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   OLG Koblenz, 01.03.2006 - 2 Ws 794/05   

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https://dejure.org/2006,82237
OLG Koblenz, 01.03.2006 - 2 Ws 794/05 (https://dejure.org/2006,82237)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 01.03.2006 - 2 Ws 794/05 (https://dejure.org/2006,82237)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 01. März 2006 - 2 Ws 794/05 (https://dejure.org/2006,82237)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Hamburg, 04.02.2011 - 3 Vollz (Ws) 3/11

    Strafvollzug in Hamburg: Beteiligung der Strafgefangenen an Stromkosten

    So bestand auch bereits vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Grundlagen in der obergerichtlichen Rechtsprechung dahingehend Einigkeit, dass eine unentgeltliche Zurverfügungstellung insoweit verlangt werden kann, als die jeweilige Leistung zur sachgerechten Durchführung des Strafvollzuges, insbesondere zur Erreichung der Vollzugsziele, erforderlich ist oder ihre kostenfreie Gewährung einem Gebot effektiven Grundrechtsschutzes entspricht (Thüringer OLG, Beschluss vom 11.07.05, 1 Ws 111/05, Rdnr. 30, zit. nach juris; OLG Koblenz, Beschlüsse vom 01.03.06, 2 Ws 794/05 Rdnr. 9 und vom 22.02.06, 2 Ws 840/05, Rdnr. 40, jeweils zit. nach juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 01.03.07, 3 Ws 73/07 Rdnr. 40, zit. nach juris; im Ergebnis ebenso OLG Celle, Beschluss vom 25.05.04, 1 Ws 69/04 (StrVollz) Rdnr. 8, zit. nach juris.).

    Ein Gefangener kann bei verständiger Überlegung nicht darauf vertrauen, dass die Erlaubnis zum Besitz der Elektrogeräte zugleich auch die Erklärung der Anstalt beinhaltet, ihm für die gesamte weitere Zeit seiner Inhaftierung kostenlos auch den für den Betrieb der nicht zum Grundbedarf zu rechnenden Geräte benötigten Strom zur Verfügung stellen zu wollen (OLG Koblenz, Beschluss vom 01.03.06 a.a.O. Rdnr. 14).

  • OLG Naumburg, 30.01.2015 - 1 Ws (RB) 36/14

    Strafvollzug in Sachsen-Anhalt: Erhebung einer Kostenpauschale für die Benutzung

    Auch die Oberlandesgerichte Jena (1 Ws 111/05, NStZ 2006, 697) und Koblenz (2 Ws 840/05, ZfStrVo 2006, 177; 2 Ws 794/05, ZfStrVo 2006, 179) stellen zwar grundsätzlich auf die mögliche gemeinschaftliche Nutzung von Fernseher oder Heißwassergerät ab, wobei auf eine ausreichende Nutzungsmöglichkeit von Gemeinschaftsgeräten abgestellt wurde, ohne dass Einzelheiten dem jeweiligen Beschluss zu entnehmen sind.
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