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   OLG Frankfurt, 11.08.1999 - 2 Ws 91/99   

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https://dejure.org/1999,20945
OLG Frankfurt, 11.08.1999 - 2 Ws 91/99 (https://dejure.org/1999,20945)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.08.1999 - 2 Ws 91/99 (https://dejure.org/1999,20945)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11. August 1999 - 2 Ws 91/99 (https://dejure.org/1999,20945)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2000, 64
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • AG Kleve, 29.01.2015 - 12 Cs 965/12

    Kostenerstattung, Anwaltswechsel, anwendbares Recht, Gesetzesänderung

    Die nach dem Anwaltswechsel durch die Gesetzesänderung entstandenen höheren Gebühren sind nach §§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 ZPO als notwendige Auslagen gegenüber der Staatskasse nur dann erstattungsfähig, wenn in der Person des Anwalts ein Wechsel eintreten musste (vgl. LG Kleve, Beschluss vom 11.08.2011 - 120 Qs 68/11 -), dessen Ursache nicht in der Sphäre des Angeklagten liegt (OLG Frankfurt, NStZ-RR 2000, 64).

    Das OLG Frankfurt führt in seiner bereits o.g. Entscheidung vom 11.8.1999 (2 Ws 91/99) aus: "Denn die Ursache für den Anwaltswechsel liegt in der Sphäre des Bf. begründet.

  • LG Kleve, 11.08.2011 - 120 Qs 68/11

    Verteidiger kann grundsätzlich die Erstattung der Kosten für die Kopien der

    Diese ist daher nur dann erstattungsfähig, wenn in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste, dessen Ursache nicht in der Sphäre des Beschwerdeführers lag (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2000, 64).
  • OLG Hamm, 09.02.2017 - 1 Ws 457/16

    Kostenerstattung im Strafverfahren; Erstattungsfähigkeit höherer

    Letzteres ist nur bei zwingenden in der Person des Verteidigers liegenden und vom Verurteilten nicht zu vertretenden Gründen erfüllt (vgl. OLG Hamm StV 1989, 116; OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 64; KK-StPO/Gieg StPO, § 464a Rn. 13, beck-online; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Auflage § 464 a Rz 13).
  • LG Detmold, 20.10.2014 - 4 Qs 134/14

    Anwaltswechsel - Wahlverteidiger - Notwendigkeit - Beauftragung vor Inkrafttreten

    Letzteres ist nur bei zwingenden, in der Person des Verteidigers liegenden und vom Angeklagten nicht zu vertretenden Gründen, erfüllt ( vgl. OLG Hamm StV 1989, 116; OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 64; KK-Gieg, StPO 6. Auflage, § 464 a Rz 13: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Auflage § 464 a Rz 13).
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