Rechtsprechung
OLG Köln, 20.12.2012 - III-2 Ws 886/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- Burhoff online
Vogelhaltung, U-Haft
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Zulässigkeit der Haltung eines Wellensittichs in der Untersuchungshaft
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 119a
Vollzug der Untersuchungshaft; Haltung eines Wellensittichs - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Vogelhaltung in der U-Haft zulässig?
- haufe.de (Kurzinformation)
Vogelhaltung im Haftraum
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Untersuchungshaft: Kein Wellensittich für einen Untersuchungshäftling - Organisatorischer Aufwand zum Halten eines Wellensittichs war zu groß
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2013, 263
Wird zitiert von ...
- LG Regensburg, 11.01.2021 - SR StVK 654/19
Haltung eines Wellensittichs in der Sicherungsverwahrung
"Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, Gefangene dürften im Hinblick auf von ihnen ausgehende Gesundheitsgefahren keine Kleintiere (z.B. Vögel) halten (OLG Frankfurt a.M. NStZ 1984, 239 f.; OLG Koblenz NStZ 1984, 353 bei Bungert; OLG Dresden BeckRS 1999, 30080467; ebenso für die Untersuchungshaft OLG Köln NStZ-RR 2013, 263 und BeckOK Strafvollzug Bremen/Schäfersküpper BremUVollzG § 16 Rn. 8b sowie für den Jugendvollzug BeckOK Strafvollzug Bremen/von Häfen BremJStVollzG § 42 Rn. 4), ist dem nicht zu folgen, weil derartige Tierhaltung i.S. des § 2 Abs. 2 gerade bei langstrafigen Gefangenen sinnvoll ist (…so mit Recht SBJL/Schwind/Goldberg, 6. Aufl. 2013, StVollzG § 70 Rn. 8; vgl. auch OLG Karlsruhe Justiz 2002, 379; OLG Saarbrücken NStZ 1994, 376 bei Bungert; KG NStZ 1984, 353 bei Franke;… Calliess/Müller-Dietz StVollzG § 70 Rn. 5).
Rechtsprechung
OLG Koblenz, 18.02.2013 - 2 Ws 886/12 (Vollz) |
Zitiervorschläge
OLG Koblenz, Entscheidung vom 18. Februar 2013 - 2 Ws 886/12 (Vollz) (https://dejure.org/2013,52716)
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Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- VerfGH Sachsen, 27.02.2020 - 1-IV-20 Unanfechtbar ist dabei nach herrschender Auffassung entsprechend § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO (i.V.m. § 110 Satz 2 SächsSVVollzG i.V.m. § 120 Abs. 2 StVollzG) lediglich eine Entscheidung, mit der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten im gerichtlichen Strafvollzugsverfahren abgelehnt wird (OLG Zweibrücken…, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 1 Ws 294/13 - juris Rn. 4; OLG Koblenz, Beschluss vom 18. Februar 2013 - 2 Ws 886/12 [Vollz] - juris Rn. 2; OLG Hamm…, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - III-1 Vollz [Ws] 672/12 - juris Rn. 1; OLG Hamburg…, Beschluss vom 17. November 2008 - 3 Vollz [Ws] 64/08 - juris Rn. 8; a.A. OLG Rostock…, Beschluss vom 6. Februar 2012 - I Vollz [Ws] 3/12 - juris Rn. 18).
- OLG Karlsruhe, 25.03.2020 - 2 Ws 38/20
Gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen über medizinische Leistungen für …
Die an sich gemäß §§ 120 Abs. 2 StVollzG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das landgerichtliche Verfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht ist unzulässig, da nach der vom Senat geteilten (Beschluss vom 27.2.2020 - 2 Ws 511/19), in Rechtsprechung (OLG Naumburg, Beschluss vom 9.9.2003 - 1 Ws 275/03, juris; OLG Hamburg NStZ-RR 2009, 127; OLG Hamm, Beschluss vom 4.12.2012 - III-1 Vollz (Ws) 672/12, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 18.2.2013 - 2 Ws 886/12 (Vollz), juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.2.2014 - 1 Ws 294/13, juris; a.A. bei zulässig eingelegter Rechtsbeschwerde OLG Rostock, Beschluss vom 6.2.2012 - I Vollz (Ws) 3/12) und Literatur (…Spaniol a.a.O., Teil IV § 120 StVollzG Rn. 20;… Arloth/Krä a.a.O., § 120 Rn. 7;… Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl., § 120 Rn. 5;… Euler in Beck OK Strafvollzug Bund, § 120 StVollzG Rn. 11;… Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, 12. Aufl., P § 120 StVollzG Rn. 140;… Burhoff/Kotz, Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge, Teil C Rn. 347) ganz überwiegend vertretenen Auffassung die in § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO vorgenommene Beschränkung dahin zu verstehen ist, dass im Prozesskostenhilfeverfahren bei Ablehnung des Antrags wegen fehlender Erfolgsaussicht kein Rechtsmittel zu einer Instanz eröffnet werden soll, die - wie das Rechtsbeschwerdegericht in Strafvollzugssachen - nicht als Tatsacheninstanz mit der Hauptsache befasst werden kann. - OLG Koblenz, 06.08.2020 - 4 Ws 382/20
Sichtkontrolle von Briefen in der Haftanstalt Keine Verletzung der …
Im Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz ist die Beschwerde nach überwiegender, auch vom Senat vertretener Auffassung allerdings dann nicht statthaft, wenn es - wie hier - um die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Begehrens geht, weil im Prozesskostenhilfeverfahren kein Rechtsmittel zu einer Instanz eröffnet werden soll, die nicht als Tatsacheninstanz mit der Hauptsache befasst werden kann (OLG Koblenz, Beschl. 2 Ws 886/12 v. 18. Februar 2013 - BeckRS 2015, 13834; OLG Hamm, Beschl. III - 1 Vollz (Ws) 672/12 v. 4. Dezember 2012 - juris; OLG Hamburg, Beschl. 3 Vollz (Ws) 25/06 v. 24. Februar 2006 - juris). - KG, 14.02.2022 - 5 Ws 4/22
Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwaltes in Vollzugssachen
Zwar ist eine sofortige Beschwerde im Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz nach überwiegender, auch vom Senat vertretener Auffassung dann nicht statthaft, wenn es um die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Begehrens geht, weil im Prozesskostenhilfeverfahren kein Rechtsmittel zu einer Instanz eröffnet werden soll, die nicht als Tatsacheninstanz mit der Hauptsache befasst werden kann (vgl. Senat…, Beschluss vom 16. Februar 2018 - 5 Ws 20/18 Vollz - juris Rn. 2 ff.; OLG Koblenz, Beschluss vom 18. Februar 2013 - 2 Ws 886/12 Vollz - BeckRS 2015, 13834;… Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG 7. Aufl., 12. Kap. § 120 Rn. 12;… Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze 12. Aufl., Abschnitt P Rn. 140;… Arloth/Krä, StVollzG 5. Aufl., § 120 Rn. 7, jeweils m. w. N.).