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   KG, 05.10.2017 - 2 Ws 92/17 (Vollz)   

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https://dejure.org/2017,44561
KG, 05.10.2017 - 2 Ws 92/17 (Vollz) (https://dejure.org/2017,44561)
KG, Entscheidung vom 05.10.2017 - 2 Ws 92/17 (Vollz) (https://dejure.org/2017,44561)
KG, Entscheidung vom 05. Oktober 2017 - 2 Ws 92/17 (Vollz) (https://dejure.org/2017,44561)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung einer Disziplinarmaßnahme wegen Verweigerung der Mitwirkung eines Strafgefangenen an der Abgabe einer Urinprobe zur Feststellung des Konsums von Suchtmitteln

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festsetzung einer Disziplinarmaßnahme wegen Verweigerung der Mitwirkung eines Strafgefangenen an der Abgabe einer Urinprobe zur Feststellung des Konsums von Suchtmitteln

  • rechtsportal.de

    Festsetzung einer Disziplinarmaßnahme wegen Verweigerung der Mitwirkung eines Strafgefangenen an der Abgabe einer Urinprobe zur Feststellung des Konsums von Suchtmitteln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    Urinkontrolle im Strafvollzug: Wer nicht pinkeln will, wird bestraft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 30
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • KG, 26.01.2006 - 5 Ws 16/06

    Strafvollzug: Disziplinarmaßnahmen gegen die Weigerung eines Strafgefangenen zur

    Auszug aus KG, 05.10.2017 - 2 Ws 92/17
    Dies birgt zudem auch die Gefahr, dass bisher nicht abhängige Gefangene zum Drogenkonsum verführt werden (vgl. KG, Beschluss vom 26. Januar 2006 - 5 Ws 16/06 Vollz - [juris]).

    20 Da die Maßnahme ihre Rechtsgrundlage in einer Vorschrift zur Gefahrenabwehr und nicht in einer zur Gesundheitsvorsorge geschaffenen Regelung hat, spielt die frühere Kontroverse, ob § 56 Abs. 2 StVollzG (Bund) als Grundlage für die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme wegen der Verweigerung einer Urinprobe in Betracht kam, keine Rolle mehr (vgl. dazu befürwortend KG, Beschluss vom 26. Januar 2006 - 5 Ws 16/06 Vollz - [juris]; wohl ablehnend OLG Dresden NStZ 2005, 588 [beck-online], jeweils mit weit. Nachweisen).

    Hier hat das staatliche Strafvollstreckungsinteresse, dem der Strafvollzug dient, grundsätzlich Vorrang gegenüber den Individualrechten des rechtskräftig für schuldig befundenen und zu Strafe verurteilten Straftäters (vgl. KG, Beschluss vom 26. Januar 2006 - 5 Ws 16/06 Vollz - [juris]).

  • OLG Hamm, 20.12.2012 - 1 Vollz (Ws) 566/12

    Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug; Beweiswürdigung bei Annahme der

    Auszug aus KG, 05.10.2017 - 2 Ws 92/17
    Ein im Rechtsbeschwerdeverfahren beachtlicher Rechtsfehler der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - III-1 Vollz (Ws) 566/12 - [juris]).

    Sie hat zwar die Möglichkeit eines erniedrigten Kreatinin-Wertes wegen einer möglicher Erkrankung des Betroffenen ausgeschlossen (anders z.B. OLG Hamm, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - III-1 Vollz (Ws) 566/12 - [juris]), aber sich ergänzend auch auf weitere Indizien - vor allem die Temperatur und die Farbe der fraglichen Flüssigkeit - gestützt, um ihre Überzeugung von einer Manipulation zu begründen.

  • OLG Hamburg, 02.03.2004 - 3 Vollz (Ws) 128/03

    Strafvollzug: Widerspruchsfrist bei unterbliebener Rechtsmittelbelehrung,

    Auszug aus KG, 05.10.2017 - 2 Ws 92/17
    Ob das Verbot des Selbstbezichtigungszwanges, das in erster Linie für Aussagen gilt, durch die Pflicht zur Abgabe von Urinproben jedoch überhaupt berührt wird, kann dahinstehen, denn jedenfalls durfte das Ergebnis der Urinprobe im Disziplinarverfahren verwertet werden, weil bei einer Abwägung der widerstreitenden Interessen dies zum Schutz eines überragend wichtigen Allgemeinguts zwingend erforderlich war (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 2. März 2004 - 3 Vollz (Ws) 128/03 - [juris]).

    Der Anstalt muss im Interesse einer effektiven Bekämpfung des Rauschgiftkonsums die Möglichkeit gegeben werden, in Fällen der Manipulation oder der Verweigerung der Abgabe von Urin disziplinarisch zu reagieren (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 2. März 2004 - 3 Vollz (Ws) 128/03 - [juris]).

  • OLG Stuttgart, 06.04.2017 - 4 Ss 623/16

    Berufung im Strafverfahren wegen Untreue: Anforderungen an einen Beweisantrag auf

    Auszug aus KG, 05.10.2017 - 2 Ws 92/17
    In der Gesamtschau ist die Würdigung der Strafvollstreckungskammer danach möglich, zwingend braucht sie nicht zu sein (vgl. zur gleichgelagerten Problematik im Revisionsrecht: OLG Stuttgart, Urteil vom 6. April 2017 - 4 Ss 623/16 - [juris]).
  • OLG Karlsruhe, 12.05.2017 - 2 Ws 80/17

    Maßregelvollzug in einem psychiatrischen Krankenhaus in Baden-Württemberg: Recht

    Auszug aus KG, 05.10.2017 - 2 Ws 92/17
    Im Rahmen der Beweiswürdigung müssen dabei die tatsächlichen Grundlagen gezogener Schlüsse und rechtlicher Bewertungen mitgeteilt werden, um dem Rechtsbeschwerdegericht eine rechtliche Nachprüfung zu ermöglichen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Mai 2017 - 2 Ws 80/17 - [juris]; OLG Hamburg NStZ 2005, 592).
  • KG, 11.01.2016 - 2 Ws 303/15

    Religionsfreiheit im Strafvollzug

    Auszug aus KG, 05.10.2017 - 2 Ws 92/17
    Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer muss deshalb grundsätzlich den Anforderungen genügen, die § 267 StPO an die Begründung eines strafgerichtlichen Urteils stellt (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Januar 2016 - 2 Ws 303/15 Vollz - [juris]).
  • OLG Hamm, 13.07.1978 - 1 Vollz (Ws) 33/78
    Auszug aus KG, 05.10.2017 - 2 Ws 92/17
    Diesen Anforderungen genügt die Beweiswürdigung der angegriffenen Entscheidung, die der Senat in dem revisionsähnlich ausgestalteten Rechtsbeschwerdeverfahren nicht anstelle des Tatrichters vornehmen kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juli 1978 - 1 Vollz (Ws) 33/78 - [juris]).
  • OLG Dresden, 12.05.2004 - 2 Ws 660/03

    Anordnung einer Disziplinarmaßnahme wegen Verweigerung der Abgabe einer Urinprobe

    Auszug aus KG, 05.10.2017 - 2 Ws 92/17
    20 Da die Maßnahme ihre Rechtsgrundlage in einer Vorschrift zur Gefahrenabwehr und nicht in einer zur Gesundheitsvorsorge geschaffenen Regelung hat, spielt die frühere Kontroverse, ob § 56 Abs. 2 StVollzG (Bund) als Grundlage für die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme wegen der Verweigerung einer Urinprobe in Betracht kam, keine Rolle mehr (vgl. dazu befürwortend KG, Beschluss vom 26. Januar 2006 - 5 Ws 16/06 Vollz - [juris]; wohl ablehnend OLG Dresden NStZ 2005, 588 [beck-online], jeweils mit weit. Nachweisen).
  • BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aussagepflicht des Gemeinschuldners im

    Auszug aus KG, 05.10.2017 - 2 Ws 92/17
    Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Grundsatz, sich nicht selbst bezichtigen zu müssen, nicht nur im Strafprozess gilt, sondern wegen der Ähnlichkeit der Sanktionen auch im Disziplinarverfahren sowie im berufsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 56, 37, 49; BVerfG NStZ 1993, 482).
  • BVerfG, 21.04.1993 - 2 BvR 930/92

    Verfassungsmäßigkeit von Bewährungsweisungen bei Verurteilung wegen einer

    Auszug aus KG, 05.10.2017 - 2 Ws 92/17
    Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Grundsatz, sich nicht selbst bezichtigen zu müssen, nicht nur im Strafprozess gilt, sondern wegen der Ähnlichkeit der Sanktionen auch im Disziplinarverfahren sowie im berufsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 56, 37, 49; BVerfG NStZ 1993, 482).
  • OLG Hamburg, 12.05.2005 - 3 Vollz (Ws) 28/05

    Gerichtliche Entscheidung in Strafvollzugssachen nach neuen Recht

  • BVerfG, 22.07.2022 - 2 BvR 1630/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen beaufsichtigte Drogenscreenings mittels

    Nach einer Ansicht wird bei speziellen Rechtsgrundlagen in den Strafvollzugsgesetzen der Länder, die nach dem Wortlaut eine allgemeine Anordnung von Suchtmittelkontrollen zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt zulassen, eine anlasslose Anordnung von Urinkontrollen in der Justizvollzugsanstalt für zulässig erachtet, weil der Drogenkonsum in Haftanstalten besondere Gefahren für deren Sicherheit und Ordnung mit sich bringe, denen anders nicht wirksam begegnet werden könne (vgl. KG, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - 2 Ws 92/17 Vollz -, juris, Rn. 19; OLG München, Beschluss vom 27. September 2011 - 4 Ws 5/11 (R) -, juris, Rn. 26; OLG Hamm, Beschluss vom 16. Juni 2015 - 1 Vollz (Ws) 250/15 -, juris, Rn. 2).
  • KG, 04.05.2020 - 5 Ws 39/20

    Anforderungen an Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer in Verfahren nach

    b) Es ist weiter anerkannt, dass die Strafvollstreckungskammer die widerstreitenden Äußerungen der Beteiligten und die von ihr im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht (entsprechend § 244 Abs. 2 StPO) im Freibeweisverfahren (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 3 Vollz [Ws] 61/09 -, juris Rdnr. 14; KG, Beschluss vom 23. August 2019, a. a. O., juris Rdnr. 59; Senat, Beschluss vom 6. August 2019, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.) erhobenen Beweise nicht nur als tatsächliche Grundlagen gezogener Schlüsse und rechtlicher Bewertungen (entsprechend § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO) mitzuteilen (vgl. KG, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - 2 Ws 92/17 Vollz -, juris Rdnr. 13), sondern auch zu würdigen hat.

    Ein im Rechtsbeschwerdeverfahren beachtlicher Rechtsfehler der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. KG, Beschluss vom 5. Oktober 2017, a. a. O., juris Rdnr. 14 m. w. Nachw.).

  • KG, 12.02.2019 - 5 Ws 4/19

    Disziplinarmaßnahmen gegen Strafgefangene - Neuregelung durch Berliner

    Bei einer Verfahrensrüge müssen die den Mangel begründenden Tatsachen so vollständig und genau angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Begründungschrift - ohne Rückgriff auf die Akten oder andere Unterlagen - prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zuträfen (ständ. Rspr., z. B. KG, Beschlüsse vom 4. Juli 2018 - 2 Ws 48/18 - und 5. Oktober 2017 - 2 Ws 92/17 Vollz -, juris Rdnr. 9; Senat, Beschlüsse vom 19. November 2018 - 5 Ws 193/18 Vollz -, 17. April 2018 - 5 Ws 35/18 - und 5. Januar 2017 - 5 Ws 126/16 Vollz - [betreffend den Beschwerdeführer]); Spaniol in Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG 7. Aufl., Teil IV § …

    In der Entscheidung vom 5. Oktober 2017, a. a. O., hat er sich rechtsfortbildend nur zu § 84 StVollzG Bln geäußert.

  • KG, 17.11.2017 - 2 Ws 99/17

    Strafvollzug in Berlin: Einbringung des Buches "Wege durch den Knast"

    Nach § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, der § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nachgebildet ist, müssen die den Verfahrensmangel enthaltenen Tatsachen so vollständig angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht anhand der Rechtsmittelbegründung und ohne Rückgriff auf die Akten oder andere Unterlagen feststellen kann, ob bei Vorliegen der angegebenen Tatsachen die Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren zu bejahen ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. Oktober 2017 - 2 Ws 92/17 - und vom 29. April 2011 - 2 Ws 143/11 Vollz - Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 118 Rdn. 2; jeweils mit weiteren Nachw.).
  • KG, 04.05.2020 - 2 Ws 50/20

    Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Strafgefangene

    Begründung">118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, der § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nachgebildet ist, müssen die den Verfahrensmangel enthaltenen Tatsachen so vollständig angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht anhand der Rechtsmittelbegründung und ohne Rückgriff auf die Akten oder andere Unterlagen feststellen kann, ob bei Vorliegen der angegebenen Tatsachen die Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren zu bejahen ist (std. Rspr., vgl. z. B. KG, Beschluss vom 10. März 2017 - 5 Ws 51/17 - juris; Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - 2 Ws 92/17 - Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 118 Rn. 4 mwN).
  • OLG Hamm, 20.03.2018 - 1 Vollz (Ws) 89/18

    Duzen im Strafvollzug; Zurückverweisung im Rechtsbeschwerdeverfahren

    Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist jedoch deshalb geboten, weil die Feststellung, dass auch im Falle einer kurzzeitigen Rückverlegung zur Wahrnehmung von Gerichtsterminen nicht die Gefahr bestehe, dass der Betroffene von dem fraglichen JVA-Bediensteten erneut "geduzt" wird, jeglicher Begründung entbehrt (vgl. zu den Anforderungen an eine Beweiswürdigung bzw. zu deren Überprüfbarkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren Senat, Beschluss vom 20.12.2012 - III-1 Vollz(Ws) 566/12 - KG, Beschluss vom 05.10.2017 - 2 Ws 92/17 Vollz -, jew. zit. n. juris) und der angefochtene Beschluss somit in gravierender Weise von der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung dazu abweicht, dass die von den Strafvollstreckungskammern in Vollzugssachen erlassenen Beschlüsse gemäß § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG grundsätzlich den Anforderungen genügen müssen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt (vgl. nur KG, Beschluss vom 11.01.2016 - 2 Ws 303/15 Vollz -, juris; Arloth in Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 115 Rn. 6, § 116 Rn. 4, jew. m.w.N.).
  • KG, 20.04.2020 - 2 Ws 35/20

    Rückverlegung in andere Teilanstalt

    Begründung">118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, der § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nachgebildet ist, müssen die den Verfahrensmangel enthaltenen Tatsachen so vollständig angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht anhand der Rechtsmittelbegründung und ohne Rückgriff auf die Akten oder andere Unterlagen feststellen kann, ob bei Vorliegen der angegebenen Tatsachen die Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren zu bejahen ist (std. Rspr., vgl. z. B. KG, Beschluss vom 10. März 2017 - 5 Ws 51/17 - juris; Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - 2 Ws 92/17 - Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 118 Rn. 4 mwN).
  • LG Bonn, 25.02.2019 - 55 StVK 592/18
    Zugleich sind jedoch die bekannten Schwächen des Testverfahrens in die Betrachtung miteinzubeziehen, die sich daraus ergeben, dass ein erniedrigter Kreatininwert nicht zwangsläufig auf eine tatsächliche Manipulation der Urinprobe zurückzuführen sein muss, sondern auch Folge von medizinischen oder körperlichen Ursachen sein kann (OLG Hamm, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - III-1 Vollz (Ws) 566/12 - juris Rn. 9; KG, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - 2 Ws 92/17 - juris Rn. 14; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 11. September 2012 - III-1 Vollz (Ws) 360/12 - juris Rn. 14).
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