Weitere Entscheidung unten: KG, 09.07.2009

Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 17.07.2009 - 2 Ws 95/09   

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https://dejure.org/2009,5811
OLG Hamburg, 17.07.2009 - 2 Ws 95/09 (https://dejure.org/2009,5811)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.07.2009 - 2 Ws 95/09 (https://dejure.org/2009,5811)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17. Juli 2009 - 2 Ws 95/09 (https://dejure.org/2009,5811)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    §§ 310, 70, 161a StPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Erzwingungshaft gegen einen sich auf ein Ausageverweigerungsrecht aufgrund eigener Straftatbeteiligung berufenden Zeugen; Beschwerdefähigkeit eines bis zur Dauer von sechs Monaten dauernden Freiheitsentzugs durch Beugehaft im Hinblick ...

  • Judicialis

    StPO § 70; ; StPO § 161 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 70; StPO § 161a
    Anforderungen an die Vernehmung durch einen Staatsanwalt; Voraussetzungen der Aussagepflicht des Zeugen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • th-h.de (Kurzinformation)

    Staatsanwaltschaftliche Vernehmung nur durch den Staatsanwalt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2010, 716
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Frankfurt, 09.08.2000 - 2 Ws 102/00

    Weitere Beschwerde gegen Ordnungshaft und gegen Erzwingungshaft

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.07.2009 - 2 Ws 95/09
    Vor dem Hintergrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts kann deshalb den bis zur Dauer von sechs Monaten zulässigen Freiheitsentzug durch Beugehaft die Beschwerdefähigkeit nicht versagt werden (OLG Frankfurt, NStZ-RR 2000, 382 f.; KG, StraFo 2008, 199; Senge in KK-StPO, 6. Aufl., § 70 Rn. 15 a; Ignor/Bertheau in LR StPO, 26. Aufl., § 70 Rn. 29; Matt in LRStPO, a.a.O., § 310 Rn. 42; Neubeck in KMR StPO, § 370 Rn. 22; Rogall in SK StPO, § 70 Rn. 39; ebenso BGHSt 36, 192 ff. zur Parallelvorschrift des § 304 Abs. 5 StPO; anderer Ansicht - ohne Begründung - Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 70 Rn. 20, § 310 Rn. 5).
  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1165/86

    Lappas

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.07.2009 - 2 Ws 95/09
    e) Dahinstehen kann nach Sachlage, ob die Anordnung allein der Beugehaft entgegen § 70 Abs. 1, 2 StPO ohne gleichzeitige Verhängung - ggf. sogar Beitreibung - von Ordnungsgeld (durch die Staatsanwaltschaft) und darüber hinaus ersatzweiser Ordnungshaft - ggf. sogar deren Vollzug - (durch das Gericht) zulässig war (vgl. dazu BVerfG, NJW 1988, 897, 900 und Meyer-Goßner, a.a.O., § 70 Rn. 12 m.N. jeweils zum Meinungsstand).
  • OLG Celle, 05.01.1983 - 1 Ws 360/82
    Auszug aus OLG Hamburg, 17.07.2009 - 2 Ws 95/09
    f) Ob der Zeuge sich nach § 55 Abs. 1 StPO zu Recht darauf beruft, die Beantwortung der hier in Rede stehenden Fragen würde ihm die Gefahr weiterer Straftatverfolgung zuziehen, oder ob seine rechtskräftige Verurteilung durch das Landgericht Hamburg wegen derselben Tat im Sinne des § 264 StPO und deshalb eingetretenen Strafklageverbrauchs entgegensteht, kann gleichfalls dahinstehen (zu den Voraussetzungen eines derart nach natürlicher Auffassung einheitlichen Lebensvorganges siehe nur OLG Celle, NStZ 1983, 377 und Meyer-Goßner, a.a.O., § 55 Rn. 8, § 264 Rn. 2, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 03.05.1989 - 1 BJs 72/87

    Zulässigkeit der Beschwerde - Anordnung von Erzwingungshaft - Zeuge

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.07.2009 - 2 Ws 95/09
    Vor dem Hintergrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts kann deshalb den bis zur Dauer von sechs Monaten zulässigen Freiheitsentzug durch Beugehaft die Beschwerdefähigkeit nicht versagt werden (OLG Frankfurt, NStZ-RR 2000, 382 f.; KG, StraFo 2008, 199; Senge in KK-StPO, 6. Aufl., § 70 Rn. 15 a; Ignor/Bertheau in LR StPO, 26. Aufl., § 70 Rn. 29; Matt in LRStPO, a.a.O., § 310 Rn. 42; Neubeck in KMR StPO, § 370 Rn. 22; Rogall in SK StPO, § 70 Rn. 39; ebenso BGHSt 36, 192 ff. zur Parallelvorschrift des § 304 Abs. 5 StPO; anderer Ansicht - ohne Begründung - Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 70 Rn. 20, § 310 Rn. 5).
  • KG, 14.02.2008 - 3 Ws 31/08

    Weitere Beschwerde gegen Erzwingungshaft

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.07.2009 - 2 Ws 95/09
    Vor dem Hintergrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts kann deshalb den bis zur Dauer von sechs Monaten zulässigen Freiheitsentzug durch Beugehaft die Beschwerdefähigkeit nicht versagt werden (OLG Frankfurt, NStZ-RR 2000, 382 f.; KG, StraFo 2008, 199; Senge in KK-StPO, 6. Aufl., § 70 Rn. 15 a; Ignor/Bertheau in LR StPO, 26. Aufl., § 70 Rn. 29; Matt in LRStPO, a.a.O., § 310 Rn. 42; Neubeck in KMR StPO, § 370 Rn. 22; Rogall in SK StPO, § 70 Rn. 39; ebenso BGHSt 36, 192 ff. zur Parallelvorschrift des § 304 Abs. 5 StPO; anderer Ansicht - ohne Begründung - Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 70 Rn. 20, § 310 Rn. 5).
  • OLG Hamm, 29.04.2021 - 4 Ws 57/21

    Erzwingungshaft; Verhaftung; weitere Beschwerde; sofortige Beschwerde;

    Die Entscheidung nach § 96 OWiG führt die Haft unmittelbar herbei und ist damit einer Entscheidung nach § 70 Abs. 2 StPO vergleichbar, für welche eine weitere Beschwerde in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa: KG Berlin StraFo 2008, 199; OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 26 f.; OLG Hamburg NStZ 2010, 716, 717) für statthaft erachtet wird.
  • KG, 30.11.2012 - 4 Ws 130/12

    Ordnungshaft nach § 70 StPO keine Verhaftung

    Die für den Fall, dass das festgesetzte Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, angeordnete Ordnungshaft (§ 70 Abs. 1 Satz 2 StPO) stellt - anders als die Anordnung der Erzwingungshaft gemäß § 70 Abs. 2 StPO (vgl. KG, StraFo 2008, 199; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2000, 382; OLG Hamburg, NStZ 2010, 716) - keine Verhaftung im Sinne des § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO dar (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.).
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Rechtsprechung
   KG, 09.07.2009 - 2 Ws 95/09 Vollz   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,8195
KG, 09.07.2009 - 2 Ws 95/09 Vollz (https://dejure.org/2009,8195)
KG, Entscheidung vom 09.07.2009 - 2 Ws 95/09 Vollz (https://dejure.org/2009,8195)
KG, Entscheidung vom 09. Juli 2009 - 2 Ws 95/09 Vollz (https://dejure.org/2009,8195)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Entsprechende Anwendung der für die Selbstbeschäftigung geltenden Vorschriften auf die genehmigte, unter Einsatz von Investitionen auf stetigen Erwerb gerichtete Tätigkeit eines Gefangenen oder Sicherungsverwahrten bei Ausübung in der Freizeit neben einer Pflichtarbeit; ...

  • Judicialis

    StVollzG § 39; ; StVollzG § 82; ; StVollzG § 83

  • rechtsportal.de

    StVollzG § 39; StVollzG § 82; StVollzG § 83
    Genehmigung einer unter Einsatz von Investitionen auf stetigen Erwerb gerichteten Tätigkeit eines Strafgefangenen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 391
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • LG Bonn, 20.11.1987 - 52 Vollz 100/87
    Auszug aus KG, 09.07.2009 - 2 Ws 95/09
    Sie unterliegt den allgemeinen Verhaltensvorschriften und Freiheitsbeschränkungen der §§ 4 Abs. 2 und 82 StVollzG (vgl. LG Bonn NStZ 1988, 245; Arloth, § 39 StVollzG Rdn. 7) und bedarf einer besonderen Erlaubnis immer dann, wenn sie die Einbringung von Gegenständen erfordert, die ein Gefangener nur mit der Zustimmung der Vollzugsbehörde in Gewahrsam haben darf (§ 83 Abs. 1 StVollzG).

    Der Senat stimmt der Auffassung (vgl. LG Bonn NStZ 1988, 245) nicht zu, daß das Gesetz für die Führung eines Unternehmens in der Freizeit keine spezifischen Vorschriften bereitstelle, so daß auf allgemeine, auf das Rechtsverhältnis zwischen der Vollzugsbehörde und einem erlaubt unternehmerisch Tätigen nicht zugeschnittene Regeln (§§ 4 Abs. 2, 82 StVollzG) zurückgegriffen werden müßte.

    Er ist nur in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 2 StVollzG möglich, wenn schwerwiegende Unregelmäßigkeiten vorliegen und sich der Sachverhalt so darstellt, daß die Vollzugsbehörde die Erlaubnis - zu Recht - nicht erteilt hätte, wenn sie die inzwischen zutage getretenen Tatsachen von Anfang an gekannt hätte (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ 1981, 159; OLG Hamm NStZ 1988, 245 - zum Widerruf eines freien Beschäftigungsverhältnisses; Senat NStZ 1997, 207, 208; 1993, 100 zur speziellen Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 StVollzG im Vollzugsrecht anstelle von § 49 VwVfG).

  • KG, 18.06.1987 - 5 Ws 160/87
    Auszug aus KG, 09.07.2009 - 2 Ws 95/09
    So darf die Überlassung von Malmaterial (und ebenso anderen Materials für handwerkliche Arbeiten) nicht zu dem Zweck abgelehnt werden, die Bereitschaft eines Gefangenen zur Mitarbeit am Vollzugsziel zu wecken, sondern nur aus Gründen, aus denen das Gesetz die Zulässigkeit der Überlassung und des Besitzes von Gegenständen abhängig macht; das sind §§ 70 und 83 StVollzG (vgl. Senat StV 1987, 542), so daß gemeinhin die das verwendete Material betreffenden Sicherheitsaspekte im Vordergrund stehen (vgl. Senat, Beschluß vom 11. Juli 2007 - 2/5 Ws 427/06 Vollz -).

    Denn erstere dient der Weckung der Eigeninitiative eines Gefangenen, der Generierung von Einkünften und der Förderung der Resozialisierung (vgl. Arloth, § 39 StVollzG Rdn. 1), wohingegen die Freizeitbeschäftigung wertfrei (vgl. Senat StV 1987, 542) dazu dient, daß sich ein Gefangener nach seinem Gusto seinen Vorlieben, Hobbies und Interessen widmet und einer Erlaubnis nur bedarf, wenn er dazu Gegenstände einbringen oder in anderer Weise von den allgemeinen Verhaltensvorschriften (§ 82 StVollzG) abweichen muß.

  • OLG Frankfurt, 24.07.1997 - 3 Ws 333/97
    Auszug aus KG, 09.07.2009 - 2 Ws 95/09
    Abgesehen davon, daß er im vorliegenden Fall nicht der gegenüber dem Verwahrten ausgesprochene Ablösungsgrund war, setzt dies ein konkret ermitteltes Fehlverhalten gerade des Abzulösenden voraus (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1998, 31, 32).

    Denn es ist unvereinbar mit den Grundsätzen rechtsstaatlicher Zurechnung, wenn die Gefahr, daß bestimmte Personen sich in rechtswidriger Weise verhalten, nicht im Regelfall diesen Personen zugerechnet und nach Möglichkeit durch ihnen gegenüber zu ergreifende Maßnahmen abgewehrt wird, sondern ohne weiteres Dritte oder gar die potentiellen Opfer des drohenden rechtswidrigen Angriffs zum Objekt eingreifender Maßnahmen der Gefahrenabwehr gemacht werden (vgl. BVerfGE 69, 315, 360; BVerfG NJW 2006, 2683, 2684 = NStZ 2007, 170; StV 2006, 146; NVwZ 2006, 807 Rdn. 63f.; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1998, 31, 32).

  • OLG Hamm, 18.05.2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04

    Justizvollzugssache; Streitwertfestsetzung; isolierte Festsetzung;

    Auszug aus KG, 09.07.2009 - 2 Ws 95/09
    Auch ist der Streitwert in Strafvollzugssachen angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen eher niedrig festzusetzen, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, daß die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluß vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - bei www.burhoff.de; OLG Nürnberg ZfStrVo 1986, 61; KG NStZ-RR 2002, 62; Kamann/Volckart in AK, § 121 StVollzG Rdn. 9 f.; Arloth, StVollzG 2. Aufl., § 121 Rdn. 1; Calliess/Müller-Dietz, § 121 StVollzG Rdn. 1).
  • KG, 25.06.2001 - 5 Ws 296/01

    Isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache -

    Auszug aus KG, 09.07.2009 - 2 Ws 95/09
    Auch ist der Streitwert in Strafvollzugssachen angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen eher niedrig festzusetzen, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, daß die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluß vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - bei www.burhoff.de; OLG Nürnberg ZfStrVo 1986, 61; KG NStZ-RR 2002, 62; Kamann/Volckart in AK, § 121 StVollzG Rdn. 9 f.; Arloth, StVollzG 2. Aufl., § 121 Rdn. 1; Calliess/Müller-Dietz, § 121 StVollzG Rdn. 1).
  • OLG Nürnberg, 24.05.1985 - Ws 1072/84
    Auszug aus KG, 09.07.2009 - 2 Ws 95/09
    Auch ist der Streitwert in Strafvollzugssachen angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen eher niedrig festzusetzen, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, daß die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluß vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - bei www.burhoff.de; OLG Nürnberg ZfStrVo 1986, 61; KG NStZ-RR 2002, 62; Kamann/Volckart in AK, § 121 StVollzG Rdn. 9 f.; Arloth, StVollzG 2. Aufl., § 121 Rdn. 1; Calliess/Müller-Dietz, § 121 StVollzG Rdn. 1).
  • BVerfG, 26.09.2005 - 2 BvR 1651/03

    Verlegung eines Strafgefangenen; allgemeines Persönlichkeitsrecht (Verlust der

    Auszug aus KG, 09.07.2009 - 2 Ws 95/09
    Denn es ist unvereinbar mit den Grundsätzen rechtsstaatlicher Zurechnung, wenn die Gefahr, daß bestimmte Personen sich in rechtswidriger Weise verhalten, nicht im Regelfall diesen Personen zugerechnet und nach Möglichkeit durch ihnen gegenüber zu ergreifende Maßnahmen abgewehrt wird, sondern ohne weiteres Dritte oder gar die potentiellen Opfer des drohenden rechtswidrigen Angriffs zum Objekt eingreifender Maßnahmen der Gefahrenabwehr gemacht werden (vgl. BVerfGE 69, 315, 360; BVerfG NJW 2006, 2683, 2684 = NStZ 2007, 170; StV 2006, 146; NVwZ 2006, 807 Rdn. 63f.; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1998, 31, 32).
  • BVerfG, 27.06.2006 - 2 BvR 1295/05

    Verlegung eines Sicherungsverwahrten in eine andere Justizvollzugsanstalt;

    Auszug aus KG, 09.07.2009 - 2 Ws 95/09
    Denn es ist unvereinbar mit den Grundsätzen rechtsstaatlicher Zurechnung, wenn die Gefahr, daß bestimmte Personen sich in rechtswidriger Weise verhalten, nicht im Regelfall diesen Personen zugerechnet und nach Möglichkeit durch ihnen gegenüber zu ergreifende Maßnahmen abgewehrt wird, sondern ohne weiteres Dritte oder gar die potentiellen Opfer des drohenden rechtswidrigen Angriffs zum Objekt eingreifender Maßnahmen der Gefahrenabwehr gemacht werden (vgl. BVerfGE 69, 315, 360; BVerfG NJW 2006, 2683, 2684 = NStZ 2007, 170; StV 2006, 146; NVwZ 2006, 807 Rdn. 63f.; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1998, 31, 32).
  • BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04

    Einbürgerung

    Auszug aus KG, 09.07.2009 - 2 Ws 95/09
    Denn es ist unvereinbar mit den Grundsätzen rechtsstaatlicher Zurechnung, wenn die Gefahr, daß bestimmte Personen sich in rechtswidriger Weise verhalten, nicht im Regelfall diesen Personen zugerechnet und nach Möglichkeit durch ihnen gegenüber zu ergreifende Maßnahmen abgewehrt wird, sondern ohne weiteres Dritte oder gar die potentiellen Opfer des drohenden rechtswidrigen Angriffs zum Objekt eingreifender Maßnahmen der Gefahrenabwehr gemacht werden (vgl. BVerfGE 69, 315, 360; BVerfG NJW 2006, 2683, 2684 = NStZ 2007, 170; StV 2006, 146; NVwZ 2006, 807 Rdn. 63f.; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1998, 31, 32).
  • OLG Frankfurt, 04.06.1980 - 3 Ws 263/80
    Auszug aus KG, 09.07.2009 - 2 Ws 95/09
    Er ist nur in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 2 StVollzG möglich, wenn schwerwiegende Unregelmäßigkeiten vorliegen und sich der Sachverhalt so darstellt, daß die Vollzugsbehörde die Erlaubnis - zu Recht - nicht erteilt hätte, wenn sie die inzwischen zutage getretenen Tatsachen von Anfang an gekannt hätte (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ 1981, 159; OLG Hamm NStZ 1988, 245 - zum Widerruf eines freien Beschäftigungsverhältnisses; Senat NStZ 1997, 207, 208; 1993, 100 zur speziellen Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 StVollzG im Vollzugsrecht anstelle von § 49 VwVfG).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

  • KG, 21.10.1996 - 5 Ws 396/96
  • KG, 13.06.2006 - 5 Ws 229/06

    Strafvollzug: Voraussetzungen eines Widerufs bzw. einer Rücknahme der Zuweisung

  • BVerfG, 29.10.1993 - 2 BvR 672/93

    Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

  • KG, 27.08.2007 - 5 Ws 376/06

    Strafvollzug: Datenweitergabe durch Vollzugsbehörde; Rechtmäßigkeit getrennter

  • OLG Hamm, 10.06.1985 - 1 Vollz (Ws) 63/85
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