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   OLG Köln, 31.01.2011 - III-2 Ws 79/11   

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https://dejure.org/2011,27913
OLG Köln, 31.01.2011 - III-2 Ws 79/11 (https://dejure.org/2011,27913)
OLG Köln, Entscheidung vom 31.01.2011 - III-2 Ws 79/11 (https://dejure.org/2011,27913)
OLG Köln, Entscheidung vom 31. Januar 2011 - III-2 Ws 79/11 (https://dejure.org/2011,27913)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Papierfundstellen

  • StV 2011, 659
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 04.05.2006 - 2 Ws 113/06

    Öffentliche Zustellung; Wirksamkeit; Gericht des ersten Rechtszuges

    Auszug aus OLG Köln, 31.01.2011 - 2 Ws 79/11
    Seine Aufgabe verlangt von ihm, das Verfahren in eigener Verantwortung und unabhängig vom Angeklagten zu dessen Schutz mitzugestalten (BGH JR 1996, 124; Senat 15.03.2006 - 2 Ws 113/06 -).
  • BGH, 08.02.1995 - 3 StR 586/94

    Vergewaltigung - Strafverschärfung - Strafänderungsgrund - Abberufung des

    Auszug aus OLG Köln, 31.01.2011 - 2 Ws 79/11
    Seine Aufgabe verlangt von ihm, das Verfahren in eigener Verantwortung und unabhängig vom Angeklagten zu dessen Schutz mitzugestalten (BGH JR 1996, 124; Senat 15.03.2006 - 2 Ws 113/06 -).
  • OLG Köln, 08.12.2010 - 2 Ws 770/10

    Anspruch auf die Verfahrensgebühr im Revisionsverfahren trotz Verzichts auf die

    Auszug aus OLG Köln, 31.01.2011 - 2 Ws 79/11
    Der Senat verweist im übrigen auf seine Rechtsprechung, nach der ein Gebühren-verzicht des neuen Verteidigers unwirksam und deswegen für die Frage der Auswechslung des Pflichtverteidigers ohne Belang ist ( Senat 28.07.2008 - 2 Ws 371/08 - 08.12.2010 - 2 Ws 770/10 - ).
  • OLG Karlsruhe, 17.12.2015 - 2 Ws 582/15

    Notwendige Verteidigung: Auswechslung des Pflichtverteidigers; Verzicht des neuen

    Nach allgemeiner Meinung kann eine Auswechslung des Pflichtverteidigers indes auch dann erfolgen, wenn der Angeschuldigte und beide Verteidiger damit einverstanden sind, dadurch keine Verfahrensverzögerung eintritt und auch keine Mehrkosten entstehen (OLG Bremen NStZ 2014, 358; OLG Oldenburg NStZ-RR 2010, 210; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 47; OLG Köln StraFo 2008, 348 und StV 2011, 659; OLG Braunschweig StraFo 2008, 428; OLG Bamberg NJW 2006, 1536; OLG Jena JurBüro 2006, 366; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 143 Rn. 5a).
  • OLG Bremen, 12.07.2013 - Ws 184/12

    Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel zwischen den Instanzen

    Danach findet die Regelung des § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO, wonach es unzulässig ist, geringere Gebühren zu vereinbaren oder zu fordern, als das RVG vorsieht, nicht nur für die vertraglich vereinbarte Gebühr, sondern auch für den Anspruch gegen die Staatskasse Anwendung (OLG Jena, JurBüro 2006, 365; OLG Naumburg; Beschluss vom 14.04.2012, Az.: 2 Ws 52/10; OLG Köln, StV 2011, 659 und StraFo 2008, 348; vgl. auch Hellwig, NStZ 2010, 602, 605).

    Damit wäre dem Konkurrenzkampf um die Pflichtverteidigermandate "Tür und Tor geöffnet" (OLG Köln, StraFo 2008, 348; StV 2011, 659).

  • KG, 02.09.2016 - 4 Ws 125/16

    Strafverfahren: Pflichtverteidigerwechsel aus Gründen der gerichtlichen

    Im Übrigen ist auch der - von der Gegenauffassung für die Unzulässigkeit des Gebührenverzichts angeführte (vgl. eingehend OLG Naumburg OLGSt StPO § 142 Nr. 8 und HansOLG Bremen NStZ 2014, 358; ferner OLG Köln StraFo 2008, 348; NStZ 2011, 654; StV 2011, 659; OLG Jena JurBüro 2006, 365) - Sinn und Zweck des § 49b Abs. 1 BRAO, einen Preiswettbewerb um Mandate in gerichtlichen Verfahren zu verhindern, bei der hier zu beurteilenden Situation nicht berührt.
  • LG Osnabrück, 12.02.2014 - 10 Qs 4/14

    Zulässigkeit einer "einvernehmlichen Umbeiordnung" im strafgerichtlichen

    Dem entgegengesetzt wird die Auffassung vertreten, die erstgenannte Ansicht gründe sich auf rechtsfehlerhafte Erwägungen, denn ein Verzicht auf Gebühren sei wegen der Regelung in § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO unzulässig, weswegen die Voraussetzungen einer "einvernehmlichen Umbeiordnung" - schon aus Rechtsgründen - nicht vorliegen könnten (so etwa OLG Bremen, Beschluss vom 12. Juli 2013 - Ws 184/12 ; OLG Naumburg, Beschluss vom 14. April 2012 - 2 Ws 52/10; OLG Köln StV 2011, 659 ; OLG Jena JurBüro 2006, 365 ).
  • KG, 28.10.2021 - 3 Ws 276/21

    Beiordnung als Wahlverteigers nach erschlichener Entbindung als

    Eine verbreitete Ansicht in Literatur und Rechtsprechung geht davon aus, dass darüber hinaus auch ein "konsensualer Verteidigerwechsel" möglich bleibt, wenn der Beschuldigte und beide Verteidiger damit einverstanden sind, dadurch keine Verfahrensverzögerung eintritt und auch keine Mehrkosten entstehen (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 13. Juli 2021 - 2 StR 81/21 - [juris]; OLG Bremen NStZ 2014, 358; OLG Oldenburg NStZ-RR 2010, 210; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 47; OLG Köln StraFo 2008, 348 und StV 2011, 659; OLG Braunschweig StraFo 2008, 428; OLG Bamberg NJW 2006, 1536; OLG Jena JurBüro 2006, 366; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 143 Rn. 5a).
  • OLG Köln, 11.04.2012 - 2 Ws 268/12

    Voraussetzungen des Austauschs des Pflichtveteidigers

    Das Einverständnis des Pflichtverteidigers mit einem solchen Wechsel ist wegen der durch den Wechsel entstehenden Mehrkosten für die Staatskasse nach der Rechtsprechung des Senats ( Senat 31.01.2011 - 2 Ws 79/11 - StV 2011, 659 ) unerheblich.
  • OLG Köln, 24.09.2012 - 2 Ws 678/12

    Herazsdrängen eines Pflichtverteidigers durch taktische Wahlverteidigerbestellung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein Gebührenverzicht des neuen Verteidigers unwirksam und deswegen für die Frage der Auswechslung des Pflichtverteidigers ohne Belang (vgl. zuletzt Senat, Beschluss v. 31.11.2011 - 2 Ws 79/11 -).
  • LG Heilbronn, 26.09.2016 - 8 Qs 39/16

    Pflichtverteidigerbestellung bei notwendiger Verteidigung: Angemessene

    Ein Gebührenverzicht des bisherigen oder des neu zu bestellenden Verteidigers ist dabei gemäß § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO unzulässig (OLG Bremen NStZ 2014, 358; OLG Naumburg, Beschluss vom 14.04.2012, 2 Ws 52/10; OLG Köln, StV 2011, 659 und StraFo 2008, 348; OLG Jena, JurBüro 2006, 365).
  • LG Köln, 09.12.2013 - 102 Qs 24/13

    Nebenklägerbeistand, Beistandswechsel, anrechenbare Gebühren

    Darüber hinaus wäre ein gegebenenfalls durch einen neu bestellten Nebenklagevertreter erklärter teilweiser Gebührenverzicht in einem solchen Fall bereits aus Gründen der Konkurrenzfähigkeit unter Rechtsanwälten unzulässig(so OLG Köln, Beschluss v. 31.01.2011, Az: III-2 Ws 79/11, 2 Ws 79/11).
  • AG Osnabrück, 30.12.2013 - 246 Gs

    Geltung des § 49b BRAO auch für den Gebührenverzicht des Pflichtverteidigers

    Auf das Einverständnis des Pflichtverteidigers mit seiner Entpflichtung kommt es dabei nicht an ( s. OLG Köln, Beschl. vom 31.01.2011, 2 Ws 79/11 ).
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