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   OLG Köln, 09.01.2009 - 2 Ws 644 - 645/08, 2 Ws 644/08, 2 Ws 645/08   

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https://dejure.org/2009,10786
OLG Köln, 09.01.2009 - 2 Ws 644 - 645/08, 2 Ws 644/08, 2 Ws 645/08 (https://dejure.org/2009,10786)
OLG Köln, Entscheidung vom 09.01.2009 - 2 Ws 644 - 645/08, 2 Ws 644/08, 2 Ws 645/08 (https://dejure.org/2009,10786)
OLG Köln, Entscheidung vom 09. Januar 2009 - 2 Ws 644 - 645/08, 2 Ws 644/08, 2 Ws 645/08 (https://dejure.org/2009,10786)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Reststrafe bei im Ausland befindlichen Ausländer (Änderung der Rechtsprechung)

  • Judicialis

    StPO § 454 Abs. 1 S. 3; ; StPO § 456 a Abs. 2; ; StPO § 456 a Abs. 2 S. 1; ; StGB § 57

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Reststrafe bei im Ausland befindlichen Ausländer [Änderung der Rechtsprechung]

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Reststrafe bei im Ausland befindlichen Ausländer [Änderung der Rechtsprechung]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 528 (Ls.)
  • StV 2009, 261
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Karlsruhe, 14.03.2005 - 3 Ws 82/05

    Strafrestaussetzung bei einem abgeschobenen Verurteilten; Aussetzung des

    Auszug aus OLG Köln, 09.01.2009 - 2 Ws 644/08
    Neben den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen ist von einer mündlichen Anhörung auch dann abzusehen, wenn sie unmöglich oder dem Verurteilten unzumutbar ist, weil er infolge seiner Ausweisung nicht zu einer Anhörung nach Deutschland einreisen kann, ohne die Nachholung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe gemäß § 456 a Abs. 2 S. 1 StPO befürchten zu müssen (OLG Düsseldorf NStZ 2000, 333; OLG Karlsruhe StV 2005, 677; Appl in Karlsruher Kommentar, 6. Auflage, § 454 Rdn. 29; Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, § 454 Rdn. 32; a.A. OLG Schleswig SchHA 2004, 243).
  • OLG Düsseldorf, 31.01.2000 - 1 Ws 72/00

    Absehen von der weiteren Vollstreckung bei Ausweisung des ausländischen

    Auszug aus OLG Köln, 09.01.2009 - 2 Ws 644/08
    Neben den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen ist von einer mündlichen Anhörung auch dann abzusehen, wenn sie unmöglich oder dem Verurteilten unzumutbar ist, weil er infolge seiner Ausweisung nicht zu einer Anhörung nach Deutschland einreisen kann, ohne die Nachholung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe gemäß § 456 a Abs. 2 S. 1 StPO befürchten zu müssen (OLG Düsseldorf NStZ 2000, 333; OLG Karlsruhe StV 2005, 677; Appl in Karlsruher Kommentar, 6. Auflage, § 454 Rdn. 29; Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, § 454 Rdn. 32; a.A. OLG Schleswig SchHA 2004, 243).
  • OLG Saarbrücken, 18.12.2014 - 1 Ws 164/14

    Strafvollstreckungssache: Nebeneinander der Entscheidungen über das Absehen von

    aa) Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Saarbrücken gemäß § 456a Abs. 1 StPO von einer weiteren Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe abgesehen hat und der Verurteilte anschließend in sein Heimatland abgeschoben wurde, steht einer Entscheidung nach § 57 StGB nicht entgegen (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 2000, 333 = StV 2000, 382 f. - Rn. 6 nach juris; StV 2000, 382 - Rn. 7 nach juris; OLG Karlsruhe StV 2002, 322 f. - Rn. 8 nach juris; OLG Köln StV 2009, 261 f. - Rn. 6 nach juris unter Aufgabe früherer Rechtsprechung; OLG Bamberg StV 2011, 421 f. - Rn. 7 nach juris; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 57 Rn. 31; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB, 29. Aufl., § 57 Rn. 20, 26; LK-Hubrach, StGB, 12. Aufl., § 57 Rn. 45; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 57. Aufl., § 456a Rn. 5; Löwe-Rosenberg/Graalmann-Scheerer, StPO, 26. Aufl., § 456a Rn. 16, 22).

    Von einer mündlichen Anhörung des Verurteilten kann - außer in den Fällen des § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO - nach ganz herrschender Auffassung, der sich der Senat anschließt, nämlich auch dann abgesehen werden, wenn der Verurteilte - wie hier - ausgewiesen und ihm die Wiedereinreise nicht zumutbar ist, weil ihm in diesem Falle die Verhaftung und die Nachholung der Strafvollstreckung nach § 456a Abs. 2 StPO droht (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 2000, 333 = StV 2000, 382 f. - Rn. 8 nach juris; StV 2000, 382 - Rn. 10 - 12 nach juris; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 223 f. - Rn. 6 nach juris; OLG Köln StV 2009, 261 f. - Rn. 9 nach juris; OLG Bremen NStZ 2010, 718 f. - Rn. 8 nach juris; OLG Bamberg StV 2011, 421 f. - Rn. 7 nach juris; Fischer, a. a. O., § 57 Rn. 33; LK-Hubrach, a. a. O., § 57 Rn. 83; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 454 Rn. 32; Löwe-Rosenberg/Graalmann-Scheerer, a. a. O., § 454 Rn. 49; a. A.: OLG Hamm, Beschl. v. 23.02.2010 - 3 Ws 39/10, Rn. 19 ff. nach juris).

  • OLG Bamberg, 12.10.2010 - 1 Ws 561/10

    Strafrestaussetzung: Zulässigkeit des Antrags eines ausgewiesenen Verurteilten;

    Der Antrag eines ausgewiesenen Verurteilten auf Reststrafenaussetzung nach § 57 StGB ist bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen auch dann zulässig, wenn die Staatsanwaltschaft nach § 456 a StPO von der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe abgesehen hat und sich der Verurteilte nicht (mehr) im Inland aufhält (Anschluss an OLG Köln StV 2009, 261 f. = StraFo 2009, 218 f. = OLGSt StGB § 57 Nr. 48).

    7 1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung nach § 57 StGB ist zwar auch dann zulässig, wenn die Staatsanwaltschaft - wie hier - gemäß § 456 a StPO von der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe abgesehen hat und sich der Verurteilte nicht (mehr) im Inland aufhält (vgl. zuletzt OLG Köln, Beschluss vom 09.01.2009 - 2 Ws 644/08 = StV 2009, 261 f. = StraFo 2009, 218 f. = OLGSt StGB § 57 Nr. 48; zustimmend Fischer StGB 57. Aufl., Rn. 31 zu § 57).

    Vielmehr ist es Sache des Verurteilten, an der Aufklärung solcher Umstände, aus denen Zweifel an einer günstigen Sozial- und Kriminalprognose, insbesondere an einem Wandel seiner Persönlichkeit erwachsen sind, mitzuwirken und so dem Gericht die erforderlichen Anknüpfungstatsachen für eine kriminalprognostische Beurteilung zu vermitteln (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2004, 384; OLG Köln StV 2009, 261).

  • KG, 18.08.2014 - 5 Ws 2/14

    Anhörung eines ausgewiesenen Verurteilten

    Dies gilt etwa dann, wenn der Verurteilte ausdrücklich auf sie verzichtet (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 454 Rdn. 30), wenn eine Beeinflussung der Entscheidung durch die Anhörung von vornherein ausgeschlossen erscheint und ihre Durchführung daher zur inhaltslosen Formalie ohne jeden Aufklärungswert würde (vgl. BGH a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, § 454 StPO Rdn. 24; OLG Hamm a.a.O.) oder wenn die Anhörung unmöglich oder dem Verurteilten unzumutbar ist, weil er infolge seiner Ausweisung nicht zu einer Anhörung nach Deutschland einreisen kann, ohne die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe gemäß § 456a Abs. 2 Satz 1 StPO und eine Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen ausländerrechtliche Vorschriften befürchten zu müssen (vgl. OLG Bamberg StV 2011, 421 ; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 339; Beschluss vom 23. Februar 2010 - 3 Ws 39/10 - juris; OLG Köln StV 2009, 261; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 223; weitergehend [zwingendes Absehen von der mündlichen Anhörung selbst bei Einreisebereitschaft] OLG Düsseldorf StV 2000, 382).

    Sie hat insoweit zu entscheiden, ob es Sache des Verurteilten ist, bei der Vollstreckungsbehörde die Aufhebung oder Aussetzung des Vollstreckungshaftbefehls für die Dauer des Aussetzungsverfahrens nach §§ 454 Abs. 1, Abs. 2 StPO, 57 Abs. 1 StGB zu erwirken, sofern er das Risiko seiner Verhaftung bei der Einreise und die Aufnahme in den Strafvollzug nicht in Kauf nehmen will (vgl. OLG Bamberg StV 2011, 421; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, S. 223; OLG Köln StV 2009, 261), und inwieweit und nach welcher Maßgabe die Erteilung sicheren Geleits in Betracht kommt (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2007, 243).

  • OLG München, 26.02.2014 - 1 Ws 120/14

    Reststrafenaussetzung, Strafvollstreckung, Nachholung, Ausweisung, Legalprognose,

    Einer Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB steht nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft von der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe gemäß § 456 a StPO abgesehen hat und der Beschwerdegegner infolge der Abschiebung in den Kosovo aktuell nicht in Strafhaft und nicht einmal in Deutschland aufhältlich ist (vgl. nur Fischer, StGB, 61. Aufl., § 57 Rn. 8 und OLG Köln, Entscheidung vom 09.01.2009, in : StV 2009, 261).
  • KG, 13.09.2013 - 2 Ws 445/13

    Führungsaufsicht bei Verurteilten mit dauerhaftem Wohnsitz im Ausland

    Von einer mündlichen Anhörung des Verurteilten kann auch dann abgesehen werden, wenn sie - wie hier - unmöglich oder dem Verurteilten unzumutbar ist, weil er infolge seiner Ausweisung nicht zu seiner Anhörung nach Deutschland einreisen kann, ohne eine Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz befürchten zu müssen (vgl. OLG Bamberg, StV 2011, 421; OLG Hamm, NStZ-RR 2010, 339; OLG Köln, StV 2009, 261; OLG Karlsruhe, StV 2005, 677; OLG Düsseldorf, StV 2000, 382; Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 454 Rdn. 24).
  • VG Saarlouis, 27.05.2010 - 10 K 266/09

    Nachträgliche Befristung der Wirkungen von Ausweisung und Abschiebung;

    2 Ws 644-645/08, StraFo 2009, 219,.
  • OLG Hamm, 23.02.2010 - 3 Ws 39/10

    Bedingte Entlassung, Anhörung, Ausnahme, Auslandsaufenthalt

    Die Regelung dient dementsprechend der Sachaufklärung und damit dem Allgemeininteresse (vgl. BGH, NJW 2000, S. 1663; NStZ 1995, S. 610; Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 04.05.2009 - 2 Ws 80/09; OLG Köln, Beschl. v. 09.01.2009 - 2 Ws 644-645/08; OLG Schleswig, SchlHA 2004, S. 243; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, § 454 Rdn. 30 ff. m.w.N.).
  • OLG Hamm, 14.01.2010 - 3 Ws 2/10

    Verwertung eines Sachverständigengutachtens ohne mündliche Anhörung des

    Ein gesetzlicher Absehensgrund ist hier ebensowenig gegeben wie einer der in der Rechtsprechung ausnahmsweise anerkannten Gründe des ausdrücklichen Verzichts auf die - Vorführung zur - Anhörung, der Unzumutbarkeit oder des Ausgeschlossenseins einer Beeinflussung der anstehenden Entscheidung (vgl. BGH, NStZ 1995, S. 610; OLG Köln, Beschl. v. 09.01.2009 - 2 Ws 644-645/08; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, § 454 Rdn. 30 ff. m.w.N.).
  • KG, 22.10.2012 - 2 Ws 469/12

    Qualifizierung eines Bewährungswiderrufs als Strafe für einen Weisungsverstoß

    Der Bewährungswiderruf ist indes keine Strafe für den Weisungsverstoß (vgl. BVerfG NStZ-RR 2007, 338 ; Senat, Beschluss vom 3. Februar 2009 - 2 Ws 644/08 -).
  • OLG Hamm, 09.06.2009 - 2 Ws 151/09
    Auch ist hierzu seine Anwesenheit in der Bundesrepublik Deutschland nicht erforderlich (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 09. Januar 2009 in 2 Ws 644-645/08 ).
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