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   OLG Koblenz, 13.02.2003 - 2 Ws 88/03   

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https://dejure.org/2003,15012
OLG Koblenz, 13.02.2003 - 2 Ws 88/03 (https://dejure.org/2003,15012)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 13.02.2003 - 2 Ws 88/03 (https://dejure.org/2003,15012)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 13. Februar 2003 - 2 Ws 88/03 (https://dejure.org/2003,15012)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fortbestehen des Haftbefehls ; Verstoß gegen Beschleunigungsgebot; Erlass des erstinstanzlichen Urteils ; Verzögerliche Sachbehandlung; Vermeidbare Verfahrensverzögerung; Erheblichkeit des Verstoßes; Unangemessene Länge ; Gesamtdauer des Verfahrens

  • Judicialis

    StPO § 112; ; StPO § 117; ; MRK § 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 112; StPO § 117; MRK § 6
    Untersuchungshaft, Haftbefehl, Beschleunigungsgebot, Verfahrensverzögerung, vermeidbare

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamburg, 27.08.1993 - 2 Ws 429/93

    Aufhebung eines Haftbefehls; Haftbefehls wegen derselben Tat; Zuständiges

    Auszug aus OLG Koblenz, 13.02.2003 - 2 Ws 88/03
    Vielmehr muss der Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz so erheblich sein, dass dadurch die Gesamtdauer des Verfahrens unter Berücksichtigung von Schwere und Art des Tatvorwurfs sowie von Umfang und Schwierigkeit der Sache unangemessen lang wird (vgl. OLG Bamberg in StV 1994, 142; KG in StV 1985, 67 sowie die zu Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK vom Bundesgerichtshof entwickelten und auch hier anwendbaren Grundsätze, so in NStZ­RR 2002, 166 und 219 sowie in NStZ 1999, 313).
  • BGH, 21.02.2002 - 5 StR 9/02

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren (Berücksichtigung

    Auszug aus OLG Koblenz, 13.02.2003 - 2 Ws 88/03
    Vielmehr muss der Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz so erheblich sein, dass dadurch die Gesamtdauer des Verfahrens unter Berücksichtigung von Schwere und Art des Tatvorwurfs sowie von Umfang und Schwierigkeit der Sache unangemessen lang wird (vgl. OLG Bamberg in StV 1994, 142; KG in StV 1985, 67 sowie die zu Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK vom Bundesgerichtshof entwickelten und auch hier anwendbaren Grundsätze, so in NStZ­RR 2002, 166 und 219 sowie in NStZ 1999, 313).
  • KG, 10.01.1985 - 4 Ws 336/84
    Auszug aus OLG Koblenz, 13.02.2003 - 2 Ws 88/03
    Vielmehr muss der Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz so erheblich sein, dass dadurch die Gesamtdauer des Verfahrens unter Berücksichtigung von Schwere und Art des Tatvorwurfs sowie von Umfang und Schwierigkeit der Sache unangemessen lang wird (vgl. OLG Bamberg in StV 1994, 142; KG in StV 1985, 67 sowie die zu Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK vom Bundesgerichtshof entwickelten und auch hier anwendbaren Grundsätze, so in NStZ­RR 2002, 166 und 219 sowie in NStZ 1999, 313).
  • BGH, 04.01.1999 - 3 StR 597/98

    Beschleunigungsgebot; Strafzumessung; Verfahrensrüge; Rechtsstaatswidrige

    Auszug aus OLG Koblenz, 13.02.2003 - 2 Ws 88/03
    Vielmehr muss der Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz so erheblich sein, dass dadurch die Gesamtdauer des Verfahrens unter Berücksichtigung von Schwere und Art des Tatvorwurfs sowie von Umfang und Schwierigkeit der Sache unangemessen lang wird (vgl. OLG Bamberg in StV 1994, 142; KG in StV 1985, 67 sowie die zu Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK vom Bundesgerichtshof entwickelten und auch hier anwendbaren Grundsätze, so in NStZ­RR 2002, 166 und 219 sowie in NStZ 1999, 313).
  • OLG Koblenz, 19.01.2004 - 2 Ws 32/04

    Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nach Erlass des Ersturteils

    Vielmehr muss der Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz derart erheblich sein, dass dadurch die Gesamtdauer des Verfahrens unter Berücksichtigung von Schwere und Art des Tatvorwurfs sowie von Umfang und Schwierigkeit der Sache unangemessen lang wird (Beschlüsse des erkennenden Senats vom 20. August 2003 - 2 Ws 583/03 - und vom 13. Februar 2003 - 2 Ws 88/03 - OLG Bamberg in StV 94, 142; KG in StV 85, 67; sowie die zu Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK vom Bundesgerichtshof entwickelten und auch hier anwendbaren Grundsätze, z.B. BGH in NStZ-RR 2002, 166 und 219 sowie NStZ 1999, 313 ).
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