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   OLG Hamburg, 01.08.2003 - 2 Wx 144/00   

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https://dejure.org/2003,7679
OLG Hamburg, 01.08.2003 - 2 Wx 144/00 (https://dejure.org/2003,7679)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 01.08.2003 - 2 Wx 144/00 (https://dejure.org/2003,7679)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 01. August 2003 - 2 Wx 144/00 (https://dejure.org/2003,7679)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nicht rechtzeitig erfolgte Zustimmung zur Veräußerung seiner Eigentumswohnung; Teilung einer Wohnungseigentumsanlage; Schadensersatz wegen fehlender bzw. nicht rechtzeitiger Zustimmung zu der Veräußerung einer Wohnungseigentumseinheit; Gesetzliches Schuldverhältnis der ...

  • Judicialis

    WEG § 12 Abs. 2; ; WEG § 23 Abs. 4; ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4; ; WEG § 47 Abs. 1 S. 2; ; WEG § 48 Abs. 3; ; BGB § 826; ; FGG § 13 a Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Frage der Entstehung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Verwalter bzw. die übrigen Eigentümer einer Wohnanlage wegen fehlender bzw. nicht rechtzeitig erteilter Zustimmung zur Veräußerung einer Eigentumswohnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Versagung der Zustimmung zur Veräußerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2003, 865
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 04.01.1995 - 2Z BR 114/94

    Versagung der Zustimmung zur Veräußerung eines Wohnungseigentums

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.08.2003 - 2 Wx 144/00
    Mit zutreffender rechtlicher und tatsächlicher Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ist in der angefochtenen Entscheidung ferner ausgeführt worden, dass die Wohnungseigentümer die Zustimmung, die sie - ebenso wie die Verwalterin - unter Beachtung des Eigentumsrechts des Veräußerers und im Hinblick auf seine rechtliche und wirtschaftliche Dispositionsfreiheit nach allgemeiner Meinung (vgl. BayObLG WuM 95, 328, 329 m.w.N.) nur aus einem wichtigen Grund in der Person des Erwerbers versagen durften, nicht endgültig verweigert hatten, als am 11. Dezember 1995 der Notarvertrag des Antragstellers mit dem Erwerber zur Rückabwicklung des Kaufvertrages vom 8. Februar 1995 geschlossen wurde, wodurch nach der Behauptung des Antragstellers ihm der Schaden, dessen Ersatz er als Teilforderung mit dem Antrag geltend macht, entstand.

    Eine Versagung der Zustimmung ist, worauf mit der Rechtsbeschwerde im Ansatz auch zutreffend abgestellt wird, nach dieser Vorschrift nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nur dann gerechtfertigt, wenn gewichtige Gründe in der Person des Erwerbers vorliegen, die befürchten lassen, er werde die Rechte der übrigen Wohnungseigentümer nicht beachten ( BayObLG WuM 1995, 328, 329; NJW-RR 99, 452, 453 ).

  • OLG Köln, 15.03.1996 - 19 U 139/95

    Keine Zustimmung des Verwalters zum Verkauf einer Eigentumswohnung bei

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.08.2003 - 2 Wx 144/00
    Unter den gegebenen Umständen war es Sache des Antragstellers den Antragsgegnern umfassende Auskünfte über die Person und den Vermögensstatus des Erwerbers zu geben bzw. diesen zu einer entsprechenden Selbstauskunft zu veranlassen ( vgl. auch Urt. OLG Köln NJW-RR 96, 1296, 1297).
  • OLG Düsseldorf, 25.04.1997 - 3 Wx 576/96

    Wohngeldverzug und Veräußerungszustimmung

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.08.2003 - 2 Wx 144/00
    Denn es stellt ein ausschlaggebendes Indiz für die finanzielle Unzuverlässigkeit eines Erwerbers dar, wenn er trotz Nutzung der gekauften Eigentumswohnung das Wohngeld nicht entrichtet, wobei dieser Indizwirkung nicht entgegensteht, dass der Erwerber im Außenverhältnis gegenüber den Miteigentümern bis zu seiner Eintragung im Grundbuch noch nicht verpflichtet ist (OLG Düsseldorf ZMR 1997, 430).
  • OLG Karlsruhe, 09.02.1983 - 4 W 97/82

    Zustimmung zur Veräußerung von Teileigentum; Verweigerung aus wichtigem Grund;

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.08.2003 - 2 Wx 144/00
    Ohne Rechtsverstoß hat das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt angenommen, dass ein Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegner auf Schadensersatz wegen fehlender bzw. nicht rechtzeitiger Zustimmung zu der Veräußerung durch den Kaufvertrag vom 18. Februar 1995 aus dem unter den Wohnungseigentümern bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis gegeben sein kann, wenn die Zustimmung rechtswidrig versagt (positive Forderungsverletzung) oder schuldhaft verzögert (Verzug) worden ist (vgl. OLG Karlruhe OLGZ 85, 133, 137).
  • BayObLG, 04.06.1998 - 2Z BR 19/98

    Nachholen einer im ersten Rechtszug unterbliebenen Beteiligung der

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.08.2003 - 2 Wx 144/00
    Eine Versagung der Zustimmung ist, worauf mit der Rechtsbeschwerde im Ansatz auch zutreffend abgestellt wird, nach dieser Vorschrift nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nur dann gerechtfertigt, wenn gewichtige Gründe in der Person des Erwerbers vorliegen, die befürchten lassen, er werde die Rechte der übrigen Wohnungseigentümer nicht beachten ( BayObLG WuM 1995, 328, 329; NJW-RR 99, 452, 453 ).
  • BayObLG, 06.03.2003 - 2Z BR 90/02

    Wohnungseigentum: Feststellungsinteresse im Hinblick auf die Nichtigkeit eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.08.2003 - 2 Wx 144/00
    Dabei liegt ein wichtiger Grund z.B. dann vor, wenn die konkrete Befürchtung besteht, dass der künftige Wohnungseigentümer persönlich oder finanziell unzuverlässig ist ( BayObLG WuM 03, 398, 399 ).
  • LG Düsseldorf, 20.07.2016 - 25 S 179/15

    Kann Verwalter die Zustimmung zur Veräußerung an eine UG verweigern?

    Für die Beurteilung, ob ein "wichtiger Grund" im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 WEG vorliegt, kommt es allein auf die Person des Erwerbers, insbesondere seine persönliche und finanzielle Zuverlässigkeit, und die von ihm beabsichtigte Nutzung an; hieraus muss sich eine gemeinschaftswidrige Gefahr für die übrigen Miteigentümer ergeben (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. Januar 2008 - 5 Wx 49/07, Wohnungseigentümer 2009, 55;  OLG Frankfurt am Main, NZM 2006, 380; OLG Düsseldorf, NZM 2005, 787; OLG Hamburg, ZMR 2003, 865; ZMR 2004, 850; OLG Zweibrücken, ZMR 2006, 219).
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