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   OLG Köln, 28.04.1998 - 2 Ws 77/98   

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https://dejure.org/1998,7241
OLG Köln, 28.04.1998 - 2 Ws 77/98 (https://dejure.org/1998,7241)
OLG Köln, Entscheidung vom 28.04.1998 - 2 Ws 77/98 (https://dejure.org/1998,7241)
OLG Köln, Entscheidung vom 28. April 1998 - 2 Ws 77/98 (https://dejure.org/1998,7241)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1998, 537
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Bamberg, 05.12.1996 - Ws 390/96
    Auszug aus OLG Köln, 28.04.1998 - 2 Ws 77/98
    Der angefochtene Beschluß wird wie folgt abgeändert: Nach dem rechtskräftigen Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 2. August 1996 (2 Ws 390/96) werden die dem früheren Angeklagten gemäß § 467 StPO aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 107, 64 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. August 1996 festgesetzt.

    Auf diese Beschwerde hin hob der Senat durch Beschluß vom 2. August 1996 (2 Ws 390/96) den Haftbefehl und den Haftfortdauerbeschluß auf.

    Die für das Beschwerdeverfahren 2 Ws 390/96 OLG Köln zu erstattenden notwendigen Auslagen sind auf 107, 64 DM (nebst 4 % Zinsen ab Antragseingang) festzusetzen.

  • LG Krefeld, 17.07.1973 - 8 Qs 336/73
    Auszug aus OLG Köln, 28.04.1998 - 2 Ws 77/98
    Demgemäß bestimmt sich der Kostenerstattungsanspruch des früheren Angeklagten für das Haftbeschwerdeverfahren nicht nach einer Gebühr für eine einzelne Tätigkeit nach § 91 Nr. 1 BRAGO, sondern dadurch, daß die Gebühr für die Vorinstanz (hier: aus § 83 BRAGO) wegen der zusätzlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren zu erhöhen ist und die Staatskasse bei einer erfolgreichen Beschwerde den Unterschiedsbetrag zwischen der Gesamtvergütung und der Gebühr ohne Beschwerdeverfahren zu ersetzen hat (LG Krefeld MDR 74, 252 m.Anm. Schmidt = JurBüro 74, 604 m.Anm. Mümmler), mithin die durch die Erhöhung des Gebührenrahmens entstandenen zusätzlichen Kosten aus den Gesamtgebühren anteilig auszusondern sind (Fraunholz in Riedel-Sußbauer, BRAGO, 7. Aufl., §§ 83, 84 Rdnr. 16).
  • OLG Köln, 06.03.2014 - 2 Ws 61/14

    Anrechnung der Pflichtverteidigergebühren auf den Erstattungsanspruch des

    Grundsätzlich bestimmt sich der Kostenerstattungsanspruch eines Angeklagten für ein erfolgreich geführtes Beschwerdeverfahren dadurch, dass die Gebühr für die Vorinstanz - hier : die Verfahrensgebühr nach VV 4112 - wegen der zusätzlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren zu erhöhen ist und die Staatskasse bei erfolgreicher Beschwerde den Unterschiedsbetrag zwischen der Gesamtvergütung und der Gebühr ohne Beschwerdeverfahren zu ersetzen hat, mithin die durch die Erhöhung des Gebührenrahmens entstandenen zusätzlichen Kosten aus den Gesamtgebühren anteilig auszusondern sind (vgl. Senat, Beschluss vom 28.04.1998 - 2 Ws 77/98 -).
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