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   KG, 30.12.2008 - 2 Ws 642/08, 1 AR 1831/08   

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https://dejure.org/2008,32771
KG, 30.12.2008 - 2 Ws 642/08, 1 AR 1831/08 (https://dejure.org/2008,32771)
KG, Entscheidung vom 30.12.2008 - 2 Ws 642/08, 1 AR 1831/08 (https://dejure.org/2008,32771)
KG, Entscheidung vom 30. Dezember 2008 - 2 Ws 642/08, 1 AR 1831/08 (https://dejure.org/2008,32771)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Relevanz des bisherigen Fehlens einer Auslieferungsbewilligung im Falle eines beantragten Widerrufs einer Strafaussetzung für dessen Verhinderung oder für das Entgegenstehen der Vollstreckung

  • Judicialis

    StGB § 56f; ; EuAlÜbkREO § 14; ; IRG § 11; ; IRG § 72

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 56f; EuAlÜbkREO § 14; IRG § 11; IRG § 72
    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bei Fehlen einer Auslieferungsbewilligung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 239
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Zweibrücken, 25.02.1991 - 1 Ws 641/90

    Ausgelieferte; Übergabe; Begangene Handlung; Zustimmung des ausliefernden

    Auszug aus KG, 30.12.2008 - 2 Ws 642/08
    Diese Auffassung entspricht nicht nur vollständig der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Zweibrücken NStZ 1991, 497 = StV 1993, 37 mit abl. Anm. Lagodny; OLG Bamberg NStE Nr. 4 zu Art. 14 EuAlÜbk; OLG Stuttgart NJW 1983, 1987); sondern sie hat auch im strafrechtlichen Schrifttum Zustimmung gefunden (vgl. Groß in Münchener Kommentar, StGB, § 56f Rdn. 39; Hubrach in Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 56f Rdn. 2; Fischer, StGB 55. Aufl., § 56f Rdn. 9).

    Die Gegenansicht (vgl. Lagodny StV 1993, 37; Schomburg/ Hackner in Schomburg/ Lagodny/ Gleß/ Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 4. Aufl., § 72 IRG Rdn. 18) überzeugt den Senat nicht.

    Es wird in der Regel schriftlich gewährt; Satz 3 gilt nur für den Widerruf wegen Weisungs- oder Auflagenverstoßes, was Lagodny (StV 1993, 37, 38) und mit ihm die Beschwerde verkennen.

  • KG, 17.08.2000 - 3 Ws 386/00
    Auszug aus KG, 30.12.2008 - 2 Ws 642/08
    Der Senat hält an seiner Ansicht fest, daß das bisherige Fehlen einer Auslieferungsbewilligung für das hiesige Verfahren den Widerruf nicht verhindert (vgl. Senat, Beschluß vom 13. Juni 2006 - 5 Ws 225/06 -), sondern erst der Vollstreckung entgegensteht (vgl. KG, Beschluß vom 17. August 2000 - 3 Ws 386/00 -).

    Auf das Erfordernis der Zügigkeit hat bereits der 3. Strafsenat des Kammergerichts in seinem - den Vollstreckungshaftbefehl nach § 457 Abs. 2 StPO betreffenden Beschluß vom 17. August 2000 - 3 Ws 386/00 - (Verfassungsbeschwerde nicht angenommen - 2 BvR 1668/00 -) hingewiesen und ausgeführt: "Erfahrungsgemäß ist dieser Weg jedoch langwierig und verspricht wenig Aussicht auf Erfolg, da viele ausländische Staaten - wenn die Auslieferung einmal vollzogen ist - entsprechende Ersuchen, wenn überhaupt, nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung beantworten".

  • OLG Stuttgart, 09.05.1983 - 3 Ws 51/83

    Widerruf der Aussetzung des Strafrestes wegen des auslieferungsrechtlichen

    Auszug aus KG, 30.12.2008 - 2 Ws 642/08
    Diese Auffassung entspricht nicht nur vollständig der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Zweibrücken NStZ 1991, 497 = StV 1993, 37 mit abl. Anm. Lagodny; OLG Bamberg NStE Nr. 4 zu Art. 14 EuAlÜbk; OLG Stuttgart NJW 1983, 1987); sondern sie hat auch im strafrechtlichen Schrifttum Zustimmung gefunden (vgl. Groß in Münchener Kommentar, StGB, § 56f Rdn. 39; Hubrach in Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 56f Rdn. 2; Fischer, StGB 55. Aufl., § 56f Rdn. 9).
  • KG, 13.03.2003 - 5 Ws 90/03

    Rechtsfolgen nachträglicher Gesamtstrafenbildung: Neubeginn und Neufestsetzung

    Auszug aus KG, 30.12.2008 - 2 Ws 642/08
    Darunter fällt auch das Widerrufsverfahren; denn der Widerruf ist nicht zeitlich unbegrenzt möglich (vgl. Senat NJW 2003, 2468 mit zahlr. weit. Nachw.).
  • EGMR, 03.10.2002 - 37568/97

    Fall B. gegen DEUTSCHLAND

    Auszug aus KG, 30.12.2008 - 2 Ws 642/08
    Daß im Streitfall mit der Widerrufsentscheidung zugewartet werden mußte, bis die Begehung der zum Widerruf führenden Straftat durch das erkennende deutsche Gericht festgestellt war (vgl. EGMR StV 2003, 82 mit Anm. Pauly) - und daher die vorherige Auslieferung für jenes Verfahren voraussetzte -, wurzelt in der Unschuldsvermutung und hat mit der in die Souveränität des Aufenthaltsstaates grundsätzlich nicht eingreifenden Struktur des Widerrufsverfahrens nichts zu tun.
  • KG, 01.03.2000 - 5 Ws 58/00
    Auszug aus KG, 30.12.2008 - 2 Ws 642/08
    Den sachlich-rechtlichen Anlaß für den Widerruf bietet nicht die - erst durch die Auslieferung möglich gewordene - Verurteilung, sondern die von dem Probanden begangene neue Straftat (vgl. Senat NStZ 2005, 94; NStZ-RR 2001, 136).
  • OLG Hamm, 10.05.2016 - 3 Ws 157/16

    Widerruf; Strafaussetzung; Bewährung; Auslandstat; Österreich; Vertrauensschutz

    Auch das Fehlen einer Auslieferungsbewilligung für das Verfahren, in dem der Widerruf der Strafaussetzung beantragt ist, hindert den Widerruf nicht (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 30. Dezember 2008 - 2 Ws 642/08, NStZ-RR 2009, 239 m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 29.07.2010 - 3 Ws 96/10

    Widerruf einer Strafrestaussetzung wegen erneuter Straffälligkeit: Bedeutung des

    Deshalb bedarf lediglich die Vollstreckung der Reststrafe der Zustimmung des ausliefernden Staates (vgl. Fischer , StGB, 57. Aufl., § 56f Rz. 9 m.w.N. und zuletzt KG Berlin NStZ-RR 2009, 239 f. sowie OLG Nürnberg NStZ-RR 2010, 156 f.), die die Staatsanwaltschaft noch einzuholen haben wird.
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