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   OLG Köln, 06.03.2007 - 2 Ws 79/07, 2 Ws 108/07   

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https://dejure.org/2007,13271
OLG Köln, 06.03.2007 - 2 Ws 79/07, 2 Ws 108/07 (https://dejure.org/2007,13271)
OLG Köln, Entscheidung vom 06.03.2007 - 2 Ws 79/07, 2 Ws 108/07 (https://dejure.org/2007,13271)
OLG Köln, Entscheidung vom 06. März 2007 - 2 Ws 79/07, 2 Ws 108/07 (https://dejure.org/2007,13271)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Bestellung eines Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    StPO § 143
    Bestellung eines Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtbarkeit der Bestellung eines Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger; Beiordnung eines Pflichtverteidigers zur Sicherung des Verfahrens

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.09.1986 - 1 StR 472/86

    Ausreichende Verteidigung des Angeklagten durch anwesenden Pflichtverteidiger bei

    Auszug aus OLG Köln, 06.03.2007 - 2 Ws 79/07
    Der Bestimmung des § 143 StPO ist der Grundsatz zu entnehmen, dass der Beschuldigte keinen Pflichtverteidiger benötigt, wenn er - wie hier - bereits einen Wahlverteidiger hat (BGH NStZ 87, 34).
  • BVerfG, 08.04.1975 - 2 BvR 207/75

    Widerruf der Verteidigerbestellung bei Verdacht der Tatbeteiligung

    Auszug aus OLG Köln, 06.03.2007 - 2 Ws 79/07
    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese "Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken" bzw. dieses "Sonderopfer des Strafverteidigers im öffentlichen Interesse" bestehen nicht (BVerfGE 39, 238; BVerfG, 2 BvR 1520/01 vom 30.3.2004; Hartung-Lörcher, BRAO, 3.Aufl., § 49 Randnr. 3).
  • BVerfG, 25.09.2001 - 2 BvR 1152/01

    Fragen der Pflichtverteidigung im Strafverfahren - Recht auf faires Verfahren

    Auszug aus OLG Köln, 06.03.2007 - 2 Ws 79/07
    Die Rechtsstellung des gewählten und des gerichtlich beigeordneten Verteidigers sind identisch (vgl BVerfG StV 01, 601; LR-Lüderssen, StPO, 25. Aufl., Vor § 137 Randnr. 161; einschränkend : nur für den Fall sog. "erbetener Wahlpflichtverteidigung" SK-Wohlers, StPO, Vor § 137 Randnr. 39 m.w.N.).
  • BGH, 04.07.2001 - 2 StR 513/00

    Geldwäsche bei Strafverteidigerhonorar

    Auszug aus OLG Köln, 06.03.2007 - 2 Ws 79/07
    b) Pflichtverteidigung ist keine Verteidigung minderer Güte (vgl. BGH Urteil vom 4.7.01 - 2 StR 513/00 -).
  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01

    Geldwäsche

    Auszug aus OLG Köln, 06.03.2007 - 2 Ws 79/07
    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese "Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken" bzw. dieses "Sonderopfer des Strafverteidigers im öffentlichen Interesse" bestehen nicht (BVerfGE 39, 238; BVerfG, 2 BvR 1520/01 vom 30.3.2004; Hartung-Lörcher, BRAO, 3.Aufl., § 49 Randnr. 3).
  • BGH, 08.11.1990 - 4 StR 457/90

    Verwerfung einer Revision - Anforderungen an eine wirksame Rücknahme der Revision

    Auszug aus OLG Köln, 06.03.2007 - 2 Ws 79/07
    Das Erlöschen der Verteidigervollmacht wird von der Rechtsprechung nur angenommen, wenn - wie im Regelfall, hier aber eben nicht - das Wahlmandat im Zusammenhang mit der Pflichtverteidigerbestellung niedergelegt wird (vgl BGH NStZ 91, 94; KK-Laufhütte aaO, § 141 Randnr 1 m.w.N.).
  • OLG Köln, 06.03.2007 - 2 Ws 108/07

    Bestellung eines Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger

    2 Ws 79/07 2 Ws 108/07.

    Die Beschwerden des Angeklagten (2 Ws 108/07) und seines Verteidigers ( 2 Ws 79/07) werden - jeweils auf ihre Kosten - als unzulässig verworfen.

  • OLG Köln, 28.09.2022 - 2 Ws 484/22

    Aufhebung der Bestellung des Pflichtverteidigers; Kein Ermessen der Strafkammer

    Ein Ermessen des Strafkammervorsitzenden, die Bestellung eines Verteidigers gleichwohl fortdauern zu lassen, besteht schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 143 a Rdn. 3; Krawczyk in BeckOK, StPO, Stand 01.07.2022, § 143 a Rdn. 1; zur alten Rechtslage (§ 143 StPO): SenE v. 06.03.2007, 2 Ws 79/07; OLG Koblenz, Beschluss v. 05.10.2015, 1 Ws 535/15, juris; KG Berlin, Beschluss vom 30.06.2016, 3 Ws 309/16, 3 Ws 310/16, BeckRS 2016, 13853).
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