Weitere Entscheidung unten: KG, 27.07.2017

Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 04.04.2017 - 2 Ws 69/17, 2 Ws 70/17, 2 Ws 71/17   

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https://dejure.org/2017,10423
OLG Karlsruhe, 04.04.2017 - 2 Ws 69/17, 2 Ws 70/17, 2 Ws 71/17 (https://dejure.org/2017,10423)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.04.2017 - 2 Ws 69/17, 2 Ws 70/17, 2 Ws 71/17 (https://dejure.org/2017,10423)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04. April 2017 - 2 Ws 69/17, 2 Ws 70/17, 2 Ws 71/17 (https://dejure.org/2017,10423)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerruf der Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung wegen Begehung neuer Straftaten; Erledigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 56f Abs 1 S 1 Nr 1 StGB, § 57 Abs 5 S 1 StGB, § 67d Abs 5 S 1 StGB, § 67g Abs 1 StGB
    Bewährungswiderruf: Fortbestand der Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach Widerruf der Aussetzung von Strafresten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf der Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung wegen Begehung neuer Straftaten; Erledigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • rechtsportal.de

    Widerruf der Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung wegen Begehung neuer Straftaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bewährungswiderruf - und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

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Wird zitiert von ...

  • OLG Saarbrücken, 25.01.2023 - 4 Ws 374/22

    Sofortige Beschwerde gegen die Erledigterklärung der Unterbringung in einer

    Daher hat es nach Auffassung des Senats in diesen Fällen bei der Aussetzung der Maßregel und der daneben angeordneten Führungsaufsicht nebst den erteilten Weisungen zu verbleiben (vgl. Funck StV 1997, 317; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04. April 2017 - 2 Ws 69/17, 2 Ws 70/17, 2 Ws 71/17 - BeckRS 2017, 106882).
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Rechtsprechung
   KG, 27.07.2017 - 2 Ws 70/17 Vollz   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,32336
KG, 27.07.2017 - 2 Ws 70/17 Vollz (https://dejure.org/2017,32336)
KG, Entscheidung vom 27.07.2017 - 2 Ws 70/17 Vollz (https://dejure.org/2017,32336)
KG, Entscheidung vom 27. Juli 2017 - 2 Ws 70/17 Vollz (https://dejure.org/2017,32336)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Strafvollzugsverfahren in Berlin: Umbenannter Verein als Antragsteller; Mitwirkung von Gefangenen an der Herausgabe einer Anstaltszeitung

  • Wolters Kluwer

    Zulassung einer unzensierten Gefangenenzeitschrift im Strafvollzug; Unzulässigkeit einer Sachentscheidung wegen Anhängigkeit des Begehrens in einem früheren Verfahren

  • rechtsportal.de

    Zulassung einer unzensierten Gefangenenzeitschrift im Strafvollzug; Unzulässigkeit einer Sachentscheidung wegen Anhängigkeit des Begehrens in einem früheren Verfahren

  • rechtsportal.de

    GVG § 17 Abs. 1 S. 2; StVollzG Berlin § 107 S. 1
    Zulassung einer unzensierten Gefangenenzeitschrift im Strafvollzug

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 18.05.2009 - 2 Ws 8/09

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Maßnahme des Strafvollzugs:

    Auszug aus KG, 27.07.2017 - 2 Ws 70/17
    Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen gehört es, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt, was der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. Juli 2016 - 2 Ws 133/16 Vollz - und vom 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz -, juris).
  • KG, 29.07.2016 - 2 Ws 133/16

    Strafvollzugsverfahren: Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung

    Auszug aus KG, 27.07.2017 - 2 Ws 70/17
    Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen gehört es, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt, was der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. Juli 2016 - 2 Ws 133/16 Vollz - und vom 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz -, juris).
  • OLG Hamm, 07.09.2017 - 1 Vollz (Ws) 390/17

    Strafvollzug; Antrag auf gerichtliche Entscheidung; anderweitige Rechtshängigkeit

    Ist der Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 StVollzG) identisch mit dem eines bereits anhängigen Verfahrens, führt diese anderweitige Rechtshängigkeit gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 GVG zur Unzulässigkeit des erneuten Antrags auf gerichtliche Entscheidung (vgl. OLG München, Beschluss vom 06.07.2012 - 4 Ws 118/12 (R) -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 27.02.2017 - 2 Ws 70/17 Vollz -, juris).

    Der vorliegende Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 16.02.2017 ist daher im Zeitpunkt der Antragstellung infolge der anderweitigen Rechtshängigkeit gemäß der Vorschrift des § 17 Abs. 1 S. 2 GVG mit einem daraus für die Strafvollstreckungskammer folgenden Befassungsverbot unzulässig gewesen (vgl. OLG München, Beschluss vom 06.07.2012 - 4 Ws 118/12 (R) -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 27.02.2017 - 2 Ws 70/17 Vollz -, juris).

  • BayObLG, 30.11.2022 - 203 Ws 1006/22

    Rechtsschutzbedürfnis in Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG

    Eine doppelte Rechtshängigkeit würde grundsätzlich zur Unzulässigkeit des zeitlich später anhängig gewordenen Verfahrens führen (vgl. KG Berlin, Beschlüsse vom 8. Juni 2021 - 2 Ws 32/21 Vollz - und vom 27. Juli 2017 - 2 Ws 70/17 Vollz -, jeweils bei juris; Laubenthal a.a.O. 12. Kapitel Rechtsbehelfe I. Gerichtliche Entscheidung § 115 StVollzG Rn. 1).
  • OLG Karlsruhe, 10.03.2021 - 2 Ws 322/20

    Gerichtliche Überprüfung der Fesselungsanordnung bei Ausführungen von

    Soweit der Senat im Rahmen der allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen von Amts wegen (OLG Hamm, Beschluss vom 7.9.2017 - III-1 Vollz (Ws) 390/17, juris; KG, Beschluss vom 27.7.2017 - 2 Ws 70/17 Vollz, juris) zu prüfen hat, ob die Strafvollstreckungskammer den Inhalt des den Verfahrensgegenstand bestimmenden Antrags auf gerichtliche Entscheidung zutreffend erfasst hat (OLG Koblenz, Beschluss vom 19.11.2007 - 1 Ws 501/07, juris; Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 115 Rn. 1 m.w.N.), führt dies zu dem Ergebnis, dass das Landgericht von einer zutreffenden Angriffsrichtung des Begehrens des Antragstellers ausgegangen ist.
  • BayObLG, 03.07.2023 - 203 StObWs 225/23

    Begründungsumfang der Ablehnung von Lockerungen im Vollzug durch Vollzugsbehörde

    Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass weiteren im Zeitraum vom 20. Oktober 2022 bis zum 13. April 2023 vom Antragsteller bei der Strafvollstreckungskammer anhängig gemachten Verpflichtungsanträgen auf Gewährung von Ausgang das Verfahrenshindernis der doppelten Rechtshängigkeit entgegensteht (vgl. etwa Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. August 2022 - 1 Ws 228/22 -, juris Rn. 11; KG Berlin, Beschluss vom 8. Juni 2021 - 2 Ws 32/21 Vollz -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 7. September 2017 - III-1 Vollz (Ws) 390/17 -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 2 Ws 70/17 Vollz -, juris Rn. 3) und es nunmehr die Rechtskraft dieser Entscheidung zu beachten gilt.
  • KG, 25.03.2022 - 2 Ws 3/22

    Beiordnung eines Rechtsanwalts für Sicherungsverwahrte in Vollzugsverfahren

    Eine doppelte Rechtshängigkeit führt grundsätzlich zur Unzulässigkeit des zeitlich später anhängig gewordenen Verfahrens (Senat, Beschlüsse vom 8. Juni 2021 - 2 Ws 32/21 Vollz - und vom 27. Juli 2017 - 2 Ws 70/17 Vollz -, jeweils bei juris).
  • KG, 08.06.2021 - 2 Ws 32/21

    Anderweitige Rechtshängigkeit im Strafvollzugsverfahren

    Zudem folgt dies aus dem allgemein geltenden Verbot der doppelten Rechtshängigkeit, das auch in der Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG zum Ausdruck kommt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. September 2017 - 2 Ws 70/17 Vollz - und 16. Juli 2018 - 2 Ws 31/18 Vollz, juris), bzw. aus dem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis für einen Folgeantrag mit identischem Streitgegenstand (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. September 2017 - 1 Vollz (Ws) 390/17 -, juris).
  • KG, 25.03.2022 - 2 Ws 2/22

    Pflichtverteidiger, Sicherungsverwahrung

    Eine doppelte Rechtshängigkeit führt grundsätzlich zur Unzulässigkeit des zeitlich später anhängig gewordenen Verfahrens (Senat, Beschlüsse vom 8. Juni 2021 - 2 Ws 32/21 Vollz - und vom 27. Juli 2017 - 2 Ws 70/17 Vollz -, jeweils bei juris).
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