Rechtsprechung
OLG Köln, 30.11.2011 - I-2 Wx 122/11 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,69254) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für einen Wegfall des Ehegattenerbrechts
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1933
Voraussetzungen des Wegfalls des Ehegattenerbrechts - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Aachen, 05.04.2011 - 74 O VI 266/10
- OLG Köln, 30.11.2011 - I-2 Wx 122/11
Papierfundstellen
- FamRZ 2012, 1755
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 25.01.1989 - IVb ZR 34/88
Scheidungsbegehren eines geschäftsunfähigen Ehegatten
Auszug aus OLG Köln, 30.11.2011 - 2 Wx 122/11
Seinen Trennungswillen, nämlich die Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft, hat der Erblasser jedenfalls durch die beiden Scheidungsanträge manifestiert; dadurch hat der Erblasser seinen Trennungswillen unmissverständlich (zu diesem Erfordernis BGH FamRZ 1989, 479) zu erkennen gegeben und damit zum Ausdruck gebracht, die - von der Beteiligten zu 3) vorgetragene - Distanzehe nicht (mehr) führen zu wollen. - BGH, 06.06.1990 - IV ZR 88/89
Ausschluß des Ehegattenerbrechts
Auszug aus OLG Köln, 30.11.2011 - 2 Wx 122/11
Formelle Voraussetzung für den Ausschluss des Ehegattenerbrechts nach § 1933 BGB ist, dass das Scheidungsbegehren rechtshängig, der Scheidungsantrag also zugestellt ist (BGHZ 111, 329). - BGH, 03.04.1996 - VIII ZR 315/94
Unterbrechung der Verjährung einer nicht näher aufgegliederten Geldforderung …
Auszug aus OLG Köln, 30.11.2011 - 2 Wx 122/11
Ebenso wie die Klagerücknahme (dazu BGH NJW-RR 1996, 885) muss die Rücknahme eines Scheidungsantrages als Prozesshandlung zwar nicht ausdrücklich, aber eindeutig und unzweifelhaft erklärt werden.
- OLG Düsseldorf, 18.12.1990 - 7 U 7/89
Auszug aus OLG Köln, 30.11.2011 - 2 Wx 122/11
In der Rechtsprechung ist das Nichtbetreiben eines Scheidungsverfahrens über einen langen Zeitraum wie eine Rücknahme des Scheidungsbegehrens behandelt worden; so bei Zeiträumen von 25 Jahren (OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 1107) und von 21 Jahren (OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 760). - OLG Düsseldorf, 29.03.2011 - 3 Wx 263/10
Verfahren bei Einziehung eines Erbscheins
Auszug aus OLG Köln, 30.11.2011 - 2 Wx 122/11
Der Senat trifft diese Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (vgl. OLG Schleswig, FGPrax 2010, 106; OLG Düsseldorf FGPrax 2011, 125). - OLG Schleswig, 14.01.2010 - 3 Wx 92/09
Verfahren nach FamFG bei Beschwerde in einer Nachlasssache
Auszug aus OLG Köln, 30.11.2011 - 2 Wx 122/11
Der Senat trifft diese Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (vgl. OLG Schleswig, FGPrax 2010, 106; OLG Düsseldorf FGPrax 2011, 125). - OLG Saarbrücken, 24.08.2010 - 5 W 185/10
Ausschluss des Ehegattenerbrechts: Nichtbetreiben des Ehescheidungsverfahrens
Auszug aus OLG Köln, 30.11.2011 - 2 Wx 122/11
In der Rechtsprechung ist das Nichtbetreiben eines Scheidungsverfahrens über einen langen Zeitraum wie eine Rücknahme des Scheidungsbegehrens behandelt worden; so bei Zeiträumen von 25 Jahren (OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 1107) und von 21 Jahren (OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 760).
- OLG Hamm, 22.01.2021 - 10 W 33/20
Ausschluss Ehegattenerbrecht - Nichtbetreiben Scheidungsverfahrens
Ein Zeitraum von etwas mehr als 6 Jahren (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 19.9.2017, 6 UF 30/17) sowie von 15 Jahren (OLG Köln, Beschluss v. 30.11.2011, 2 Wx 122/11) ist dagegen als noch nicht ausreichend erachtet worden. - AG Lemgo, 23.01.2020 - 12 VI 661/19
Kein Ausschluss des gesetzlichen Ehegattenerbrechts bei Aufgabe des Willens zur …
Ein reines Abstellen auf die Bemessung unterschiedlich langer Zeiträume, wie in der Entscheidung des OLG Köln vom 30.11.2011 - zu 2 Wx 122/11 - erfolgt (…siehe dort Rdnr. 13: 21 Jahre bzw. 25 Jahre in Abgrenzung zu der Entscheidung des OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 1107 und des OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 760 seien anders zu behandeln als kürzere Zeiträume von mehreren Jahren), geht nach Auffassung des Sachbearbeiters am Sinn und Zweck des § 1933 BGB vorbei.