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   OLG Hamm, 14.03.2000 - 2 Ws 65/2000, 2 Ws 65/00   

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https://dejure.org/2000,7030
OLG Hamm, 14.03.2000 - 2 Ws 65/2000, 2 Ws 65/00 (https://dejure.org/2000,7030)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.03.2000 - 2 Ws 65/2000, 2 Ws 65/00 (https://dejure.org/2000,7030)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. März 2000 - 2 Ws 65/2000, 2 Ws 65/00 (https://dejure.org/2000,7030)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Bedingte Entlassung, Taten lange zurück, Aussetzung, Bewährung, Strafrest, Aufhebung, Strafaussetzung, 2/3, 2/3-Entlassung, Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aussetzung; Strafvollstreckung; Bedingung; Bewährung; Sexueller Mißbrauch

  • Judicialis

    StGB § 57 Abs. 1; ; StPO § 454 Abs. 4; ; StPO § 467; ; StPO § 473

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 57 Abs. 1; StPO § 454 Abs. 4, § 467, § 473
    Aussetzung der Reststrafe bei lange zurückliegender Sexualstraftat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Bochum - G 51/00
  • OLG Hamm, 14.03.2000 - 2 Ws 65/2000, 2 Ws 65/00

Papierfundstellen

  • StV 2000, 682
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 24.10.1999 - 2 BvR 1538/99

    Strafaussetzung zur Bewährung setzt Einzelfallprüfung voraus, ob vom

    Auszug aus OLG Hamm, 14.03.2000 - 2 Ws 65/00
    Darüber hinaus liegen die Straftaten des vorliegenden Verfahrens, die ohnehin nicht besonders schwerwiegender Art waren, sehr lange zurück, so dass ihnen auch im Hinblick auf den Umstand, dass der sich bis zum 17. August 1999 in Freiheit befindliche Verurteilte seitdem nicht mehr einschlägig aufgefallen ist, nur noch eine eingeschränkte Aussagekraft zukommt (vgl. BVerfG NJW 2000, 502).
  • OLG Hamm, 02.09.2002 - 2 Ws 375/02

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Glaubhaftmachung, Verschulden

    Durch Senatsbeschluss vom 14. März 2000 (2 Ws 65/00) ist - in Abänderung der damaligen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer - im vorliegenden Verfahren der Strafrest von noch 43 Tagen gemäß § 57 Abs. 1 StGB für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt worden.
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