Rechtsprechung
OLG Hamburg, 14.07.2003 - 2 Wx 134/00, 2 Wx 135/00 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unzulässigkeit wegen fehlendem Rechtschutzbedürfnis; Erledigung der Erstbeschlüsse durch Zweitbeschlüsse
- Judicialis
WEG § 28 Abs. 5; ; WEG § 43 Abs. 1 S. 1; ; WEG § 45 Abs. 1; ; WEG § 47; ; WEG § 48 Abs. 3; ; FGG § 27; ; FGG § 29
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Beschluss der Wohnungseigentümer anstelle Verwaltungsbeirat
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
WEG § 43
Anfechtung von inhaltsgleichen Zweitbeschlüssen
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 18.10.2000 - 318 T 45/00
- LG Hamburg, 18.10.2000 - 318 T 46/00
- OLG Hamburg, 14.07.2003 - 2 Wx 134/00, 2 Wx 135/00
Papierfundstellen
- ZMR 2003, 774
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99
Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum
Auszug aus OLG Hamburg, 14.07.2003 - 2 Wx 134/00
Darin liegt zwar eine Überschreitung der in der Teilungserklärung festgelegten Befugnisse der Wohnungseigentümer, aber der "vereinbarungsersetzende" Beschluss der Wohnungseigentümer ist nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 20.09.2000, BGH ZMR 2000, 771 = FGPrax 2000, 222 = DNotZ 2000, 854) nicht nichtig, sondern nur anfechtbar.Der bestandskräftige Zweitbeschluss wäre auch dann nicht nichtig, wenn die darin enthaltenen Kostenverteilungskriterien der Teilungserklärung zuwiderlaufen sollten, denn solche der Teilungserklärung widersprechende Regelungen des Einzelfalls sind nach der neuen zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat folgt, nur anfechtbar (Rapp Anm. zur Entscheidung des BGH vom 20.09.2000 DNotZ 2000, 854 ff., 864 ff., 866 f.).
- OLG Hamburg, 09.07.2003 - 2 Wx 134/99
Bestandskraft von Beschlüssen bei Verlagerung der Beschlusskompetenz von der …
Auszug aus OLG Hamburg, 14.07.2003 - 2 Wx 134/00
Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung in der Parallelsache 2 Wx 134/99 mit Beschluss vom 9. Juli 2003 ausgeführt, dass ein Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung, der gegen die Bestimmungen des § 14 Abs. 7 S. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 der Teilungserklärung verstößt, nicht nichtig ist und die Wohnungseigentümer bindet; auf jene Entscheidung wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen. - BGH, 20.12.1990 - V ZB 8/90
Erneuter Beschluß über eine bereits geregelte Angelegenheit
Auszug aus OLG Hamburg, 14.07.2003 - 2 Wx 134/00
Diese Zweitbeschlüsse sind vorrangig vor den Erstbeschlüssen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen, wenn durch die Zweitbeschlüsse eine Erledigung der Erstbeschlüsse in der Hauptsache eingetreten ist, weil die Zweitbeschlüsse Bestandskraft erlangt haben, nicht nichtig sind, sowie nicht grundlos bereits angefochtene Eigentümerbeschlüsse wiederholen und dadurch in schützenswerte, durch die Erstbeschlüsse erworbene Positionen der Wohnungseigentümer eingreifen (…vgl. Niedenführ/Schulze WEG 5. Aufl. § 21 Rn 29 und Rn 48 vor §§ 43 ff. WEG - jeweils m.w.N. und die in der angefochtenen Entscheidung vom Landgericht auf S. 7 angeführten Zitate), denn grundsätzlich dürfen die Wohnungseigentümer über eine schon geregelte Angelegenheit erneut beschließen (BGHZ 113, 197 = NJW 1991, 979). - BayObLG, 07.05.1992 - 2Z BR 26/92
Fehlen wesentlicher Bestandteile einer Jahresabrechnung
Auszug aus OLG Hamburg, 14.07.2003 - 2 Wx 134/00
Ebenso wenig führt die Einbeziehung des Vorjahressaldos 1997 in die von der Wohnungseigentümerversammlung am 24. November 1999 genehmigte Jahresabrechnung 1998 zur Nichtigkeit des bestandskräftig gewordenen Beschlusses, denn solche Fehler minderen Gewichts sind mit der - hier unterbliebenen - Beschlussanfechtung geltend zu machen (BayObLG NJW 1990, 1107; NJW-RR 1992, 1169; OLG Düsseldorf WoM 1991, 625;… Niedenführ/Schulze a.a.O. § 28 Rn 56).
- OLG Hamburg, 14.07.2003 - 2 Wx 135/00
Gültigkeit von Zweitbeschlüssen aus Wohnungseigentümerversammlungen die sich auf …
2 Wx 134/00 2 Wx 135/00.Der Geschäftswert für das Verfahren dritter Instanz wird festgesetzt auf 69.797,00 DM, entsprechend 35.686,64 EUR, für das Verfahren 2 Wx 134/00 und 6.978,00 DM, entsprechend 3.567,79 EUR, für das Verfahren 2 Wx 135/00.