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   OLG Hamm, 07.08.2018 - 2 Ws 93/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,24133
OLG Hamm, 07.08.2018 - 2 Ws 93/18 (https://dejure.org/2018,24133)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.08.2018 - 2 Ws 93/18 (https://dejure.org/2018,24133)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. August 2018 - 2 Ws 93/18 (https://dejure.org/2018,24133)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 121 ; StPO § 122
    Haftprüfung bei Aburteilung von einzelnen Straftaten aus mehreren Haftbefehlen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Bochum - 1 KLs 8/18
  • OLG Hamm, 07.08.2018 - 2 Ws 93/18
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Rostock, 13.06.2013 - 2 HEs 9/13

    Untersuchungshaft: Neubeginn der Sechsmonatsfrist bei Haftbefehlserweiterung

    Auszug aus OLG Hamm, 07.08.2018 - 2 Ws 93/18
    Dies ist regelmäßig der Tag der neuen Haftbefehlsentscheidung, es sei denn, der neue Haftbefehl bzw. die Haftbefehlserweiterung ist verzögert ergangen (KK-StPO/Schultheis, a.a.O., Rn 11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.2003, III-3 Ws 460/03, zitiert bei Juris, Rn. 13 ff.; OLG Rostock, Beschluss vom 13.06.2013, 2 HEs 9/13, zitiert bei Juris, Rn. 9).
  • OLG Hamburg, 07.07.2005 - 2 Ws 147/05

    Untersuchungshaft: Keine Haftprüfung bei Erlass eines Urteils wegen eines

    Auszug aus OLG Hamm, 07.08.2018 - 2 Ws 93/18
    Der Vollzug der Untersuchungshaft wegen des abgeurteilten Tatkomplexes lässt daher das Rechtsschutzbedürfnis für ein Haftprüfungsverfahren auch wegen der nicht abgeurteilten Taten entfallen (KK-StPO/Schultheis, a.a.O., § 121 Rn. 5a; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 07.07.2005, 2 Ws 147/05/H, zitiert bei Juris, Rn. 10; OLG Hamm, a.a.O., Rn. 12).
  • OLG Hamm, 21.01.2002 - 2 Ws 11/02

    Haftprüfung durch das OLG; Berechnung der Frist für die Vorlage der Akten beim

    Auszug aus OLG Hamm, 07.08.2018 - 2 Ws 93/18
    Kommt es zu einer solchen Teilabtrennung von Taten aus einem wegen mehrerer Straftaten i.S.d. § 264 StPO erlassenen Haftbefehls und ergeht bzgl. der abgetrennten Taten ein auf Freiheitsentziehung lautendes Urteil und betrifft der anschließende Vollzug des Haftbefehls auch die bereits abgeurteilten Taten, ist ein Verfahren gemäß den §§ 121, 122 StPO nicht veranlasst, und zwar auch (nicht) bezüglich der noch nicht abgeurteilten Taten (KK-StPO/Schultheis, a.a.O., § 121 Rn. 5a; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 60. Auflage 2017, § 121 Rn. 10; OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2002, 2 Ws 11/02, zitiert bei Juris, Rn. 12 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 16.12.2003 - 3 Ws 460/03

    Fristbeginn bei Erlass eines neuen oder erweiterten Haftbefehls; Auslegung des

    Auszug aus OLG Hamm, 07.08.2018 - 2 Ws 93/18
    Dies ist regelmäßig der Tag der neuen Haftbefehlsentscheidung, es sei denn, der neue Haftbefehl bzw. die Haftbefehlserweiterung ist verzögert ergangen (KK-StPO/Schultheis, a.a.O., Rn 11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.2003, III-3 Ws 460/03, zitiert bei Juris, Rn. 13 ff.; OLG Rostock, Beschluss vom 13.06.2013, 2 HEs 9/13, zitiert bei Juris, Rn. 9).
  • OLG Oldenburg, 25.01.2021 - 1 HEs 1/21

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus; Flucht- und

    Nichts anderes gilt, wenn - wie hier - zwei Haftbefehle existieren, zwischen den den Haftbefehlen zugrundeliegenden Taten Tatidentität im Sinne des § 121 StPO besteht und solange der Vollzug des Haftbefehls auch die bereits abgeurteilten Taten betrifft (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2002 - 2 Ws 11/02 , NStZ-RR 2002, 382 f.; Beschluss vom 07.08.2018 - 2 Ws 93/18 , juris Rn. 21; Krauß a.a.O.; Schultheiß a.a.O.).

    Der Zeitraum ab Verkündung des Urteils des Amtsgerichts Meppen am 14. Oktober 2020 bis zur Aufhebung des Haftbefehls durch das Landgericht Osnabrück am 3. Dezember 2020 ist demzufolge in die Berechnung der Frist des § 121 Abs. 1 StPO bezüglich des Haftbefehls des Amtsgerichts Osnabrück vom 25. Mai 2020 nicht mit einzubeziehen (vgl. zur Fristberechnung OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2002 - 2 Ws 11/02 , NStZ-RR 2002, 382 [383]; Beschluss vom 07.08.2018 - 2 Ws 93/18 , juris Rn. 22; OLG Hamburg, Beschluss vom 07.07.2005 - 2 Ws 147/05 , juris Rn. 14).

    dd) Nach alledem ergibt sich - ausgehend von dem Zeitraum zwischen der frühestmöglichen Einbeziehung der dem Haftbefehl vom 25. Mai 2020 zugrundeliegenden Taten in den Haftbefehl des Amtsgerichts Osnabrück vom 24. Februar 2020, mithin dem 5. Mai 2020, bis zu dem Tag, an dem das Urteil verkündet wurde, also am 14. Oktober 2020 [insgesamt fünf Monate und acht Tage], sowie dem Zeitraum ab dem Tag der Aufhebung des Haftbefehls in Gestalt des Haftfortdauerbeschlusses am 3. Dezember 2020 - ein Ablauf der Sechs-Monats-Frist [nach weiteren 22 Tagen] am 25. Dezember 2020 (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2002 - 2 Ws 11/02 , NStZ-RR 2002, 382 [383]; Beschluss vom 07.08.2018 - 2 Ws 93/18 , juris Rn. 23; OLG Celle, Beschluss vom 23.12.2015 - 2 HEs 6/15 , juris Rn. 11).

  • KG, 27.10.2020 - 161 HEs 19/20

    Besondere Haftprüfung bei Haftdauer über 6 Monate: Dauerhafter Wegfall der

    Nach § 121 Abs. 1, Abs. 2 StPO hat das Oberlandesgericht über die Fortdauer des Vollzugs der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur zu befinden, solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe (oder eine freiheitsentziehende Maßregel) erkennt, wobei es auf dessen Rechtskraft nicht ankommt (allg. Meinung, vgl. z.B. OLG Oldenburg, Beschluss vom 15. Juli 1965 - 3 Ws 127/65, NJW 1965, 1819, 1820; OLG Hamm Beschluss vom 7. August 2018 - III-2 Ws 93/18 - juris Rn. 21; Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl. 2007, § 121 Rn. 22; Schultheis in: Karlsruher Kommentar, StPO 8. Aufl., § 121 Rn. 5a; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 121 Rn. 9).
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