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   KG, 18.03.2009 - 2 Ws 96/09 Vollz   

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https://dejure.org/2009,11089
KG, 18.03.2009 - 2 Ws 96/09 Vollz (https://dejure.org/2009,11089)
KG, Entscheidung vom 18.03.2009 - 2 Ws 96/09 Vollz (https://dejure.org/2009,11089)
KG, Entscheidung vom 18. März 2009 - 2 Ws 96/09 Vollz (https://dejure.org/2009,11089)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anrechnung der nach § 43 Abs. 6 S. 1 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) erarbeiteten Freistellungstage auf den Entlassungszeitpunkt; Mitzählung von Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und Samstagen bei der vom Entlassungszeitpunkt aus beginnenden Rückrechnung

  • Judicialis

    StVollzG § 43 Abs. 6 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVollzG § 43 Abs. 6 S. 1
    Anrechnung nicht verbrauchter Freistellungstage auf den Entlassungszeitpunkt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 390
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • KG, 15.08.2003 - 5 Ws 447/03

    Wegfall oder Verkürzung von Führungsaufsicht: Vollständige Vollstreckung einer

    Auszug aus KG, 18.03.2009 - 2 Ws 96/09
    Gleichwohl bleibt die Maßnahme - ebenso wie die Vorverlegung des Entlassungszeitpunkts nach § 16 Abs. 2 und 3 StVollzG - eine des Vollzugs, die sich auf die vollständige Vollstreckung der Strafe auch dann nicht auswirkt, wenn der Gefangene aufgrund der genannten Vorschriften tatsächlich mehrere Tage vor dem notierten Zeitpunkt entlassen wird (vgl. Senat ZfStrVo 2004, 112; NStZ 2004, 228; Arloth, StVollzG 2. Aufl., § 43 Rdn. 23 S. 248 Mitte; Matzke/ Laubenthal in Schwind/ Böhm/ Jehle, StVollzG 4. Aufl., § 43 Rdn. 25 ).
  • OLG Saarbrücken, 21.01.2015 - 1 Ws 8/15

    Strafrestaussetzung zur Bewährung: Anrechnung von Freistellungstagen bei der

    Hierbei handelt es sich um eine Maßnahme des Strafvollzugs, so dass sie keine Auswirkungen auf die Berechnung des Halb- oder Zweidrittel-Strafzeitpunkts im Sinne des § 57 StGB hat (vgl. KG NStZ-RR 2009, 390 f. - Rn. 9 f.; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl., § 43 Rn. 25).
  • KG, 02.09.2010 - 2 Ws 288/10

    Datenschutz im Strafvollzug: Aufnahme eines im Vollstreckungsverfahren

    Zwar sind die Begriffe Strafvollstreckung und Strafvollzug nicht deckungsgleich; ersterer betrifft das "ob" der Verwirklichung der verhängten Freiheitsstrafe, letzterer das "Wie der praktischen Durchführung" (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. März 2009 - 2 Ws 96/09 Vollz - und 23. Oktober 2008 - 2 Ws 525/08 Vollz - Röttle/ Wagner, Strafvollstreckung 8. Aufl., Rdn. 2).
  • OLG Hamburg, 27.04.2010 - 2 Ws 59/10

    Bewährungsaufsicht: Sachlich zuständiges Gericht bei Einbeziehung einer teilweise

    Der Verlust selbständiger Vollstreckbarkeit der rechtskräftig einbezogenen Strafe ist nicht nur in anderen Zusammenhängen - so bei Wegfall einer Widerrufbarkeit der Vollstreckungsaussetzung gemäß § 56 f StGB (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 10. Juni 2009, Az. 2 Ws 96-98/09) anerkannt, sondern ist maßgeblich auch für die allgemeine Auffassung, dass bei Einbeziehung der die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer früher begründet habenden Strafe in eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe das neu erkennende Gericht für die nach § 453 StPO zu treffenden Entscheidungen zuständig ist (hierzu siehe oben lit. a)).
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