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   OLG Köln, 18.05.2020 - I-2 Wx 102/20   

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https://dejure.org/2020,13431
OLG Köln, 18.05.2020 - I-2 Wx 102/20 (https://dejure.org/2020,13431)
OLG Köln, Entscheidung vom 18.05.2020 - I-2 Wx 102/20 (https://dejure.org/2020,13431)
OLG Köln, Entscheidung vom 18. Mai 2020 - I-2 Wx 102/20 (https://dejure.org/2020,13431)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Anfangsbuchstabe mit geschlängelter Linie genügt als Unterschrift

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Anforderungen an die Unterschrift unter einem Testament

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an die Unterzeichnung einer letztwilligen Verfügung

  • esche.de (Kurzinformation)

    Testament: Unterschrift ist nicht gleich Unterschrift

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Welchen Anforderungen muss die Unterschrift unter einem Testament genügen?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 2120
  • MDR 2020, 932
  • DNotZ 2021, 444
  • FGPrax 2020, 188
  • FamRZ 2020, 1598
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 10.05.2017 - 3 Wx 315/15

    Anforderungen an die Wirksamkeit der Unterschrift unter einem notariellen

    Auszug aus OLG Köln, 18.05.2020 - 2 Wx 102/20
    Zu Unrecht nimmt die Beschwerde die Entscheidung OLG Düsseldorf FGPrax 2017, 267 für sich in Anspruch.
  • BGH, 18.07.2001 - XII ZR 87/99

    Rechtsfolgen des Nichtverhandelns im Termin zur mündlichen Verhandlung

    Auszug aus OLG Köln, 18.05.2020 - 2 Wx 102/20
    Eine Unwirksamkeit der Unterzeichnung ist damit auch nicht nach den Grundsätzen der Entscheidung OLG Stuttgart, NJW 2002, 145, anzunehmen.
  • KG, 30.01.1996 - 1 W 7243/94

    Namensunterschrift bei notariellem Testament - sinnlose Buchstabenfolge,

    Auszug aus OLG Köln, 18.05.2020 - 2 Wx 102/20
    Die Identifizierbarkeit der Beteiligten ist indes nicht Sinn der Unterschrift; hierzu dient die nach § 10 BeurkG zu treffende Identitätsfeststellung (vgl. KG, NJW-RR 1996, 1414 ; Heinemann, aaO)." Aufgrund dessen hat der Bundesgerichtshof in jenem Fall eine bloße Unterzeichnung mit dem Vornamen für nicht ausreichend erachtet, da sich der Unterzeichnung nur mit dem Vornamen nicht sicher entnehmen lässt, ob der Unterzeichner wirklich für die Echtheit des beurkundeten Willens und für die Geltung des beurkundeten Rechtsgeschäfts einstehen will.
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