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   OLG Nürnberg, 19.03.2014 - 2 Ws 98/14   

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OLG Nürnberg, 19.03.2014 - 2 Ws 98/14 (https://dejure.org/2014,6107)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 19.03.2014 - 2 Ws 98/14 (https://dejure.org/2014,6107)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 19. März 2014 - 2 Ws 98/14 (https://dejure.org/2014,6107)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) bzgl. der Vereinbarkeit von Art. 54 SDÜ mit Art. 50 der EU-Grundrechte-Charta

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 267
    Vorlage an den Europäischen Gerichtshof hinsichtlich der Vereinbarkeit von Art. 54 SDÜ mit Art. 50 der Charta der Grundrechte der EU

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 15.12.2011 - 2 BvR 148/11

    Doppelbestrafungsverbot (europäisches, transnationales); gesetzlicher Richter;

    Auszug aus OLG Nürnberg, 19.03.2014 - 2 Ws 98/14
    Der in Art. 103 Abs. 3 GG verankerte Grundsatz "ne bis in idem" gilt allerdings nur bei einer Erstverurteilung durch deutsche Gerichte (vgl. BVerfGE 75, 1, 15 f.; BVerfG StraFo 2008, 151, Rdn. 16 ff. nach juris; NJW 2012, 1202 Rdn. 32 nach juris).

    Eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 Satz 1 GG, nach der niemand wegen desselben Sachverhalts, dessentwegen er bereits rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, von einem anderen Staat, dessen Strafgewalt ebenfalls gegeben ist, erneut verfolgt oder bestraft werden darf, ist nämlich nicht feststellbar (vgl. ausführlich BVerfG StraFo 2008, 151, Rdn. 21 ff. nach juris; siehe hierzu auch BVerfG NJW 2012, 1202 Rdn. 31 nach juris; Ambos, in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., Vor §§ 3-7 Rdn. 65).

    Die Charta findet im vorliegenden Fall Anwendung (vgl. hierzu BVerfG NJW 2012, 1202 Rdn. 40 nach juris).

    Denn dieses entfaltet seit seiner Einbeziehung durch das so genannte Schengen-Protokoll (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, BGBl. 1998 II S. 429 ff.) zum Amsterdamer Vertrag vom 02.10.1997 (Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte, ABl. EU Nr. C 340 vom 10.11.1997; BGBl. 1998 II S. 387 ff.) in den institutionellen Rahmen der Europäischen Union dieselben Rechtswirkungen wie sekundäres Unionsrecht (BVerfG NJW 2012, 1202 Rdn. 40 nach juris m. w. N.).

    (2) Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 15.12.2011 (2 BvR 148/11, NJW 2012, 1202) die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und ergänzend darauf hingewiesen, dass nach dem Wortlaut und dem Aufbau der genannten Erläuterungen sich die Formulierung "Die klar eingegrenzten Ausnahmen [...] nach diesen Übereinkommen" auf die drei Übereinkommen beziehungsweise deren Ausnahmebestimmungen, die in dem Satz zuvor aufgezählt werden, beziehe.

    Das Bundesverfassungsgericht kommt zum Ergebnis, insofern erscheine es naheliegend, die genannten Bestimmungen - so wie der Bundesgerichtshof - als Einschränkungen im Sinne von Art. 52 Abs. 1 GrCh aufzufassen (BVerfG NJW 2012, 1202 Rdn. 44 nach juris).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-288/05

    Kretzinger - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen -

    Auszug aus OLG Nürnberg, 19.03.2014 - 2 Ws 98/14
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann der Umstand, dass eine rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafe nach Übergabe eines Verurteilten durch einen anderen Staat im Urteilsstaat vollstreckt werden könnte, die Auslegung des Begriffs der Vollstreckung im Sinne von Art. 54 SDÜ nicht beeinflussen (EUGH Urteil vom 18.07.2007 - Rs. C-288/05 - Kretzinger, NJW 2007, 3412 Rdn. 63).

    (1) Mit der Auslegung der Formulierungen "gerade vollstreckt" und "bereits vollstreckt" befasst sich - soweit ersichtlich - nur eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, die zur Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung und zu der vom Bundesgerichtshof vorgelegten Frage der Polizei- und Untersuchungshaft ergangen ist (vgl. Urteil vom 18.07.2007 - Rs. C-288/05 - Kretzinger, Slg 2007, I-6442 = NJW 2007, 3412).

    Anschließend, nach Ablauf der Bewährungszeit, ist die Strafe als "bereits vollstreckt" im Sinne von Art. 54 SDÜ anzusehen (EUGH Urteil vom 18.07.2007, a. a. O.., Rdn. 42).

    Folglich sei die von einem Gericht eines Vertragsstaats verhängte Sanktion nicht im Sinne von Art. 54 SDÜ "bereits vollstreckt" worden oder werde "gerade vollstreckt", wenn der Angeklagte kurzfristig in Polizei- und/oder Untersuchungshaft genommen worden ist und dieser Freiheitsentzug nach dem Recht des Urteilsstaats auf eine spätere Vollstreckung der Haftstrafe anzurechnen wäre (EUGH Urteil vom 18.07.2007, a. a. O.. Rdn. 49 f. und 52).

    Demgegenüber soll die in Art. 54 SDÜ vorgesehene Vollstreckungsbedingung verhindern, dass ein in einem ersten Vertragsstaat rechtskräftig Verurteilter dann, wenn dieser Staat die verhängte Strafe nicht hat vollstrecken lassen, nicht mehr wegen derselben Tat verfolgt werden kann und somit letztlich einer Strafe entgeht (EuGH Urteil vom 18.07.2007 - Rs. C-288/05 - Kretzinger, Slg 2007, I-6442 = NJW 2007, 3412 Rdn. 51).

  • BGH, 25.10.2010 - 1 StR 57/10

    Tötung von Unbeteiligten in Italien im Zweiten Weltkrieg als Rache für einen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 19.03.2014 - 2 Ws 98/14
    (1) Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellt Art. 54 SDÜ eine solche einschränkende Regelung dar (vgl. BGHSt 56, 11 = NJW 2011, 1114 Rdn. 13 nach juris).

    Danach bestehe nach Auffassung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs kein Zweifel, dass der Grundsatz "ne bis in idem" auch im Blick auf Art. 50 GrCh nur nach Maßgabe von Art. 54 SDÜ gilt (BGHSt 56, 11 Rdn. 14 nach juris mit Hinweis auf Burchard/Brodowski StraFo 2010, 179, 184; im Ergebnis ebenso LG Aachen, StV 2010, 237 mit ablehnender Anmerkung Reichling).

    (4) Allerdings wird in der Literatur zunehmend die einschränkende Auslegung des Art. 50 GrCh durch den Bundesgerichtshof kritisiert (vgl. etwa Schomburg, in: Schomburg/Lagodny u. a., Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl. Teil III E 1 SDÜ Art. 54 Rdn. 13 ff. und Teil X.C. EuGrCh Rdn. 14 ff.; Schomburg/Suominen-Picht NJW 2012, 1190 ff.; Böse GA 2011, 504, 505 ff.; Merkel/Scheinfeld ZIS 2012, 206, 209 ff.; F. Walther ZJS 2013, 16, 18 ff.; kritisch auch Nestler, HRRS 2013, 337 ff.), während andere Stimmen mit teils unterschiedlicher Begründung das Vollstreckungselement des Art. 54 SDÜ als Schrankenbestimmung zu Art. 50 GrCh ansehen, so dass für den Umfang des europäischen Nebisinidem-Grundsatzes weiterhin Art. 54 SDÜ maßgeblich sei (vgl. etwa Ambos, in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., Vor §§ 3-7 Rdn. 6 Fußnote 472; Burchard/Brodowski StraFo 2010, 179, 184; Eckstein ZIS 2013, 220, 221 [jedenfalls bis unmittelbar wirkende europäische Straftatbestände in Kraft treten]; Grotz, in: Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., III.A 3.3. Übk von Schengen Rdn. 30; Hecker, JuS 2012, 261 ff., [der dennoch für eine Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV plädiert]; Rosbaud, StV 2013, 291, 292).

    Die Möglichkeit, dass ein solcher Antrag noch gestellt wird, führt nicht dazu, dass rechtliche Konsequenzen, die ein solcher Antrag im Falle seines Erfolges hätte, ein Verfahrenshindernis begründen würden (vgl. BGHSt 56, 11 Rdn. 10 nach juris).

  • BGH, 30.06.2005 - 5 StR 342/04

    Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung hinsichtlich des Strafklageverbrauchs

    Auszug aus OLG Nürnberg, 19.03.2014 - 2 Ws 98/14
    Der Senat neigt somit dazu, das Vorliegen der Vollstreckungsbedingungen zu verneinen, sieht sich jedoch an einer entsprechenden Entscheidung dadurch gehindert, dass diese Frage durch den Europäischen Gerichtshof - soweit ersichtlich - bisher nicht entschieden wurde und die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts auch nicht offenkundig und zweifelsfrei im Sinne der "acteclair-Doktrin" ist (vgl. EuGH Urteil vom 06.10.1982 - Rs. C-283/81 - CILFIT, NJW 1983, 1257), zumal der Bundesgerichtshof in einem Vorlagebeschluss (NStZ 2006, 106 Rdn. 24 ff.) eine abweichende Auffassung vertreten hat.

    Variante SDÜ ein, da die Strafe dann nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann (NStZ 2006, 106 Rdn. 25 f. nach juris).

  • EuGH, 09.03.2006 - C-436/04

    Van Esbroeck - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen -

    Auszug aus OLG Nürnberg, 19.03.2014 - 2 Ws 98/14
    Der Zweck des Artikel 54 SDÜ besteht darin, zu verhindern, dass eine Person aufgrund der Tatsache, dass sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, wegen derselben Tat im Gebiet mehrerer Vertragsstaaten verfolgt wird (EuGH Urteil vom 11. Februar 2003 Rs. C-187/01 und C-385/01 - Gözütok und Brügge, Slg 2003, I-1345-1397 = NJW 2003, 1173, Rdn. 38: EuGH Urteil vom 09.03.2006 - Rs. C-436/04 - Van Esbroek, Slg 2006, I-2333 = NJW 2006, 1781, Rdn. 33).

    Das Recht auf Freizügigkeit werde nur dann effektiv gewährleistet, wenn der Urheber einer Handlung weiß, dass er sich, wenn er in einem Mitgliedstaat verurteilt worden ist und die Strafe verbüßt hat oder gegebenenfalls endgültig freigesprochen worden ist, im Schengen-Gebiet bewegen kann, ohne befürchten zu müssen, dass er in einem anderen Mitgliedstaat deshalb verfolgt wird, weil diese Handlung in der Rechtsordnung des letztgenannten Mitgliedstaats einen unterschiedlichen Verstoß darstellt (EuGH Urteil vom 09.03.2006 - Rs. C-436/04 Van Esbroek, Slg 2006, I-2333 = NJW 2006, 1781 Rdn. 34; EuGH Urteil vom 22.12.2008 - Rs. C-491/07 - Turansky, Slg 2008, I-11039 = NStZ-RR 2009, 109 Rdn. 44 m. w. N.).

  • BVerfG, 04.12.2007 - 2 BvR 38/06

    Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem; Deutschland - Schweiz; fahrlässige

    Auszug aus OLG Nürnberg, 19.03.2014 - 2 Ws 98/14
    Der in Art. 103 Abs. 3 GG verankerte Grundsatz "ne bis in idem" gilt allerdings nur bei einer Erstverurteilung durch deutsche Gerichte (vgl. BVerfGE 75, 1, 15 f.; BVerfG StraFo 2008, 151, Rdn. 16 ff. nach juris; NJW 2012, 1202 Rdn. 32 nach juris).

    Eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 Satz 1 GG, nach der niemand wegen desselben Sachverhalts, dessentwegen er bereits rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, von einem anderen Staat, dessen Strafgewalt ebenfalls gegeben ist, erneut verfolgt oder bestraft werden darf, ist nämlich nicht feststellbar (vgl. ausführlich BVerfG StraFo 2008, 151, Rdn. 21 ff. nach juris; siehe hierzu auch BVerfG NJW 2012, 1202 Rdn. 31 nach juris; Ambos, in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., Vor §§ 3-7 Rdn. 65).

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Auszug aus OLG Nürnberg, 19.03.2014 - 2 Ws 98/14
    Die Anwendbarkeit des Unionsrechts umfasst somit die Anwendbarkeit der durch die Charta garantierten Grundrechte (EuGH Urteil vom 26.02.2013 - Rs. C-617/10, Frannson, NJW 2013, 1415 Rdn. 19-21).
  • EuGH, 10.04.2012 - C-83/12

    Ein Mitgliedstaat kann das Einschleusen von Ausländern auch dann strafrechtlich

    Auszug aus OLG Nürnberg, 19.03.2014 - 2 Ws 98/14
    Dieses bietet die Aussicht, mit entscheidungserheblichen Fragen des Europarechts verbundene Strafsachen zu einem zügigen Abschluss zu bringen (vgl. F. Walther ZJS 2013, 16, 22 f.), wie etwa der Umstand zeigt, dass der Gerichtshof ein Vorlageersuchen auf einen entsprechenden Antrag des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 08.02.2012 -5 StR 567/11, in juris) innerhalb von zwei Monaten beantwortet hat (EuGH, Urteil vom 10.04.2012 - Rs. C-83/12 PPU, NJW 2012, 1641).
  • BGH, 08.02.2012 - 5 StR 567/11

    Vorabentscheidungsverfahren; Eilverfahren (Freiheitsentzug; Untersuchungshaft)

    Auszug aus OLG Nürnberg, 19.03.2014 - 2 Ws 98/14
    Dieses bietet die Aussicht, mit entscheidungserheblichen Fragen des Europarechts verbundene Strafsachen zu einem zügigen Abschluss zu bringen (vgl. F. Walther ZJS 2013, 16, 22 f.), wie etwa der Umstand zeigt, dass der Gerichtshof ein Vorlageersuchen auf einen entsprechenden Antrag des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 08.02.2012 -5 StR 567/11, in juris) innerhalb von zwei Monaten beantwortet hat (EuGH, Urteil vom 10.04.2012 - Rs. C-83/12 PPU, NJW 2012, 1641).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-279/09

    DEB - Effektiver gerichtlicher Schutz der Rechte aus dem Unionsrecht - Recht auf

    Auszug aus OLG Nürnberg, 19.03.2014 - 2 Ws 98/14
    Diese Definition des Anwendungsbereichs der Grundrechte der Union wird durch die Erläuterungen zu Art. 51 GrCh bestätigt, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 GrCh für deren Auslegung zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH Urteil vom 22.12.2010 - Rs. C-279/09, DEB, Slg 2010, I-13849 = ZIP 2011, 143, Rdn. 32).
  • BGH, 01.12.2010 - 2 StR 420/10

    Lebenslange Haftstrafe wegen Ermordung niederländischer Zivilisten durch ein

  • LG Aachen, 08.12.2009 - 52 Ks 9/08
  • EuGH, 22.12.2008 - C-491/07

    Turansky - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art.

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • EuGH, 11.02.2003 - C-187/01

    Gözütok / Brügge - Transnationaler Strafklageverbrauch bei Verfahrenseinstellung

  • BVerfG, 22.09.2011 - 2 BvR 947/11

    Gesetzlicher Richter (Verstoß durch eine Verletzung der Pflicht zur Vorlage an

  • EuGH, 11.12.2008 - C-297/07

    DAS VERBOT DER DOPPELTEN VERURTEILUNG WEGEN DERSELBEN TAT GILT AUCH IM FALL EINER

  • BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvR 873/80

    Kriminelle Vereinigung

  • BVerfG, 31.03.1987 - 2 BvM 2/86

    Völkerrecht

  • OLG Stuttgart, 30.07.2015 - 1 Ausl 218/15

    Rechtshilfeersuchen eines türkischen Gerichts: Vernehmung einer in der Türkei

    Eine entsprechende Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 Satz 1 GG ist auch heute nicht feststellbar (BVerfGE 75, 1, juris Rn. 59; BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2007, 2 BvR 38/06, juris Rn. 21; BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2011, 2 BvR 148/11, juris Rn. 31; OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. März 2014, 2 Ws 98/14, juris Rn. 26; Schomburg in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O., Art. 54 SDÜ, Rn. 3).
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