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   OLG Hamburg, 28.04.2009 - 2 Ws 85 - 86/09, 2 Ws 85/09, 2 Ws 86/09, 2 Ws 90/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,5815
OLG Hamburg, 28.04.2009 - 2 Ws 85 - 86/09, 2 Ws 85/09, 2 Ws 86/09, 2 Ws 90/09 (https://dejure.org/2009,5815)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.04.2009 - 2 Ws 85 - 86/09, 2 Ws 85/09, 2 Ws 86/09, 2 Ws 90/09 (https://dejure.org/2009,5815)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28. April 2009 - 2 Ws 85 - 86/09, 2 Ws 85/09, 2 Ws 86/09, 2 Ws 90/09 (https://dejure.org/2009,5815)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    §§ 98, 119, 304, 94 StPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung durch die Große Strafkammer bei mangelnder funktioneller Zuständigkeit des Kammervorsitzenden bzgl. einer Beschlagnahme

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung durch die Große Strafkammer bei mangelnder funktioneller Zuständigkeit des Kammervorsitzenden bzgl. einer Beschlagnahme

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung durch die Große Strafkammer bei mangelnder funktioneller Zuständigkeit des Kammervorsitzenden bzgl. einer Beschlagnahme

  • Judicialis

    StPO § 94; ; StPO § 98 Abs. 2 S. 3; ; StPO § 98 Abs. 2 S. 4; ; StPO § 119 Abs. 3; ; StPO § 126 Abs. 2 S. 1; ; StPO § 309 Abs. 2; ; GVG § 76 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeit für die Beschlagnahme und den Beförderungsausschluss des Briefes eines Untersuchungsgefangenen

  • rechtsportal.de

    Zuständigkeit für die Beschlagnahme und den Beförderungsausschluss des Briefes eines Untersuchungsgefangenen

  • rechtsportal.de

    Zuständigkeit für die Beschlagnahme und den Beförderungsausschluss des Briefes eines Untersuchungsgefangenen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2010, 233
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Hamburg, 08.07.1965 - 1b Ws 64/65
    Auszug aus OLG Hamburg, 28.04.2009 - 2 Ws 85/09
    Von der grundsätzlich überlegenen Richtigkeitsgewähr einer kollegialgerichtlichen statt einzelrichterlichen Entscheidung (vgl. HansOLG Hamburg in NJW 1965, 2362, 2363) Beschlagnahmeentscheidungen nur deshalb auszunehmen, weil der betroffene Angeschuldigte bzw. Angeklagte in Untersuchungshaft einsitzt, ist durch Sinn und Zweck des Haftregimes nicht veranlasst.

    Zu der Entziehung des gesetzlichen Richters tritt hinzu, dass nach der gesetzlichen Konzeption Entscheidungen eines Kollegialgerichts eine höhere Richtigkeitsgewähr als diejenigen eines Einzelrichters begründen (vgl. HansOLG Hamburg in NJW 1965, 2362, 2363).

  • OLG Düsseldorf, 14.05.1982 - 2 Ws 208/82

    Briefkontrolle; Untersuchungshäftling; Anklageerhebung; Beweismittel; Anhängiges

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.04.2009 - 2 Ws 85/09
    ccc) Bei diesen unterschiedlichen Zuständigkeiten von Kammervorsitzendem und voll besetzter Kammer verbleibt es auch dann, wenn die Entscheidungen über Beförderungsausschluss und Beschlagnahme zusammenfallen (im Ergebnis ebenso KG, a.a.O.; OLG Düsseldorf in NStZ 1982, 398; OLG Schleswig, Beschluss vom 3. Januar 2000, Az.: 2 Ws 541/99; Meyer-Goßner, a.a.O., § 98 Rdn. 5; Schäfer, a.a.O., § 98 Rdn. 13; a.A. OLG Koblenz in OLGSt - alt - StPO § 94 S. 13).

    Wenn der Brief für das bei der Kammer anhängige Strafverfahren als Beweismittel von Bedeutung sein kann, fällt die Entscheidung über die Beschlagnahme in die Zuständigkeit der voll besetzten Kammer; begründet die Beweisbedeutung des Briefes einen Anfangsverdacht für ein neu einzuleitendes Ermittlungsverfahren, so hat der Kammervorsitzende den Brief entsprechend § 108 Abs. 1 StPO vorläufig zu sichern und der Staatsanwaltschaft vorzulegen, damit diese beim gemäß §§ 98 Abs. 2 S. 3, 162 Abs. 1 StPO zuständigen Ermittlungsrichter eine Beschlagnahmeentscheidung erwirken kann (vgl. OLG Düsseldorf in NStZ 1982, 398; Meyer-Goßner, a.a.O., § 98 Rdn. 5 m.w.N.).

  • BVerfG, 13.08.1993 - 2 BvR 1469/93

    Verfassungsrechtliche Ausgestaltung des Besuchsrechts von Untersuchungsgefangenen

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.04.2009 - 2 Ws 85/09
    Bei Bestimmung von Art und Maß der Beschränkungen nach § 119 Abs. 3 StPO sind wertentscheidende verfassungsrechtliche Normierungen wie der Schutz der Familie durch die staatliche Ordnung nach Art. 6 GG zu beachten, woraus Anforderungen zur Erhaltung von Kontaktmöglichkeiten zwischen einem Untersuchungsgefangenen und dessen Kindern folgen (vgl. allg. BVerfG in NStZ 1994, 604 und in NJW 1993, 3059).
  • BVerfG, 25.07.1994 - 2 BvR 806/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung der Untersuchungshaft:

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.04.2009 - 2 Ws 85/09
    Bei Bestimmung von Art und Maß der Beschränkungen nach § 119 Abs. 3 StPO sind wertentscheidende verfassungsrechtliche Normierungen wie der Schutz der Familie durch die staatliche Ordnung nach Art. 6 GG zu beachten, woraus Anforderungen zur Erhaltung von Kontaktmöglichkeiten zwischen einem Untersuchungsgefangenen und dessen Kindern folgen (vgl. allg. BVerfG in NStZ 1994, 604 und in NJW 1993, 3059).
  • OLG Hamburg, 18.03.1993 - 2 Ws 161/93

    Strafgefangener; Überhaft; Haftrichter; Gestattung von Ferngesprächen;

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.04.2009 - 2 Ws 85/09
    So ist etwa bei der Bescheidung von Besuchsanträgen die Prüfungs- und Entscheidungskompetenz des Haftrichters nach §§ 119 Abs. 3, 126 StPO, sofern für einen (Untersuchungs-)Haftbefehl nur so genannte Überhaft notiert ist und der Gefangene sich in anderer Sache in Strafhaft befindet, auf die Frage beschränkt, ob dem Begehren bereits der Zweck der Untersuchungshaft entgegensteht; für Belange u.a. der Anstaltsordnung bewendet es hingegen bei der Zuständigkeit des Anstaltsleiters (vgl. Senat in OLGSt § 119 Nr. 19 = StV 1993, 489; Meyer-Goßner, a.a.O., Rdn. 34).
  • BGH, 24.06.1992 - StB 8/92

    Zurückverweisung bei Entscheidung durch unzuständigen Spruchkörper

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.04.2009 - 2 Ws 85/09
    Die Verbindung von formellem Mangel und - abstrakt gesehen - inhaltlicher Unterlegenheit der Entscheidung hat ein solches Gewicht, dass die Sache zurückzuverweisen ist (so im Ergebnis auch OLG Düsseldorf, a.a.O.; für den Fall der Verfahrenseinstellung durch ein Oberlandesgericht entgegen § 122 Abs. 2 S. 3 GVG mit drei statt mit fünf Richtern BGHSt 38, 312; siehe auch Meyer-Goßner, a.a.O., § 309 Rdn. 6).
  • OLG Düsseldorf, 16.01.1985 - 1 Ws 38/85
    Auszug aus OLG Hamburg, 28.04.2009 - 2 Ws 85/09
    Ihr wesentlicher Geltungsgrund - im Hinblick auf die Grundrechte des Untersuchungsgefangenen insbesondere aus Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 GG die aus den Erfordernissen der Haftkontrolle folgenden Beschränkungen durch ein vereinfachtes Verfahren in zeitlicher Hinsicht gering zu halten (vgl. OLG Düsseldorf in MDR 1985, 603; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 126 Rdn. 19) - erfasst nicht in gleicher Weise die Beschlagnahme.
  • OLG Schleswig, 03.01.2000 - 2 Ws 541/99
    Auszug aus OLG Hamburg, 28.04.2009 - 2 Ws 85/09
    ccc) Bei diesen unterschiedlichen Zuständigkeiten von Kammervorsitzendem und voll besetzter Kammer verbleibt es auch dann, wenn die Entscheidungen über Beförderungsausschluss und Beschlagnahme zusammenfallen (im Ergebnis ebenso KG, a.a.O.; OLG Düsseldorf in NStZ 1982, 398; OLG Schleswig, Beschluss vom 3. Januar 2000, Az.: 2 Ws 541/99; Meyer-Goßner, a.a.O., § 98 Rdn. 5; Schäfer, a.a.O., § 98 Rdn. 13; a.A. OLG Koblenz in OLGSt - alt - StPO § 94 S. 13).
  • KG, 31.03.2000 - 4 Ws 69/00
    Auszug aus OLG Hamburg, 28.04.2009 - 2 Ws 85/09
    Der haftrechtliche Teil der Anordnung tritt nicht zurück, sondern behält eine eigene Bedeutung (im Ergebnis ebenso KG, Beschluss vom 31. März 2000, Az.: 4 Ws 69/00).
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