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   OLG Naumburg, 08.06.2012 - 2 Ws 96/12   

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https://dejure.org/2012,18384
OLG Naumburg, 08.06.2012 - 2 Ws 96/12 (https://dejure.org/2012,18384)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 08.06.2012 - 2 Ws 96/12 (https://dejure.org/2012,18384)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 08. Juni 2012 - 2 Ws 96/12 (https://dejure.org/2012,18384)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 3 StVollzG, § 54 S 2 VwVfG, § 56 Abs 1 S 2 VwVfG, § 59 Abs 2 Nr 4 VwVfG
    Strafvollzug in Sachsen-Anhalt: Erhebung einer Stromkostenpauschale von 2 EUR pro Gerät aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Angemessene Beteiligung von Strafgefangenen an den Kosten des Vollzugs; Stromkostenpauschale

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 20 Abs. 3
    Angemessene Beteiligung von Strafgefangenen an den Kosten des Vollzugs; Stromkostenpauschale

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 62 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Celle, 25.05.2004 - 1 Ws 69/04

    Zulässigkeit der Beteiligung von Strafgefangenen an Stromkosten für im Haftraum

    Auszug aus OLG Naumburg, 08.06.2012 - 2 Ws 96/12
    Der rechtliche Ansatz des Landgerichts zur Kostenbeteiligung des Antragstellers entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach neben den Haftkosten für Unterkunft und Verpflegung für Leistungen der Vollzugseinrichtung, die über den Grundbedarf des Strafgefangenen hinausgehen - wie die Stromversorgung im Haftraum genutzter elektrischer Geräte - Pauschalbeiträge in angemessenem Umfang erhoben werden können, wenn die jeweilige Leistung nicht zur sachgerechten Durchführung des Strafvollzuges erforderlich ist oder ihre kostenfreie Gewährung keinem Gebot effektiven Grundrechtsschutzes entspricht (OLG Celle NStZ 2005, 288; OLG Koblenz ZfStrVo 2006, 177; 2006 179; OLG Jena NStZ 2006, 697; OLG Nürnberg Forum Strafvollzug 2009, 40; OLG Dresden StV 2008, 89; Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2011, 2 Ws 143/11; Arloth a.a.O., § 50 Rn. 2).

    Soweit in der Rechtsprechung teilweise eine Stromkostenpauschale von 1, 75 ? (OLG Celle NStZ 2005, 288, 289) oder 2, 00 ? gebilligt worden ist (OLG Koblenz ZfStrVo 2006, 177, 179; 2006, 179, 181), bezog sich die Pauschale auf die Nutzung mehrerer Elektrogeräte.

  • OLG Jena, 11.07.2005 - 1 Ws 111/05

    StVollzG

    Auszug aus OLG Naumburg, 08.06.2012 - 2 Ws 96/12
    Der rechtliche Ansatz des Landgerichts zur Kostenbeteiligung des Antragstellers entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach neben den Haftkosten für Unterkunft und Verpflegung für Leistungen der Vollzugseinrichtung, die über den Grundbedarf des Strafgefangenen hinausgehen - wie die Stromversorgung im Haftraum genutzter elektrischer Geräte - Pauschalbeiträge in angemessenem Umfang erhoben werden können, wenn die jeweilige Leistung nicht zur sachgerechten Durchführung des Strafvollzuges erforderlich ist oder ihre kostenfreie Gewährung keinem Gebot effektiven Grundrechtsschutzes entspricht (OLG Celle NStZ 2005, 288; OLG Koblenz ZfStrVo 2006, 177; 2006 179; OLG Jena NStZ 2006, 697; OLG Nürnberg Forum Strafvollzug 2009, 40; OLG Dresden StV 2008, 89; Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2011, 2 Ws 143/11; Arloth a.a.O., § 50 Rn. 2).
  • OLG Dresden, 27.06.2007 - 2 Ws 38/07

    Strafvollzug; Freizeitbeschäftigung; Freizeit; Fernsehen; Rundfunk;

    Auszug aus OLG Naumburg, 08.06.2012 - 2 Ws 96/12
    Der rechtliche Ansatz des Landgerichts zur Kostenbeteiligung des Antragstellers entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach neben den Haftkosten für Unterkunft und Verpflegung für Leistungen der Vollzugseinrichtung, die über den Grundbedarf des Strafgefangenen hinausgehen - wie die Stromversorgung im Haftraum genutzter elektrischer Geräte - Pauschalbeiträge in angemessenem Umfang erhoben werden können, wenn die jeweilige Leistung nicht zur sachgerechten Durchführung des Strafvollzuges erforderlich ist oder ihre kostenfreie Gewährung keinem Gebot effektiven Grundrechtsschutzes entspricht (OLG Celle NStZ 2005, 288; OLG Koblenz ZfStrVo 2006, 177; 2006 179; OLG Jena NStZ 2006, 697; OLG Nürnberg Forum Strafvollzug 2009, 40; OLG Dresden StV 2008, 89; Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2011, 2 Ws 143/11; Arloth a.a.O., § 50 Rn. 2).
  • OLG Frankfurt, 18.07.2003 - 3 Ws 578/03

    Strafvollzug: Anfechtung der Zuweisung eines mehrfach belegten Haftraumes;

    Auszug aus OLG Naumburg, 08.06.2012 - 2 Ws 96/12
    Ohne schriftliche Bekanntgabe oder bei Erlass eines Realaktes kann in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 3 StVollzG der Antrag nur bis zum Ablauf eines Jahres gestellt werden (OLG Frankfurt/M. NJW 2003, 2843, 2844; OLG Jena bei Matzke NStZ 2001, 414; Schuler/ Laubenthal a.a.O., § 112 Rn. 2; Arloth, StVollzG, 3.Aufl., § 109 Rn. 3; Calliess/ Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 112 Rn. 1).
  • OLG Hamburg, 04.02.2011 - 3 Vollz (Ws) 3/11

    Strafvollzug in Hamburg: Beteiligung der Strafgefangenen an Stromkosten

    Auszug aus OLG Naumburg, 08.06.2012 - 2 Ws 96/12
    Die von der Antragsgegnerin herangezogene Allgemeinverfügung vom 15. November 2002 lässt nur die Vereinbarung einer angemessenen Kostenbeteiligung, nicht aber eine vollständige Kostenübernahme zu (vgl. Nummer 1 der AV vom 15. November 2002; Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2011, 2 Ws 143/11; vgl. auch: OLG Hamburg, Beschluss vom 4. Februar 2011, 3 Vollz (Ws) 3/11 - zitiert in Juris).
  • OLG Naumburg, 30.01.2015 - 1 Ws (RB) 36/14

    Strafvollzug in Sachsen-Anhalt: Erhebung einer Kostenpauschale für die Benutzung

    Nachdem das Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 08. Juni 2012 (2 Ws 96/12) die bisherige Vereinbarung aufgrund der Allgemeinverfügung des Ministeriums der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt vom 15. November 2002 - Az.: 4544-304.1 - (JMBl. LSA 2002, 327), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2007 (JMBl. LSA 2007, 352) in einem Fall für nichtig erklärt hatte, erließ das Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt am 16. Juli 2012 eine Allgemeinverfügung (AZ.: 4544-304.1), nach der mit den Gefangenen erneut öffentlich-rechtliche Individualvereinbarungen nach einem vorbereiteten Muster abzuschließen seien.

    Danach können neben den Haftkosten für Unterkunft und Verpflegung für Leistungen der Vollzugseinrichtung, die über den Grundbedarf des Strafgefangenen hinausgehen - wie die Stromversorgung im Haftraum genutzter elektrischer Geräte - Pauschalbeiträge in angemessenem Umfang erhoben werden, wenn die jeweilige Leistung nicht zur sachgerechten Durchführung des Strafvollzuges erforderlich ist oder ihre kostenfreie Gewährung keinem Gebot effektiven Grundrechtsschutzes entspricht (OLG Celle NStZ 2005, 288; OLG Koblenz ZfStrVo 2006, 177; ZfStrVo 2006, 179; OLG Jena NStZ 2006, 697; OLG Nürnberg Forum Strafvollzug 2009, 40; OLG Dresden StV 2008, 89; OLG Hamburg, Beschluss vom 04.02.2011, 3 Vollz (Ws) 3/11 - zitiert nach juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 05.12.2011, 2 Ws 143/11; Beschluss vom 08.06.2012, 2 Ws 96/12; Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 50 Rn. 2).

    Grundsätzlich ist daher gegen die Beteiligung von Strafgefangenen an den Stromkosten nichts einzuwenden, wobei in Sachsen-Anhalt angesichts des bislang fehlenden Strafvollzugsgesetzes als Rechtsgrundlage ausschließlich eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Justizvollzugsanstalt und den Strafgefangenen auf der Grundlage der nach der Entscheidung des 2. Senats vom 08. Juni 2012 (2 Ws 96/12) neu geschaffenen Allgemeinverfügung des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Juli 2012 in Betracht kommt.

    Nach den allgemeinen Grundsätzen ist nur eine Kostenbeteiligung und nicht eine vollständige Kostenübernahme durch den Strafgefangenen zulässig (vgl. nur OLG Hamburg, Beschluss vom 04.02.2011, 3 Vollz (Ws) 3/11 - zitiert nach juris; 2. Senat des OLG Naumburg, Beschluss vom 08.06.2012, 2 Ws 96/12).

    Ein entgegen der Formvorschrift abgeschlossener Vertrag ist nichtig (BVerwG, Urteil vom 24.08.1994, 11 C 14/93, BVerwGE 96, 326 - zitiert nach juris) und soweit eine Leistung hierauf erfolgt ist, besteht ein öffentlich-rechtlicher Rückgewähr- und Erstattungsanspruch (vgl. 2. Senat des OLG Naumburg, Beschluss vom 08.06.2012, 2 Ws 96/12; Bonk/Neumann, a. a. O., § 57 Rn 25, 29, § 59 Rn 9ff).

  • OLG Karlsruhe, 20.08.2014 - 2 Ws 277/14

    Sicherungsverwahrung in Baden-Württemberg: Beteiligung von Sicherungsverwahrten

    Erst recht darf eine solche Pauschale die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten, weil dies zu einer unzulässigen - mittelbaren - Finanzierung des Grundbedarfs des Untergebrachten oder der sonstigen Haftkosten führen könnte (vgl. OLG Naumburg NStZ-RR 2013, 62; OLG Hamburg NStZ-RR 2011, 156).
  • OLG Stuttgart, 20.07.2015 - 4 Ws 298/14

    Strafvollzug in Baden-Württemberg: Stromkostenbeteiligung für Geräte im Besitz

    Auch die entsprechenden Vorschriften in Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachen zielen darauf, die bisherige Praxis fortzuschreiben (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 8. Juni 2012 - 2 Ws 96/12, juris Rn. 15).
  • KG, 18.08.2014 - 5 Ws 2/14

    Anhörung eines ausgewiesenen Verurteilten

    Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann daher - über die in § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO geregelten, hier nicht einschlägigen Fälle hinaus - nur in eng begrenzten Ausnahmefällen abgesehen werden (vgl. BGH NJW 2000, 1663; OLG Hamm, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 3 Ws 39/10 - juris; KG, Beschluss vom 22. August 2012 - 2 Ws 96/12 -).
  • KG, 18.12.2015 - 2 Ws 259/15

    Anhörungsrüge nach dem StVollzG; Lichtbilder von Gefangenen

    Zu 3.) Gleiches gilt auch für die sich anschließende Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit dem Beschluss des Senats vom 22. August 2012 - 2 Ws 96/12 -.
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