Rechtsprechung
OLG Hamm, 20.03.2000 - 2 Ws 80/2000, 2 Ws 80/00 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Burhoff online
Gegenvorstellung, weitere Beschwerde, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Auslegung eines Rechtsmittels, Abgrenzung, Unzulässigkeit
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verpflichtung der Justizbehörden zur Deutung eines durch den Angeklagten eingelegten Rechtsmittels i.S.d. durch den Angeklagten erstrebten Erfolges; Deutung eines Rechtsmittels als unzulässige weitere Beschwerde des Angeklagten oder als Gegenvorstellung
- Judicialis
StPO § 311 I Satz 1 2. Halbsatz; ; StPO § 310 Abs. 1; ; StPO § 300
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 311 Abs. 1 S. 1 Hs. 2, § 310 Abs. 1, § 300
Effektiver Rechtsschutz; Auslegung eines Rechtsmittels - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Recklinghausen - 32 Cs 7 Js 820/97
- LG Bochum - 22 Qs 2/00
- OLG Hamm, 20.03.2000 - 2 Ws 80/2000, 2 Ws 80/00
Papierfundstellen
- Rpfleger 2000, 424
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 14.10.1964 - 6 BJs 469/62
Befugnis der Beschwerdegerichte zur Abänderung ihrer Entscheidungen i.F.e. der …
Auszug aus OLG Hamm, 20.03.2000 - 2 Ws 80/00
Die Gegenvorstellung wird nämlich gerade dann als zulässig angesehen, wenn der Rechtsmittelzug, wie vorliegend, erschöpft ist (BGH MDR 1964, 1019; Hohmann JR 91, 12).
- OLG Hamm, 20.01.2003 - 2 Ws 473/02
Gegenvorstellung, Auslegung eines Rechtsmittels, weitere Beschwerde, Einstellung …
Der Senat hat jedoch in der Vergangenheit bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass nach § 300 StPO ein Irrtum in der Bezeichnung des (zulässigen) Rechtsmittels unschädlich ist (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Senats zuletzt u.a. Beschluss vom 18. Dezember 2002 in 2 Ws 457/02; grundlegend Senat in wistra 2000, 318 = Rpfleger 2000, 424).Die Gegenvorstellung wird nämlich gerade dann als zulässig angesehen, wenn der Rechtsmittelzug, wie vorliegend, erschöpft ist (BGH MDR 1964, 1019; Hohmann JR 1991, 12; Senat in wistra 2000, 318 = Rpfleger 2000, 424).
- OLG Hamm, 16.09.2002 - 2 Ss 741/02
Revision, Berufung, Auslegung der Rechtsmittelerklärung des Angeklagten, Prüfung …
Der in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte verfassungsrechtliche Anspruch des Ahn-geklagten auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle verpflichtet das Gericht, ein Rechtsmittel so zu deuten, dass der erstrebte Erfolg möglichst erreicht werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 20. März 2000 in 2 Ws 80/00 = wistra 2000, 318, 319 = Rpfleger 2000, 424). - OLG Hamm, 11.03.2002 - 2 Ws 58/02
Haftverschonung - Kein vorläufiges Berufsverbot als Auflage
Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats verpflichtet der verfassungsrechtlich geschützte Anspruch des Beschuldigten auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle Staatsanwaltschaft und Gericht, ein Rechtsmittel des Beschuldigten - ungeachtet einer irrtümlich falschen Bezeichnung - so zu deuten, dass der erstrebte Erfolg möglichst erreicht wird ( vgl. Senatsbeschluss vom 20. März 2000, 2 Ws 80/00 m.w.N. ). - OLG Brandenburg, 01.04.2020 - 53 Ss 39/20
Auslegung eines als "Revision" überschriebenen Rechtsmittels des Angeklagten …
Der in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte verfassungsrechtliche Anspruch des Angeklagten auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle verpflichtet das Gericht, ein Rechtsmittel so zu deuten, dass der erstrebte Erfolg möglichst erreicht werden kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16. September 2002, 2 Ss 741/02, zit. nach juris; OLG Hamm wistra 2000, 318, 319; OLG Düsseldorf MDR 1994, 676; OLG Köln MDR 1980, 690; OLG Koblenz VRS 65, 45). - OLG Hamm, 15.02.2002 - 2 Ws 46/02
weitere Beschwerde, Gegenvorstellung
Wie der Senat bereits wiederholt ausgeführt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juni 2001 in 2 Ws 138/01 unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 20. März 2000 in 2 Ws 80/00 = Rpfleger 2000, 424 = wistra 2000, 318), ist nach § 300 StPO das Vorbringen eines rechtssuchenden Bürgers dahin auszulegen, dass ihm eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen ihm von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Rechtszügen ermöglicht wird (…vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 300 Rdnr. 1 u. 3).