stets mit einem dreitägigen Isolierungsarrest begann, setzte die Isolierung in anderen Spezialheimen nach der (nur für den Dienstgebrauch erlassenen) "Ordnung über die zeitweilige Isolierung von Minderjährigen aus disziplinarischen Gründen in den Spezialheimen der Jugendhilfe" vom 1. Dezember 1967 jeweils einen konkreten und gewichtigen disziplinarischen Anlass - wie etwa "besonders schwerwiegende und wiederholte Verstöße gegen die Heimordnung" - voraus (vgl. Senat NJ 2007, 424; Beschluss vom 20. September 2011 - 2 Ws 211/11 REHA -).

  • OLG Naumburg, 14.04.2011 - 2 Ws (Reh) 96/11

    Strafrechtliche Rehabilitierung: Politische Verfolgung in der ehemaligen DDR bei

    Auszug aus KG, 30.09.2011 - 2 Ws 641/10
    Diese zur gesetzlichen Klarstellung und zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendungspraxis (vgl. BT-Drucks. 17/3233 S. 7) eingefügte Ergänzung hat zur Folge, dass der freiheitsentziehende Charakter der Heimerziehung in der DDR gesetzlich unterstellt wird (vgl. OLG Naumburg, Beschlüsse vom 1. Juni 2011 - 2 Ws (Reh) 112/11 - juris Rdn. 23 und vom 14. April 2011 - 2 Ws (Reh) 96/11 - juris Rdn. 9; Thür.

    Danach fallen die vom Rat des Stadtbezirks Berlin-Pankow, Referat Jugendhilfe, zu nicht näher bezeichneten Zeitpunkten getroffenen Einweisungsentscheidungen in den Anwendungsbereich des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, ohne dass noch zu prüfen ist, ob die Unterbringung im konkreten Einzelfall freiheitsentziehenden Charakter hatte oder unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 2 Abs. 2 StrRehaG vollzogen wurde (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 14. April 2011 - 2 Ws (Reh) 96/11 - juris Rdn. 8).

    Bei den in § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG aufgeführten Fällen handelt es sich um Regelbeispiele, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 StrRehaG erfüllen, wenn ihnen ein sachfremder Anordnungszweck zugrunde lag (vgl. BR-Drucks. 92/93 S. 149; OLG Naumburg, Beschluss vom 14. April 2011 - 2 Ws (Reh) 96/11 - juris Rdn. 9; Pfister in Pfister/Mütze, RehaR, § 2 StrRehaG Rdn. 28).

  • OLG Jena, 17.09.2010 - 1 Ws Reha 50/10

    Voraussetzungen für eine strafrechtliche Rehabilitierung

    Auszug aus KG, 30.09.2011 - 2 Ws 641/10
    (c) Bei der Beurteilung der Unterbringungssituation ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die im Sonderheim Borgsdorf und im Spezialkinderheim Plau praktizierten Erziehungsmethoden - auch soweit sie aus heutiger Sicht die Menschenwürde verletzen und nicht mehr akzeptabel sind - nicht nur den damaligen pädagogischen Vorstellungen in der DDR, sondern im Wesentlichen auch den Anschauungen in der Bundesrepublik Deutschland der 1950er und 1960er Jahre entsprachen und dort in ähnlicher Weise nicht zuletzt aufgrund der seinerzeit grundlegend anderen Sichtweise auf die Stellung des Kindes im Recht (vgl. Heldmann, Vorgänge Heft 7/1974, S. 81 ff.) praktiziert wurden (vgl. Thür. OLG, Beschluss vom 17. September 2010 - 1 Ws Reha 50/10 - BeckRS 2010, 25902; Senat, Beschluss vom 19. Juli 2011 - 2 Ws 309/11 REHA -).

    Die rigorose, auf strikte Disziplinierung angelegte Erziehung diente - in der DDR ebenso wie in der Bundesrepublik Deutschland der 1950er und 1960er Jahre - nach damaliger pädagogischer und auch rechtlicher (vgl. Heldmann aaO) Auffassung unter anderem der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Heimbetriebes und des individuellen Erziehungs- und Schulerfolgs der Zöglinge und damit trotz ihrer aus heutiger Sicht nicht akzeptablen Methoden letztlich einem erzieherischen Zweck (vgl. Thür. OLG, Beschlüsse vom 17. September 2010 - 1 Ws Reha 50/10 - BeckRS 2010, 25902 und vom 9. September 2010 - 1 Ws Reha 28/10 - OLG Naumburg, Beschluss vom 22. Oktober 2010 - 2 Ws Reh 8/10 - juris Rdn. 38).

  • KG, 06.08.2010 - 2 Ws 28/10

    Strafrechtliche Rehabilitierung: Unterbringung Jugendlicher in dem Arbeits- und

    Auszug aus KG, 30.09.2011 - 2 Ws 641/10
    Denn der Beschluss vom 15. Dezember 2004 ist keineswegs allein auf die tatsächlichen Verhältnisse in Torgau gestützt (vgl. auch Senat OLGSt StrRehaG § 2 Nr. 2 = ZOV 2010, 306 -, in dem die Art und Weise des Vollzuges im "Objekt Rüdersdorf" lediglich als ein das Verdikt der politischen Verfolgung bestätigendes Kriterium herangezogen wird).

    Zu den staatlichen Maßnahmen, die von der Generalklausel des § 1 Abs. 1 Halbsatz 1 StrRehaG erfasst werden, gehören vor allem diejenigen, mit denen Gerichte und Behörden der DDR Menschen, die dem sozialistischen Persönlichkeitsbild und den politisch-ideologischen sowie gesellschaftlichen Wunschvorstellungen nicht entsprachen, unter Missachtung ihrer Individualität und ihrer Würde reglementierten und drangsalierten und sie auf diese Weise zu Objekten staatlicher Interessendurchsetzung erniedrigten (vgl. Senat NJ 2005, 469; Beschluss vom 6. August 2010 - 2 Ws 28/10 REHA -).

  • BVerwG, 16.08.2000 - 3 B 103.00

    Restitution nach Globalentschädigung

    Auszug aus KG, 30.09.2011 - 2 Ws 641/10
    OLG, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 1 Ws Reha 7/11 - juris Rdn. 11; Senat ZOV 2011, 166; Mützel ZOV 2001, 106).
  • KG, 09.09.2010 - 2 Ws 351/09
    Auszug aus KG, 30.09.2011 - 2 Ws 641/10
    Denn Gegenstand der Überprüfung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren ist bei Betroffenen, die in Heimen für Kinder oder Jugendliche (einschließlich Spezialheimen) untergebracht waren, nur die Einweisungsentscheidung als solche, nicht aber deren Folgen (vgl. OLG Rostock OLGSt StrRehaG § 1 Nr. 8; Senat, Beschlüsse vom 19. Juli 2011 - 2 Ws 309/11 REHA - und 9. September 2010 - 2 Ws 351/09 REHA - a. A. Mützel ZOV 2011, 106, 108f.; zum Sonderfall des Geschlossenen Jugendwerkhofs Torgau vgl. nachfolgend cc)).
  • KG, 17.01.1994 - 5 Ws 260/93
    Auszug aus KG, 30.09.2011 - 2 Ws 641/10
    Dass diese Voraussetzungen hier nicht vorgelegen hätten, trägt der Betroffene aber selbst nicht vor und kann nicht zu seinen Gunsten unterstellt werden; vielmehr wirken sich verbleibende Zweifel am Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen im Rehabilitierungsverfahren zu Lasten des Antragstellers aus (vgl. Thür. OLG, Beschluss vom 14. September 2009 - 1 Ws Reha 22/09 - juris Rdn. 17; Senat VIZ 1994, 258; Schwarze in Potsdamer Kommentar, § 10 StrRehaG Rdn. 10).
  • BVerfG, 13.05.2009 - 2 BvR 718/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung eines Antrags auf Rehabilitierung

    Auszug aus KG, 30.09.2011 - 2 Ws 641/10
    Dies gilt nach der - den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvR 718/08 - vom 13. Mai 2009 (ZOV 2009, 183) umsetzenden - Änderung des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG durch das Vierte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1744), in Kraft getreten am 9. Dezember 2010, insbesondere (über die bereits bisher erfasste Einweisung in eine psychiatrische Anstalt hinaus) für eine Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche, die der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat.
  • KG, 15.12.2004 - 5 Ws 169/04

    Rehabilitierung wegen Strafverurteilung in der ehemaligen DDR: Einweisung

    Auszug aus KG, 30.09.2011 - 2 Ws 641/10
    Da es sich bei der Heimunterbringung um eine behördlich angeordnete Maßnahme handelt (§ 2 Abs. 1 StrRehaG), kommt es für die Zuständigkeit nach § 8 Abs. 1 StrRehaG auf den Sitz der Behörde an, die die Entscheidung getroffen hat (vgl. Senat NJ 2005, 469 = ZOV 2005, 289).
  • OLG Jena, 14.09.2009 - 1 Ws Reha 22/09

    Voraussetzungen für eine Rehabilitierung nach StrRehaG; Begehung allgemeiner

  • OLG Jena, 17.05.2011 - 1 Ws Reha 7/11

    Rehabilitierung wegen Unterbringung in einem Kinderheim der ehemaligen DDR

  • OLG Naumburg, 01.06.2011 - 2 Ws (Reh) 112/11

    DDR-Unrechtsbereinigung: Teilweise Rehabilitierung bei strafrechtlicher

  • KG, 14.06.2012 - 2 Ws 514/11

    Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Unterscheidung zwischen

    OLG, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 1 Ws Reha 7/11 - juris Rdn. 11; Senat ZOV 2011, 166; Beschluss vom 30. September 2011 - 2 Ws 641/10 REHA - juris; Mützel ZOV 2011, 106).

    Nach §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 StrRehaG ist ein Rehabilitierungsanspruch nur dann gegeben, wenn die (im Folgenden unterstellte) Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat oder wenn die Einweisungsentscheidung aus sonstigen Gründen mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil die angeordnete Unterbringung in grobem Missverhältnis zu ihrem Anlass steht (vgl. Senat, Beschluss vom 30. September 2011 - 2 Ws 641/10 REHA - mit weit.

    bb) Der Einweisungsentscheidung lag auch sonst kein sachfremder - von den von einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung als zur Rechtfertigung einer Unterbringung anerkannten Zwecken deutlich abweichender (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. September 2011 - 2 Ws 641/10 REHA - und 5. November 2007 - 2 Ws 285/07 REHA - Pfister in Pfister/Mütze, Rehabilitierungsrecht, § 2 StrRehaG Rdn. 30) - Zweck zugrunde.

    Denn Gegenstand der Überprüfung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren ist bei Betroffenen, die in Heimen für Kinder oder Jugendliche (einschließlich Spezialheimen) untergebracht waren, nur die Einweisungsentscheidung als solche, nicht aber sind es deren Folgen (vgl. OLG Rostock OLGSt StrRehaG § 1 Nr. 8; Senat, Beschlüsse vom 30. September 2011 - 2 Ws 641/10 REHA -, 19. Juli 2011 - 2 Ws 309/11 REHA - und 9. September 2010 - 2 Ws 351/09 REHA - a. A. Mützel ZOV 2011, 106, 108f.; zum Sonderfall des Geschlossenen Jugendwerkhofs Torgau und des "Objektes Rüdersdorf" vgl. nachfolgend dd)).

    Insoweit gilt nichts anderes als im Falle von ehemaligen Strafgefangenen der DDR (vgl. Senat, Beschluss vom 30. September 2011 - 2 Ws 641/10 REHA - mit weit.

    Zu den staatlichen Maßnahmen, die von der Generalklausel des § 1 Abs. 1 Halbsatz 1 StrRehaG erfasst werden, gehören vor allem diejenigen, mit denen Gerichte und Behörden der DDR Menschen, die dem sozialistischen Persönlichkeitsbild und den politisch-ideologischen sowie gesellschaftlichen Wunschvorstellungen nicht entsprachen, unter Missachtung ihrer Individualität und ihrer Würde reglementierten und drangsalierten und sie auf diese Weise zu Objekten staatlicher Interessendurchsetzung erniedrigten (vgl. Senat NJ 2005, 469; Beschlüsse vom 30. September 2011 - 2 Ws 641/10 REHA - und 6. August 2010 - 2 Ws 28/10 REHA -).

    Demgegenüber verfolgt das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz - soweit es die Heimunterbringung betrifft - nicht den Zweck, grundsätzlich alle Maßnahmen der Jugendhilfe der ehemaligen DDR, unabhängig von ihrem Anlass und der Ausgestaltung der Unterbringung, einer Rehabilitierung zuzuführen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. September 2011 - 2 Ws 641/10 REHA -, 20. September 2011 - 2 Ws 211/11 REHA - und 26. Oktober 2010 - 2 Ws 526/10 REHA - a. A. Mützel ZOV 2011, 106, 109).

    Verfehlungen einzelner Erzieher oder - dem Vortrag der Beschwerdeführerin zufolge - des Heimleiters, aber auch unangemessene Erziehungsmethoden, die nach heutigen Erkenntnissen nicht dem Kindeswohl entsprechen und (zumindest aus heutiger Sicht) Grundrechte der betroffenen Kinder oder Jugendlichen verletzen, stellen für sich genommen ebenso wenig Systemunrecht in dem vorstehend dargelegten Sinne dar (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. September 2011 - 2 Ws 641/10 REHA - und 26. Oktober 2010 - 2 Ws 526/10 REHA -) wie die Zuweisung einer - wenngleich schweren - Arbeit.

    Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Spezialheimen - mit Ausnahme des Jugendwerkhofs Torgau und des "Objektes Rüdersdorf" - regelmäßig nicht (aus damaliger Sicht) dem Kindeswohl bzw. der Erziehung, sondern allein der systematischen Zerstörung der Individualität der Untergebrachten gedient hätte (dazu vgl. eingehend Senat, Beschluss vom 30. September 2011 - 2 Ws 641/10 REHA - ferner Beschlüsse vom 20. September 2011 - 2 Ws 211/11 REHA - und 26. Oktober 2010 - 2 Ws 526/10 REHA -).

    Auch das Verfahren zur Anordnung des Arrestes unterschied sich grundlegend von dem in Torgau praktizierten (vgl. eingehend Senat, Beschluss vom 30. September 2011 - 2 Ws 641/10 REHA -).

    Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts gegeben; denn die mit der Unterbringung in Kinderheimen der DDR zusammenhängenden Fragen waren seinerzeit - vor dem Beschluss des Senats - 2 Ws 641/10 REHA - vom 30. September 2011 - obergerichtlich noch nicht vollständig geklärt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. Juli 2011 - 2 Ws 136/11 REHA - und 30. Mai 2011 - 2 Ws 212/11 REHA -).

  • VerfGH Berlin, 16.01.2019 - VerfGH 145/17

    Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE)

    Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geschilderten Unterbringungssituation führte das Kammergericht - unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 30. September 2011 - 2 Ws 641/10 REHA - aus: Ein grobes Missverhältnis i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG zwischen dem Anlass der Unterbringung und den angeordneten Rechtsfolgen lasse sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht herleiten.

    Zur weiteren Begründung hat es auf seine Entscheidung vom 30. September 2011 - 2 Ws 641/10 REHA - verwiesen, die den von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen neueren Forschungsstand jedoch noch nicht hatte berücksichtigen können.

    Daher hätte für das Kammergericht Anlass bestanden, den aktuellen Forschungsstand zu den Spezialheimen der DDR und insbesondere die von der Beschwerdeführerin genannten Untersuchungen auszuwerten und auf dieser Grundlage für die Beschwerdeführerin nachvollziehbar zu überprüfen, ob die in der zitierten Entscheidung vom 30. September 2011 - 2 Ws 641/10 REHA - genannten Zurückweisungsgründe weiterhin tragfähig sind.

    Nach Auffassung des Kammergerichts gehören zu den staatlichen Maßnahmen, die von der Generalklausel des § 1 Abs. 1 StrRehaG erfasst werden, vor allem diejenigen, mit denen Gerichte und Behörden der DDR Menschen, die dem sozialistischen Persönlichkeitsbild und den politisch-ideologischen sowie gesellschaftlichen Wunschvorstellungen nicht entsprachen, unter Missachtung ihrer Individualität und ihrer Würde reglementierten und drangsalierten und sie auf diese Weise zu Objekten staatlicher Interessendurchsetzung erniedrigten; Maßnahmen dieser Art seien als "Systemunrecht" zu werten, das der Gesetzgeber der Rehabilitation habe zuführen wollen (KG, Beschluss vom 30. September 2011 - 2 Ws 641/10 REHA -, juris Rn. 52; vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2015 - 4 StR 525/13 -, juris Rn. 14 f.).

  • KG, 29.04.2013 - 2 Ws 171/13
    Die Begründung der angefochtenen Entscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Einweisung und Unterbringung in Kinderheimen der ehemaligen DDR (vgl. Senat, Beschluss vom 30. September 2011 - 2 Ws 641/10 REHA -).

    Der freiheitsentziehende Charakter der Heimerziehung in der DDR wird vielmehr gesetzlich unterstellt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. September 2011 - 2 Ws 641/10 REHA - und 13. Dezember 2011 - 2 Ws 443/11 - mit weit.

    Verbleibende Zweifel am Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wirken sich im Rehabilitierungsverfahren jedoch zu Lasten des Antragstellers aus (vgl. Senat, Beschlüsse vom 17. Juli 2012 - 2 Ws 143/12 REHA - und 30. September 2011 - 2 Ws 641/10 REHA - Thür.

    Auch unter Berücksichtigung der dem Senat bekannten üblichen Vorgehensweise der Jugendhilfe der DDR lagen der Einweisungsentscheidung und den beiden Verlegungsentscheidungen ausweislich der Aktenlage keine sachfremdem - von den von einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung als zur Rechtfertigung einer Unterbringung anerkannten Zwecken deutlich abweichende (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. September 2011 - 2 Ws 641/10 REHA - und 5. November 2007 - 2 Ws 285/07 REHA - Pfister in Pfister/Mütze, Rehabilitierungsrecht, § 2 StrRehaG Rdn. 30) - Zwecke zugrunde.

    Im Übrigen ist - wie bereits ausgeführt - Gegenstand der Überprüfung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren bei Betroffenen, die in Heimen für Kinder oder Jugendliche (einschließlich Spezialheimen) untergebracht waren, nur die Einweisungsentscheidung als solche, nicht aber deren Folgen (vgl. OLG Rostock OLGSt StrRehaG § 1 Nr. 8; Senat, Beschlüsse vom 30. September 2011 - 2 Ws 641/10 - REHA, 19. Juli 2011 - 2 Ws 309/11 REHA - und 9. September 2010 - 2 Ws 351/09 REHA - a. A. Mützel ZOV 2011, 106, 108 f.; zum Sonderfall des Geschlossenen Jugendwerkhofs Torgau vgl. Senat, Beschluss vom 15. Dezember 2004 - 5 Ws 169/04 REHA - = NJ 2005, 469 ).

  • VerfG Brandenburg, 16.03.2018 - VfGBbg 56/16

    Verfassungsbeschwerde unbegründet; Auslegung des Rechtsschutzbegehrens;

    Sachfremd ist der Zweck, der deutlich von den Zwecken abweicht, die von einer freiheitlich rechtsstaatlichen Ordnung als zur Rechtfertigung einer Unterbringung anerkannt sind (vgl. KG, Beschluss vom 30. September 2011 - 2 Ws 641/10 REHA -, juris Rn. 41), wenn die Einweisung mithin nicht gedeckt ist durch den üblichen und rechtsstaatskonformen Zweck der Unterbringung eines Kindes in einem Heim (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 2 Ws (Reh) 22/14 -, juris Rn. 12).
  • OLG Brandenburg, 26.10.2017 - 2 Ws (Reha) 10/16

    Strafrechtliches Rehabilitierungs- und Wiederaufnahmeverfahren:

    Dies entspricht gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (KG, Beschl. v. 30. September 2011 - 2 Ws 641/10 REHA,; OLG Naumburg, Beschl. v. 2. November 2011 - 2 Ws Reh 276/11, jeweils zit. nach Juris; OLG Rostock, Beschl. v. 27. Oktober 2010 - WsRH 33/10, BeckRS 2010, 28836; Thüringer Oberlandesgericht, Beschl. v. 17. September 2010 - 1 Ws Reha 50/10, BeckRS 2010, 25902).
  • KG, 13.05.2016 - 4 Ws 129/15

    Strafrechtliche Rehabilitierung: Rechtsstaatswidrigkeit der Einweisung in

    Es lässt sich insbesondere nicht aus der konkreten Unterbringungssituation herleiten, denn Gegenstand der Überprüfung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren ist bei Betroffenen, die in Heimen für Kinder oder Jugendliche (einschließlich Spezialheimen) untergebracht waren, nur die Einweisungsentscheidung als solche, nicht aber deren Folgen (vgl. KG, Beschluss vom 30. September 2011 - 2 Ws 641/10 REHA juris [= ZOV 2012, 82] - OLG Rostock OLGSt StrRehaG § 1 Nr. 8).

    23 (2) Auch soweit die Betroffene unter Berufung auf den bei juris veröffentlichten, von der Formulierung der Gründe in verallgemeinernder Weise abweichenden Leitsatz der Entscheidung des OLG Naumburg vom 9. Dezember 2014 (- 2 Ws [Reh] 31/14 -) die Auffassung vertritt, dass sich die Rechtsstaatswidrigkeit ihrer Heimerziehung allein aus deren Ausgestaltung in der DDR - insbesondere den dort praktizierten Erziehungsmethoden - herleite, vermag sich der Senat dem - auch hinsichtlich der Spezialheime der DDR (vgl. KG, Beschluss vom 30. September 2011 - 2 Ws 641/10 - juris) - nicht anzuschließen.

    Bei der Beurteilung der Unterbringungssituation gilt es zudem zu berücksichtigen, dass die praktizierten Erziehungsmethoden - auch soweit sie aus heutiger Sicht die Menschenwürde verletzen und nicht mehr akzeptabel sind - nicht nur den damaligen pädagogischen Vorstellungen in der DDR, sondern im Wesentlichen auch den Anschauungen in der Bundesrepublik Deutschland der 1950er und 1960er Jahre entsprachen und dort in ähnlicher Weise nicht zuletzt aufgrund der seinerzeit grundlegend anderen Sichtweise auf die Stellung des Kindes im Recht praktiziert wurden (vgl. KG, Beschluss vom 30. September 2011 - 2 Ws 641/10 - juris; Thüringisches OLG, Beschluss vom 17. September 2010 - 1 Ws Reha 50/10 -).

  • OLG Dresden, 04.10.2018 - 1 Reha Ws 29/17

    Voraussetzungen der Rehabilitierung wegen der Unterbringung in Heimen für Kinder

    a) Sachfremd ist der Zweck, der - ausgehend vom Begriff der Rechtsstaatswidrigkeit nach § 1 StrRehaG - deutlich von den Zwecken abweicht, die von einer freiheitlich rechtsstaatlichen Ordnung als zur Rechtfertigung einer Unterbringung anerkannt sind (KG, Beschluss vom 05. Februar 2018, Az.: 4 Ws 117/17 REHA = ZOV 2018, 42 und vom 30. September 2011, Az.: 2 Ws 641/10 REHA = ZOV 2012, 82).

    Gegenstand der Überprüfung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren ist bei Betroffenen, die in Heimen für Kinder oder Jugendliche untergebracht waren, die Einweisungsentscheidung als solche, nicht hingegen deren Folgen (KG, Beschluss vom 22. Mai 2017, Az.: 4 Ws 47/17 REHA und vom 30. September 2011, Az.: 2 Ws 641/10 REHA = ZOV 2012, 82, OLG Rostock, Beschluss vom 27. Oktober 2010, Az.: 1 WsRH 33/10 = OLGSt StrRehaG § 1 Nr. 8).

  • OLG Dresden, 20.11.2018 - 1 Reha Ws 42/17

    Zulässigkeit der Nachprüfung einer unanfechtbaren Rehabilitierungsentscheidung

    Sachfremd ist hierbei der Zweck, der - ausgehend vom Begriff der Rechtsstaatswidrigkeit nach § 1 StrRehaG - deutlich von den Zwecken abweicht, die von einer freiheitlich rechtsstaatlichen Ordnung als zur Rechtfertigung einer Unterbringung anerkannt sind (KG, Beschluss vom 05. Februar 2018, - 4 Ws 117/17 Reha = -, ZOV 2018, 42 und vom 30. September 2011 - 2 Ws 641/10 Reha -, ZOV 2012, 82).

    Gegenstand der Überprüfung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren ist bei Betroffenen, die in Heimen für Kinder oder Jugendliche untergebracht waren, die Einweisungsentscheidung als solche, nicht hingegen deren Folgen (KG, Beschluss vom 22. Mai 2017, Az.: 4 Ws 47/17 REHA und vom 30. September 2011, Az.: 2 Ws 641/10 REHA = ZOV 2012, 82, OLG Rostock, Beschluss vom 27. Oktober 2010, Az.: 1 WsRH 33/10 = OLGSt StrRehaG § 1 Nr. 8).

  • OLG Dresden, 16.10.2018 - 1 Reha Ws 33/18

    Zulässigkeit der Nachprüfung einer unanfechtbaren Rehabilitierungsentscheidung

    Sachfremd ist hierbei der Zweck, der - ausgehend vom Begriff der Rechtsstaatswidrigkeit nach § 1 StrRehaG - deutlich von den Zwecken abweicht, die von einer freiheitlich rechtsstaatlichen Ordnung als zur Rechtfertigung einer Unterbringung anerkannt sind (KG, Beschluss vom 05. Februar 2018, - 4 Ws 117/17 Reha = -, ZOV 2018, 42 und vom 30. September 2011 - 2 Ws 641/10 Reha -, ZOV 2012, 82).

    Gegenstand der Überprüfung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren ist bei Betroffenen, die in Heimen für Kinder oder Jugendliche untergebracht waren, die Einweisungsentscheidung als solche, nicht hingegen deren Folgen (KG, Beschluss vom 22. Mai 2017, Az.: 4 Ws 47/17 REHA und vom 30. September 2011, Az.: 2 Ws 641/10 REHA = ZOV 2012, 82, OLG Rostock, Beschluss vom 27. Oktober 2010, Az.: 1 WsRH 33/10 = OLGSt StrRehaG § 1 Nr. 8).

  • VerfG Brandenburg, 16.02.2018 - VfGBbg 12/17

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Frist; prozessuale Überholung; Anhörungsrüge;

    Es entspricht aber der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung sowie den vom Beschwerdeführer selbst angeführten Erkenntnissen in der Wissenschaft, dass es für die Beurteilung der Rechtsstaatswidrigkeit einer Heimeinweisung allein auf die behördliche Entscheidung und deren Gründe, nicht aber die jeweiligen Bedingungen der Unterbringung im Heim ankommt (vgl. Wapler, Rechtsfragen der Heimerziehung in der DDR in: Expertisen zur Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR, S. 99; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 27. März 2012 - 2 Ws (Reha) 28/11 -,Rn. 8; Kammergericht, Beschluss vom 30. September 2011 - 2 Ws 641/10 REHA - OLG Naumburg, Beschluss vom 2. November 2011 - 2 Ws Reh 276/11 -, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - WsRH 33/10 -, BeckRS 2010, 28836; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. September 2010 - 1 Ws Reha 50/10 -, BeckRS 2010, 25902).
  • OLG Brandenburg, 22.03.2018 - 2 Ws (Reha) 11/17

    Strafrechtliches Rehabilitierungsverfahren: Wiederaufnahme des Verfahrens bei

  • OLG Brandenburg, 27.03.2012 - 2 Ws (Reha) 28/11

    Strafrechtliche Rehabilitierung: Unterbringung eines Kindes in einem

  • LG Halle, 09.03.2017 - 12 Reh 85/16

    Strafrechtliche Rehabilitierung: Einweisung in ein Spezialkinderheim der DDR

  • OLG Brandenburg, 11.09.2012 - 2 Ws (Reha) 4/12

    Rehabilitierung wegen der Unterbringung eines Jugendlichen in der Heimerziehung

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Rechtsprechung
   OLG Köln, 13.10.2010 - 43 HEs 8/10, 2 Ws 641/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,19476
OLG Köln, 13.10.2010 - 43 HEs 8/10, 2 Ws 641/10 (https://dejure.org/2010,19476)
OLG Köln, Entscheidung vom 13.10.2010 - 43 HEs 8/10, 2 Ws 641/10 (https://dejure.org/2010,19476)
OLG Köln, Entscheidung vom 13. Oktober 2010 - 43 HEs 8/10, 2 Ws 641/10 (https://dejure.org/2010,19476)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Fristberechnung der besonderen Haftprüfung; [Nicht-] Einrechnung des Aufenthalts in einer nicht geschlossenen Einrichtung zur Haftvermeidung [Heranwachsender]

  • rechtsportal.de

    StPO § 121 Abs. 1
    Fristberechnung der besonderen Haftprüfung; [Nicht-] Einrechnung des Aufenthalts in einer nicht geschlossenen Einrichtung zur Haftvermeidung [Heranwachsender]

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.01.1968 - 1 StR 604/67

    Revisionsrechtliche Beanstandung der Nichtanwendung des § 105

    Auszug aus OLG Köln, 13.10.2010 - 43 HEs 8/10
    Der Senat weist vorsorglich noch auf folgendes hin : Sofern die Hauptverhandlung ergibt, dass bei dem nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. F. im Grad der Debilität intelligenzgeminderten Angeschuldigten ein nicht mehr behebbarer Entwicklungsrückstand besteht, kann nach der Rechtsprechung des BGH die Anwendung des allgemeinen Strafrechts in Betracht kommen, wobei die Prognose völliger Entwicklungsunfähigkeit zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr allerdings nur ausnahmsweise gestellt werden kann (BGHSt 22, 41; BGH NStZ 2004, 294; zu einem solchen Fall vgl auch Senat 13.9.2010 - 2 Ws 561/10 - siehe auch Eisenberg, § 105 Randz 27 f).
  • OLG Karlsruhe, 14.03.1997 - 3 HEs 91/97
    Auszug aus OLG Köln, 13.10.2010 - 43 HEs 8/10
    Die hierzu vom Jugendschöffengericht angestellten Erwägungen übersehen, dass - anders als in der vom Jugendschöffengericht zitierten Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 14.3.1997 (NStZ 97, 452) - der Angeschuldigte zur Tatzeit nicht Jugendlicher, sondern Heranwachsender war.
  • OLG Köln, 13.09.2010 - 2 Ws 561/10
    Auszug aus OLG Köln, 13.10.2010 - 43 HEs 8/10
    Der Senat weist vorsorglich noch auf folgendes hin : Sofern die Hauptverhandlung ergibt, dass bei dem nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. F. im Grad der Debilität intelligenzgeminderten Angeschuldigten ein nicht mehr behebbarer Entwicklungsrückstand besteht, kann nach der Rechtsprechung des BGH die Anwendung des allgemeinen Strafrechts in Betracht kommen, wobei die Prognose völliger Entwicklungsunfähigkeit zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr allerdings nur ausnahmsweise gestellt werden kann (BGHSt 22, 41; BGH NStZ 2004, 294; zu einem solchen Fall vgl auch Senat 13.9.2010 - 2 Ws 561/10 - siehe auch Eisenberg, § 105 Randz 27 f).
  • BGH, 06.03.2003 - 4 StR 493/02

    Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende (Beurteilungsspielraum);

    Auszug aus OLG Köln, 13.10.2010 - 43 HEs 8/10
    Der Senat weist vorsorglich noch auf folgendes hin : Sofern die Hauptverhandlung ergibt, dass bei dem nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. F. im Grad der Debilität intelligenzgeminderten Angeschuldigten ein nicht mehr behebbarer Entwicklungsrückstand besteht, kann nach der Rechtsprechung des BGH die Anwendung des allgemeinen Strafrechts in Betracht kommen, wobei die Prognose völliger Entwicklungsunfähigkeit zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr allerdings nur ausnahmsweise gestellt werden kann (BGHSt 22, 41; BGH NStZ 2004, 294; zu einem solchen Fall vgl auch Senat 13.9.2010 - 2 Ws 561/10 - siehe auch Eisenberg, § 105 Randz 27 f).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 13.10.2010 - 2 Ws 641/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,30161
OLG Köln, 13.10.2010 - 2 Ws 641/10 (https://dejure.org/2010,30161)
OLG Köln, Entscheidung vom 13.10.2010 - 2 Ws 641/10 (https://dejure.org/2010,30161)
OLG Köln, Entscheidung vom 13. Oktober 2010 - 2 Ws 641/10 (https://dejure.org/2010,30161)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 121
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.01.1968 - 1 StR 604/67

    Revisionsrechtliche Beanstandung der Nichtanwendung des § 105

    Auszug aus OLG Köln, 13.10.2010 - 2 Ws 641/10
    Der Senat weist vorsorglich noch auf folgendes hin : Sofern die Hauptverhandlung ergibt, dass bei dem nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof.Dr.E. im Grad der Debilität intelligenzgeminderten Angeschuldigten ein nicht mehr behebbarer Entwicklungsrückstand besteht, kann nach der Rechtsprechung des BGH die Anwendung des allgemeinen Strafrechts in Betracht kommen, wobei die Prognose völliger Entwicklungsunfähigkeit zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr allerdings nur ausnahmsweise gestellt werden kann (BGHSt 22, 41; BGH NStZ 2004, 294 ; zu einem solchen Fall vgl auch Senat 13.9.2010 - 2 Ws 561/10 - siehe auch Eisenberg, § 105 Randz 27 f).
  • OLG Karlsruhe, 14.03.1997 - 3 HEs 91/97
    Auszug aus OLG Köln, 13.10.2010 - 2 Ws 641/10
    Die hierzu vom Jugendschöffengericht angestellten Erwägungen übersehen, dass - anders als in der vom Jugendschöffengericht zitierten Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 14.3.1997 (NStZ 97, 452) - der Angeschuldigte zur Tatzeit nicht Jugendlicher, sondern Heranwachsender war.
  • OLG Köln, 13.09.2010 - 2 Ws 561/10
    Auszug aus OLG Köln, 13.10.2010 - 2 Ws 641/10
    Der Senat weist vorsorglich noch auf folgendes hin : Sofern die Hauptverhandlung ergibt, dass bei dem nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof.Dr.E. im Grad der Debilität intelligenzgeminderten Angeschuldigten ein nicht mehr behebbarer Entwicklungsrückstand besteht, kann nach der Rechtsprechung des BGH die Anwendung des allgemeinen Strafrechts in Betracht kommen, wobei die Prognose völliger Entwicklungsunfähigkeit zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr allerdings nur ausnahmsweise gestellt werden kann (BGHSt 22, 41; BGH NStZ 2004, 294 ; zu einem solchen Fall vgl auch Senat 13.9.2010 - 2 Ws 561/10 - siehe auch Eisenberg, § 105 Randz 27 f).
  • BGH, 06.03.2003 - 4 StR 493/02

    Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende (Beurteilungsspielraum);

    Auszug aus OLG Köln, 13.10.2010 - 2 Ws 641/10
    Der Senat weist vorsorglich noch auf folgendes hin : Sofern die Hauptverhandlung ergibt, dass bei dem nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof.Dr.E. im Grad der Debilität intelligenzgeminderten Angeschuldigten ein nicht mehr behebbarer Entwicklungsrückstand besteht, kann nach der Rechtsprechung des BGH die Anwendung des allgemeinen Strafrechts in Betracht kommen, wobei die Prognose völliger Entwicklungsunfähigkeit zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr allerdings nur ausnahmsweise gestellt werden kann (BGHSt 22, 41; BGH NStZ 2004, 294 ; zu einem solchen Fall vgl auch Senat 13.9.2010 - 2 Ws 561/10 - siehe auch Eisenberg, § 105 Randz 27 f).
  • OLG Hamm, 18.07.2017 - 1 Ws 322/17

    Kostenfestsetzung gegen Verurteilten zugunsten des Nebenklagebeistands;

    Denn auch in dieser Konstellation ist nach Ansicht des Senats entscheidend, dass der Aufenthalt in einer nicht geschlossenen Jugendeinrichtung bezüglich der Intensität der hiermit verbundenen Freiheitsentziehung nicht in dem Maße mit dem Vollzug von Untersuchungshaft vergleichbar ist wie etwa eine geschlossene Unterbringung gemäß § 126a StPO oder eine Verwahrung nach § 81 StPO (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 2011, 121 bzgl. eines Heranwachsenden).
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