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   OLG Hamm, 22.04.2002 - 2 Ws 88/02   

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OLG Hamm, 22.04.2002 - 2 Ws 88/02 (https://dejure.org/2002,12001)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.04.2002 - 2 Ws 88/02 (https://dejure.org/2002,12001)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. April 2002 - 2 Ws 88/02 (https://dejure.org/2002,12001)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflichtverteidiger; Wahlverteidiger ; Beiordnung eines Anwalts des Vertrauens; Beiordnung bei einem Heranwachsenden ; Akteneinsicht; Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage

  • Judicialis

    StPO § 140

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 140
    Pflichtverteidiger; Beiordnung des Anwalts des Vertrauens; Beiordnung bei einem Heranwachsenden wegen Schwierigkeit der Sache- und Rechtslage; Aktensicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • LG Cottbus, 22.04.1996 - 22 Qs 15/96
    Auszug aus OLG Hamm, 22.04.2002 - 2 Ws 88/02
    Jedenfalls entspricht es allgemeiner Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass ein Pflichtverteidiger wegen "Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage" dann beigeordnet werden muss, wenn zu einer effizienten Verteidigung Akteneinsicht erforderlich ist, da diese grundsätzlich nur durch einen Verteidiger ausgeübt werden kann (vgl. BVerfG StV 1993, 647; OLG Karlsruhe NZV 1993, 165; OLG Celle StraFo 2000, 414; LG Cottbus StV 1999, 642; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2002, 112).
  • OLG Zweibrücken, 13.12.2001 - 1 Ss 222/01

    Notwendige Verteidigung; Nebenkläger; Rechtsanwalt; Bestellung; Verteidiger

    Auszug aus OLG Hamm, 22.04.2002 - 2 Ws 88/02
    Jedenfalls entspricht es allgemeiner Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass ein Pflichtverteidiger wegen "Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage" dann beigeordnet werden muss, wenn zu einer effizienten Verteidigung Akteneinsicht erforderlich ist, da diese grundsätzlich nur durch einen Verteidiger ausgeübt werden kann (vgl. BVerfG StV 1993, 647; OLG Karlsruhe NZV 1993, 165; OLG Celle StraFo 2000, 414; LG Cottbus StV 1999, 642; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2002, 112).
  • BGH, 25.10.2000 - 5 StR 408/00

    Vorrang der Beiordnung eines benannten Rechtsanwalts auch bei vorheriger

    Auszug aus OLG Hamm, 22.04.2002 - 2 Ws 88/02
    Beide Obergerichte habe nämlich vor kurzem die besondere Bedeutung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Angeklagten und seinem Verteidiger betont (vgl. dazu BVerfG NJW 2001, 3695 und BGH NJW 2001, 237).
  • OLG Hamm, 21.06.1999 - 2 Ws 187/99

    Pflichtverteidiger, Anwalt des Vertrauens, Auswahl, Entpflichtung, wichtiger

    Auszug aus OLG Hamm, 22.04.2002 - 2 Ws 88/02
    Der Senat hat bereits 1999 entschieden, dass dem Beschuldigten in der Regel der Anwalt seines Vertrauens beizuordnen sein wird (vgl. Senat in NStZ 1999, 531).
  • OLG Düsseldorf, 30.08.1999 - 1 Ws 411/99

    Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers

    Auszug aus OLG Hamm, 22.04.2002 - 2 Ws 88/02
    Damit ist nach Auffassung des Senats der Streit, ob dem Beschuldigten der auswärtige Rechtsanwalt seines Vertrauens stets beizuordnen ist (vgl. dazu die Nachweise bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl., § 142 Rn. 12), in dem vom Senat dargelegten Sinne erledigt (so auch OLG Düsseldorf StV 2001, 609).
  • LG Gera, 25.05.1998 - 651 Js 40638/97
    Auszug aus OLG Hamm, 22.04.2002 - 2 Ws 88/02
    Dahin stehen kann, ob dem Angeklagten der Pflichtverteidiger nicht auch im Hinblick darauf beizuordnen war, weil dem Angeklagten hier wegen der zu seinen Ungunsten mit dem Ziel der Verhängung einer Jugendstrafe eingelegten Berufung der Staatsanwaltschaft ggf. eine Jugendstrafe droht (siehe LG Gera StraFo 1998, 270, 1998, 343; ähnlich LG Gera StV 2001, 171).
  • BVerfG, 25.09.2001 - 2 BvR 1152/01

    Fragen der Pflichtverteidigung im Strafverfahren - Recht auf faires Verfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 22.04.2002 - 2 Ws 88/02
    Beide Obergerichte habe nämlich vor kurzem die besondere Bedeutung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Angeklagten und seinem Verteidiger betont (vgl. dazu BVerfG NJW 2001, 3695 und BGH NJW 2001, 237).
  • OLG Karlsruhe, 16.10.1992 - 2 Ws 188/92

    Schwere der Tat; Straferwartung; Notwendige Verteidigung; Verteidiger; Schwierige

    Auszug aus OLG Hamm, 22.04.2002 - 2 Ws 88/02
    Jedenfalls entspricht es allgemeiner Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass ein Pflichtverteidiger wegen "Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage" dann beigeordnet werden muss, wenn zu einer effizienten Verteidigung Akteneinsicht erforderlich ist, da diese grundsätzlich nur durch einen Verteidiger ausgeübt werden kann (vgl. BVerfG StV 1993, 647; OLG Karlsruhe NZV 1993, 165; OLG Celle StraFo 2000, 414; LG Cottbus StV 1999, 642; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2002, 112).
  • OLG Hamm, 26.09.1996 - 3 Ss 1079/96

    Durchführung der Hauptverhandlung ohne den zum Termin nicht erschienenen

    Auszug aus OLG Hamm, 22.04.2002 - 2 Ws 88/02
    Diese für erwachsene Angeklagte geltende Rechtsprechung gilt erst Recht für jugendliche oder heranwachsende Angeklagte, bei denen zutreffend für eine unter jugendrechtlichen und jugendkriminologischen Aspekten extensive und großzügige Auslegung der Generalklausel plädiert wird (vgl. u.a. Eisenberg, JGG, 7. Aufl., § 68 Rn. 23 mit weiteren Nachweisen; siehe zu allem auch OLG Hamm NStZ-RR 1997, 78).
  • BVerfG, 29.01.1993 - 2 BvR 1121/92

    Erstattung der notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach

    Auszug aus OLG Hamm, 22.04.2002 - 2 Ws 88/02
    Jedenfalls entspricht es allgemeiner Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass ein Pflichtverteidiger wegen "Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage" dann beigeordnet werden muss, wenn zu einer effizienten Verteidigung Akteneinsicht erforderlich ist, da diese grundsätzlich nur durch einen Verteidiger ausgeübt werden kann (vgl. BVerfG StV 1993, 647; OLG Karlsruhe NZV 1993, 165; OLG Celle StraFo 2000, 414; LG Cottbus StV 1999, 642; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2002, 112).
  • OLG Hamm, 14.11.2000 - 2 Ss 1013/00

    Pflichtverteidiger, Beiordnung wegen Schwere der Tat, Beiordnung wegen

  • OLG Hamm, 20.11.2003 - 2 Ws 279/03

    Beurteilung der Schwere der Tat im Sinn des § 140 Strafprozessordnung (StPO);

    Er weist ergänzend unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 22. April 2002 in 2 Ws 88/02 (= VRS 103, 122 = StraFo 2002, 293) auf Folgendes hin:.
  • OLG Saarbrücken, 03.05.2006 - 1 Ws 87/06
    Es ist daher eine extensive und großzügige Auslegung des § 140 Abs. 2 StPO zu Gunsten des jugendlichen oder heranwachsenden Angeklagten geboten (vgl. OLG Brandenburg NStZ-RR 2002, 184 f. [OLG Brandenburg 28.11.2001 - 1 Ss 46/01] ; OLG Hamm StraFo 2002, 293 f.; Eisenberg, a.a.O., § 68 Rn. 23).

    Hat sich für den Angeklagten bereits ein Rechtsanwalt seines Vertrauens gemeldet, so beschränkt sich das Auswahlermessen des Vorsitzenden in der Regel auf die Bestellung dieses Anwalts, auch wenn er nicht beim Gericht dieses Bezirks zugelassen ist, sofern jedenfalls Gerichtsort und Sitz des Rechtsanwalts nicht allzu weit voneinander entfernt sind (vgl. OLG Hamm StraFo 2002, 293 f.; Meyer-Goßner, a.a.O., § 142 Rn. 11 f. m.w.N.).

  • LG Braunschweig, 19.04.2017 - 3 Qs 37/17

    Pflichtverteidigerbeiordnung im Jugendstrafverfahren: Notwendige Verteidigung

    Die Sache kann für den Angeklagten dann als schwierig zu beurteilen sein, wenn ein Sachverständigengutachten das entscheidende Beweismittel gegen den Angeklagten darstellt (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 140 Rn. 27 unter Hinweis auf OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.2002, Az. 2 Ws 88/02).
  • LG Mannheim, 16.02.2022 - 7 Qs 9/22

    Pflichtverteidiger, Schwere der Tat, Straferwartung, JGG-Verfahren

    Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet deshalb eine diesem Umstand gerecht werdende - in Rspr. und Lit. auch als "großzügig und extensiv" bezeichnete (vgl. OLG Schleswig-Holstein StraFo 2009, 28; OLG Hamm StV 2008, 120; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2007, 282; OLG Brandenburg NStZ 2002, 184; OLG Hamm StraFo 2002, 293; Beck9K/Noah JGG § 68 RN 12; Eisenberg/Kölbel JGG, 22. Aufl. § 68. RN 23; Ostendorf, JGG, 11. Aufl. § 68 .RN 7f), jeweils m.w.N.) - Anwendung des § 68 Abs. 1 .Nr. 1 JGG.
  • LG Bonn, 22.01.2016 - 21 Qs 72/15

    Aufrechterhaltung der Pflichtverteidigerbestellung trotz Änderung der

    Zum einen handelt es sich um ein vorbereitendes Sachverständigengutachten, dessen Inhalt sich in der Hauptverhandlung noch ändern kann und das bisher nur auf beschränkter Faktengrundlage erstellt werden konnte, und zum anderen reicht allein die Tatsache, dass ein Sachverständigengutachten notwendig war, um die Frage der Schuldfähigkeit zu klären, für das Vorliegen einer schwierigen Sach- und Rechtslage aus, da es in diesem Fall auf die Kenntnis der Akten ankommt (OLG Köln, Beschl. v. 29.08.1989 - Ss 427/89 - 198; OLG Hamm, Beschl. v. 22.04.2002 - 2 Ws 88/02).
  • LG Hannover, 05.09.2023 - 63 Qs 38/23

    Sachverständigengutachten; Nachtrunk; notwendige Verteidigung; Schwierigkeit der

    Dabei übersieht die Kammer nicht, dass ein großer Teil der Rechtsprechung und Kommentarliteratur bei Hinzuziehung eines Sachverständigen stets (Kämpfer/Travers in: MüKo StPO, 2. Aufl. 2023, StPO § 140 Rn. 38; Julius/Schiemann in: Gercke/Julius/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, III. Notwendige Verteidigung nach Abs. 2, Rn. 20; KK-StPO/Willnow, 9. Aufl. 2023, StPO § 140 Rn. 28) oder zumindest regelmäßig (vgl. LG Arnsberg, Beschluss vom 19. November 2001 - 2 Qs 172/01 -, juris; LG Braunschweig, Beschluss vom 19. April 2017 - 3 Qs 37/17 -, Rn. 14 - 16, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 22. April 2002 - 2 Ws 88/02 -, Rn. 8 - 9, juris; Jahn in: Löwe-Rosenberg, StPO, § 140 Notwendige Verteidigung, Rn. 82) eine schwierige Sachlage im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO annimmt.
  • LG Karlsruhe, 14.11.2022 - 16 Qs 62/22

    Pflichtverteidiger, schwierige Sach- und Rechtslage, Beweisverwertungsverbot,

    Einen solchen Fall nimmt die Rechtsprechung an, wenn fraglich ist, ob ein Beweisergebnis einem Verwertungsverbot unterliegt (OLG Bremen DAR 2009, 710; LG Schweinfurt StV 2008, 462; LG Köln StV 2017, 173; Schmitt in Mey-er-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 140 Rn. 28), wenn es sich um Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen handelt (OLG Hamm BeckRS 2020, 21130; KG BeckRS 2013, 19704; OLG Cello StV 2009, 8; BeckOK StPO/Krawczyk, 45. Ed. 1.10.2022, StPO § 140 Rn. 29) oder wenn Sachverständigengutachten einzuholen und zu würdigen sind (LG Hamm StraFo 2002, 293; OLG Frankfurt a. M. StraFo 2003, 420; KG StV 1990, 298; BeckOK StPO/Krawczyk, a.a.O.).
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