Rechtsprechung
   KG, 14.04.2010 - 2 Ws 8/10 Vollz, 2 Ws 9/10 Vollz, 2 Ws 8-9/10 Vollz   

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https://dejure.org/2010,5857
KG, 14.04.2010 - 2 Ws 8/10 Vollz, 2 Ws 9/10 Vollz, 2 Ws 8-9/10 Vollz (https://dejure.org/2010,5857)
KG, Entscheidung vom 14.04.2010 - 2 Ws 8/10 Vollz, 2 Ws 9/10 Vollz, 2 Ws 8-9/10 Vollz (https://dejure.org/2010,5857)
KG, Entscheidung vom 14. April 2010 - 2 Ws 8/10 Vollz, 2 Ws 9/10 Vollz, 2 Ws 8-9/10 Vollz (https://dejure.org/2010,5857)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    Vollzugsplanfortschreibung, Bindungswirkung, Entscheidung, Rechtmittelgericht

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 7 Abs 2 StVollzG, § 159 StVollzG, Art 19 Abs 4 GG
    Planung des Strafvollzugs: Anforderungen an eine Fortschreibung unter Beachtung einer gerichtlichen Entscheidung; Versagung von Lockerungen und der Verlegung in den offenen Vollzug wegen mangelnder Vereinbarungsfähigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übernahme von Überlegungen des entscheidenden Gerichts im Vollzugsplan der Vollzugsbehörde; Erwecken des Eindrucks einer Opposition einer Vollzugsbehörde gegen die Bindungswirkung einer gerichtlichen Entscheidung; Schlechtere Beurteilung eines Gefangenen durch die ...

  • Wolters Kluwer

    Übernahme von Überlegungen des entscheidenden Gerichts im Vollzugsplan der Vollzugsbehörde; Erwecken des Eindrucks einer Opposition einer Vollzugsbehörde gegen die Bindungswirkung einer gerichtlichen Entscheidung; Schlechtere Beurteilung eines Gefangenen durch die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 19 Abs. 4; StVollzG § 7; StVollzG § 159
    Verpflichtung der Vollzugsbehörde zur Berücksichtigung der mit Bindungswirkung versehenen Rechtsprechung bei der Vollzugsplanfortschreibung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2011, 230
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 22.12.1981 - 5 AR (Vs) 32/81

    Strafvollzug - Urlaub - Vollzugsbehörde - Beurteilungsspielraum -

    Auszug aus KG, 14.04.2010 - 2 Ws 8/10
    bb) Ferner ist geklärt, daß der Vollzugsbehörde bei der Einschätzung, ob im Einzelfall Flucht- oder Mißbrauchsgefahr besteht (§ 11 Abs. 2 StVollzG), ein Beurteilungsspielraum zusteht, dessen Einhaltung gerichtlich nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar ist (vgl. BGHSt 30, 320, 324, 327; OLG Karlsruhe StRR 2008, 76 Ls - juris; OLG Hamm, Beschluß vom 19. Februar 2008, 1 Vollz (Ws) 904/07, 1 Vollz (Ws) 77/08, juris; HansOLG Hamburg StV 2005, 564 - juris Rdn. 23 - NStZ 1990, 606; OLG Zweibrücken ZfStrVo 1998, 179, 180; Senat NStZ 2006, 695; Beschlüsse vom 2. Februar 2009, 2 Ws 51/09 Vollz; 18. August 2008, 2 Ws 407/08 Vollz; 19. Dezember 2007, 2 Ws 11/07; 8. März 2007, 2 Ws 128/07 Vollz; 20. Oktober 2006, 5 Ws 521-523/06 Vollz und vom 30. April 2002, 5 Ws 238/02 Vollz; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 11 Rdn. 15 ff.).

    Hiernach haben sich die Gerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob der Anstaltsleiter von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. BGHSt 30, 320, 327; Senat NStZ 2006, 695; Beschlüsse vom 21. Februar 2002, 5 Ws 1/02 Vollz; 10. Februar 1999, 5 Ws 52/99 Vollz und 26. November 1996, 5 Ws 607/96 Vollz), ob er seiner Entscheidung den rechtlich richtig ausgelegten Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt hat (vgl. OLG Saarbrücken ZfStrVo 2001, 246) und ob seine Beurteilung des Gefangenen vertretbar ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007, 2 Ws 11/07 und vom 7. März 2007, 2 Ws 95/07 Vollz).

  • KG, 13.04.2006 - 5 Ws 70/06

    Strafvollzug und Untersuchungshaft: Ausschluss vom offenen Vollzug nach Erlass

    Auszug aus KG, 14.04.2010 - 2 Ws 8/10
    bb) Ferner ist geklärt, daß der Vollzugsbehörde bei der Einschätzung, ob im Einzelfall Flucht- oder Mißbrauchsgefahr besteht (§ 11 Abs. 2 StVollzG), ein Beurteilungsspielraum zusteht, dessen Einhaltung gerichtlich nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar ist (vgl. BGHSt 30, 320, 324, 327; OLG Karlsruhe StRR 2008, 76 Ls - juris; OLG Hamm, Beschluß vom 19. Februar 2008, 1 Vollz (Ws) 904/07, 1 Vollz (Ws) 77/08, juris; HansOLG Hamburg StV 2005, 564 - juris Rdn. 23 - NStZ 1990, 606; OLG Zweibrücken ZfStrVo 1998, 179, 180; Senat NStZ 2006, 695; Beschlüsse vom 2. Februar 2009, 2 Ws 51/09 Vollz; 18. August 2008, 2 Ws 407/08 Vollz; 19. Dezember 2007, 2 Ws 11/07; 8. März 2007, 2 Ws 128/07 Vollz; 20. Oktober 2006, 5 Ws 521-523/06 Vollz und vom 30. April 2002, 5 Ws 238/02 Vollz; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 11 Rdn. 15 ff.).

    Hiernach haben sich die Gerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob der Anstaltsleiter von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. BGHSt 30, 320, 327; Senat NStZ 2006, 695; Beschlüsse vom 21. Februar 2002, 5 Ws 1/02 Vollz; 10. Februar 1999, 5 Ws 52/99 Vollz und 26. November 1996, 5 Ws 607/96 Vollz), ob er seiner Entscheidung den rechtlich richtig ausgelegten Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt hat (vgl. OLG Saarbrücken ZfStrVo 2001, 246) und ob seine Beurteilung des Gefangenen vertretbar ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007, 2 Ws 11/07 und vom 7. März 2007, 2 Ws 95/07 Vollz).

  • OLG Karlsruhe, 10.03.2009 - 1 Ws 292/08

    Zulässigkeit einer Verweisung eines Strafgefangenen auf nicht in Betracht

    Auszug aus KG, 14.04.2010 - 2 Ws 8/10
    Die Vollzugsbehörde darf Vollzugslockerungen nicht mit pauschalen Wertungen oder abstrakten Hinweisen auf Flucht- oder Mißbrauchsgefahr versagen, sondern sie muß Anhaltspunkte darlegen, die Mißbrauchsbefürchtungen konkretisieren (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 223 Ls -juris).

    ff) Widersprüchlich und beliebig wirken auch die zwischen den Fortschreibungen jeweils wechselnden Ausführungen zur Notwendigkeit einer vorherigen Aufnahme in die sozialtherapeutische Anstalt (vgl. OLG Karlsruhe StV 2009, 595).

  • KG, 06.02.2006 - 5 Ws 573/05

    Strafvollzug: Anforderungen an die inhaltliche Begründung eines Vollzugsplans

    Auszug aus KG, 14.04.2010 - 2 Ws 8/10
    Dazu gehört auch eine innere Widerspruchsfreiheit der von der Vollzugsbehörde getroffenen Feststellungen und Beurteilungen (vgl. Senat StraFo 2006, 171 = ZfStrVo 2006, 307 = StV 2007, 198).

    Der Vollzugsplan hat die Funktion, dem Gefangenen und den Vollzugsbediensteten als Orientierungsrahmen für den (weiteren) Ablauf des Vollzuges und die Ausgestaltung der einzelnen Behandlungsmaßnahmen zu dienen (vgl. Senat StraFo 2006, 171; std. Rspr.); er ist daher für die Erreichung des Vollzugsziels, aber auch für die Schaffung der Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft von zentraler Bedeutung.

  • OLG Karlsruhe, 23.07.2001 - 3 Ws 50/01
    Auszug aus KG, 14.04.2010 - 2 Ws 8/10
    Die Kammer rügte in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Karlsruhe ZfStrVO 2004, 108; StV 2002, 34; Senat, Beschlüsse vom 27. August 2009, 2 Ws 279/09 Vollz und 8. Juni 2009, 2 Ws 20/09 Vollz), daß der Anstaltsleiter die Mißbrauchsgefahr nicht als konkret vorliegend festgestellt und begründet habe und daß er nicht auf das jahrelange beanstandungsfreie Vollzugsverhalten des Gefangenen eingegangen sei.

    Dabei hat sie als maßgeblichen Anhaltspunkt nicht der Frage nachzugehen, ob von dem Antragsteller überhaupt Straftaten drohen, sondern ob zu erwarten ist, daß er gerade die Lockerung dafür oder für eine Flucht nutzen wird (vgl. OLG Karlsruhe ZfStrVO 2004, 108; StV 2002, 34; Senat, Forum Strafvollzug 2008, 42).

  • OLG Bremen, 30.03.2006 - Ws 35/06
    Auszug aus KG, 14.04.2010 - 2 Ws 8/10
    Angesichts der zum Zeitpunkt des Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Jahre 2009 vor dem Gefangenen liegenden Dauer der Haft von noch etwa drei Jahren hält der Senat die Festsetzung auf 1500 Euro für angemessen (vgl. Senat, Beschluß vom 27. September 2006, 5 Ws 35/06 Vollz; Kamann/ Volckart in AK, § 121 StVollzG Rdn. 11).
  • BVerfG, 30.04.2009 - 2 BvR 2009/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung des Restes einer

    Auszug aus KG, 14.04.2010 - 2 Ws 8/10
    Handelt es sich bei dem Verurteilten um einen Gefangenen, bei dem die Aussetzung der Vollstreckung - so wie hier wegen des Erreichens der Zwei-Drittel-Grenze der Strafvollstreckung - nur noch von einer günstigen Kriminalprognose abhängt, dienen Vollzugslockerungen auch dem Zweck, die den Vollstreckungsgerichten vorbehaltene Prognoseentscheidung vorzubereiten und die Grundlage der prognostischen Beurteilung zu verbreitern (vgl. BVerfG NJW 2009, 1941, 1942; NJW 1998, 1133).
  • OLG Zweibrücken, 09.07.1997 - 1 Ws 364/97
    Auszug aus KG, 14.04.2010 - 2 Ws 8/10
    bb) Ferner ist geklärt, daß der Vollzugsbehörde bei der Einschätzung, ob im Einzelfall Flucht- oder Mißbrauchsgefahr besteht (§ 11 Abs. 2 StVollzG), ein Beurteilungsspielraum zusteht, dessen Einhaltung gerichtlich nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar ist (vgl. BGHSt 30, 320, 324, 327; OLG Karlsruhe StRR 2008, 76 Ls - juris; OLG Hamm, Beschluß vom 19. Februar 2008, 1 Vollz (Ws) 904/07, 1 Vollz (Ws) 77/08, juris; HansOLG Hamburg StV 2005, 564 - juris Rdn. 23 - NStZ 1990, 606; OLG Zweibrücken ZfStrVo 1998, 179, 180; Senat NStZ 2006, 695; Beschlüsse vom 2. Februar 2009, 2 Ws 51/09 Vollz; 18. August 2008, 2 Ws 407/08 Vollz; 19. Dezember 2007, 2 Ws 11/07; 8. März 2007, 2 Ws 128/07 Vollz; 20. Oktober 2006, 5 Ws 521-523/06 Vollz und vom 30. April 2002, 5 Ws 238/02 Vollz; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 11 Rdn. 15 ff.).
  • OLG Hamm, 18.05.2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04

    Justizvollzugssache; Streitwertfestsetzung; isolierte Festsetzung;

    Auszug aus KG, 14.04.2010 - 2 Ws 8/10
    Zwar ist der Streitwert in Strafvollzugssachen angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen eher niedrig festzusetzen, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, daß die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluß vom 18. Mai 2004, 1 Vollz (Ws) 75/04, bei www.burhoff.de; OLG Nürnberg ZfStrVo 1986, 61; Senat NStZ-RR 2002, 62; Kamann/Volckart in AK, § 121 StVollzG Rdn. 9 f.; Arloth, § 121 StVollzG Rdn. 1; Calliess/Müller-Dietz, § 121 StVollzG Rdn. 1).
  • BVerfG, 13.12.1997 - 2 BvR 1404/96

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Lockerungen im Strafvollzug

    Auszug aus KG, 14.04.2010 - 2 Ws 8/10
    Handelt es sich bei dem Verurteilten um einen Gefangenen, bei dem die Aussetzung der Vollstreckung - so wie hier wegen des Erreichens der Zwei-Drittel-Grenze der Strafvollstreckung - nur noch von einer günstigen Kriminalprognose abhängt, dienen Vollzugslockerungen auch dem Zweck, die den Vollstreckungsgerichten vorbehaltene Prognoseentscheidung vorzubereiten und die Grundlage der prognostischen Beurteilung zu verbreitern (vgl. BVerfG NJW 2009, 1941, 1942; NJW 1998, 1133).
  • OLG Nürnberg, 24.05.1985 - Ws 1072/84
  • OLG Hamburg, 29.08.1990 - 3 Vollz (Ws) 45/90
  • OLG Hamburg, 08.02.2005 - 3 Vollz (Ws) 6/05

    Entscheidung der Vollzugsbehörde über die Verlegung in den offenen Vollzug

  • OLG Hamm, 19.02.2008 - 1 Vollz (Ws) 904/07

    Vollzugslockerungen; Entscheidung; Begründung; Anforderungen

  • OLG Karlsruhe, 26.10.2007 - 1 Ws 164/07

    Prognosemaßstab bei der Beurteilung des Bestehens einer Fluchtgefahr und

  • KG, 25.06.2001 - 5 Ws 296/01

    Isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache -

  • OLG Karlsruhe, 16.10.2008 - 2 Ws 253/08

    Vollzugsplanfortschreibung bei mehr als 10 Jahre andauernder

  • KG, 08.06.2009 - 2 Ws 20/09

    Vollzugslockerungen: Anforderungen an die Begründung einer Flucht- bzw.

  • BGH, 12.11.1970 - 1 StR 263/70

    Möglichkeit gegen einen Beschluss mit einer Rechtsbeschwerde vorzugehen - Hinweis

  • BVerfG, 25.09.2006 - 2 BvR 2132/05

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Vollzugsplanung im Strafvollzug

  • OLG Stuttgart, 29.01.1998 - 4 Ws 275/97
  • OLG Hamburg, 13.06.2007 - 3 Vollz (Ws) 26/07

    Umfang der Anfechtung bzw. der gerichtlichen Überprüfbarkeit eines Vollzugsplans

  • KG, 22.08.2011 - 2 Ws 258/11

    Effektiver Rechtsschutz bei "renitenter Strafvollzugsanstalt" ("Kampfansage an

    Deren Beachtung erfordert es, daß sich die gerichtlichen Überlegungen in der neuen Entscheidung wiederfinden und daß die Vollzugsbehörde nicht den Eindruck erweckt, gegen die Bindungswirkung zu opponieren (vgl. Senat OLGSt StVollzG § 7 Nr. 4 = StraFo 2011, 112 = StV 2011, 230; Feest/Lesting, "Contempt of Court", Zur Wiederkehr des Themas der renitenten Strafvollzugsbehörden in Festschrift für Eisenberg S. 675; dieselben ZRP 1987, 391 ff.).

    Die Ausführungen bleiben erneut pauschal und unsubstantiiert; sie stellen fast ausschließlich auf das Legalverhalten in der vollkommenen Freiheit außerhalb jeglicher Vollzugsbeziehungen ab; sie lassen erneut besorgen (vgl. Senat OLGSt StVollzG § 7 Nr. 4 = StraFo 2011, 112 = StV 2011, 230), die Vollzugsbehörde verwechsele die - im Streitfall zweifelsfrei zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung ungünstige - Legalprognose (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) mit der für die Eignung für den offenen Vollzug erforderlichen Fähigkeit zu korrekter Führung unter geringerer Aufsicht, loyaler Bereitschaft zu eigenem Bemühen und Einordnungsbereitschaft (vgl. OLG Zweibrücken ZfStrVO 1990, 373; OLG Koblenz NStZ 1981, 275 = ZfStrVO 1981, 319) und der Mißbrauchsgefahr (vgl. HansOLG Hamburg StraFO 2007, 390).

  • KG, 02.09.2010 - 2 Ws 288/10

    Datenschutz im Strafvollzug: Aufnahme eines im Vollstreckungsverfahren

    Sie wirft datenschutzrechtliche Rechtsfragen auf, die der Senat zwar bereits teilweise erörtert hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. April 2010 - 2 Ws 8-9/10 Vollz - und 24. März 2010 - 2 Ws 24 und 81/10 Vollz -), die jedoch wegen ergänzender Überlegungen des Beschwerdeführers zur Nutzung von im Vollstreckungsverfahren erstatteter Gutachten für vollzugliche Zwecke, insbesondere zur Zweckbestimmung von Daten, einer Vertiefung bedürfen.

    Daß es der Justizvollzugsanstalt nicht verwehrt ist, kriminalprognostische Instrumente ergänzend für die Beurteilung der Mißbrauchsgefahr heranzuziehen, hat der Senat bereits mehrfach entschieden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. April 2010 - 2 Ws 8-9/10 Vollz -, 15. Oktober 2009 - 2 Ws 464/09 Vollz - und 30. Oktober 2008 - 2 Ws 539/08 Vollz - jeweils mit weit. Nachw.).

    c) Damit korrespondierend folgt aus § 479 Abs. 2 Satz 2 StPO das Recht der Strafvollstreckungskammer, der Übersendungsanforderung zu entsprechen (oder das Gutachten von sich aus zu übersenden, wenn sie es für erforderlich hält) (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. April 2010 - 2 Ws 8-9/10 Vollz - und 24. März 2010 - 2 Ws 24 und 81/10 Vollz -).

  • KG, 21.07.2011 - 2 Ws 176/11

    Planung des Strafvollzugs: Erstellung eines neuen Vollzugsplans durch die frühere

    Dies folgt aus der rechtskräftigen, für den Leiter der Justizvollzugsanstalt Moabit bindenden (vgl. Senat StV 2011, 230) Entscheidung des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 5. Oktober 2010, die ihrerseits den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
  • KG, 22.02.2022 - 2 Ws 101/21

    Streitwert bei Anfechtung des Vollzugplans

    Für den Gefangenen erschließt sich die hervorgehobene Bedeutung der Angelegenheit daraus, dass er Lockerungen begehrt, die letztendlich seiner Wiedereingliederung in die Gesellschaft dienen sollen (vgl. Senat, Beschluss vom 14. April 2010 - 2 Ws 8/10 Vollz -, juris).
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