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   OLG Hamburg, 10.03.2004 - 2 Wx 144/01   

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https://dejure.org/2004,9473
OLG Hamburg, 10.03.2004 - 2 Wx 144/01 (https://dejure.org/2004,9473)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.03.2004 - 2 Wx 144/01 (https://dejure.org/2004,9473)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10. März 2004 - 2 Wx 144/01 (https://dejure.org/2004,9473)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Teilweise Vermietung im Gemeinschaftseigentum stehender Fußgängerzone einer Wohnungseigentümergemeinschaft an einen Miteigentümer; Voraussetzungen für Vorliegen einer Gebrauchsregelng nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG); Voraussetzung für richterlichen ...

  • Judicialis

    WEG § 10 Abs. 3; ; WEG § 14; ; WEG § 14 Nr. 1; ; WEG § 15 Abs. 2; ; FGG § 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Wirksamkeit der Vermietung einer Ladenfläche vor dem Geschäft durch Beschluss einer Eigentümerversammlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2004, 615
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.06.2000 - V ZB 46/99

    Entscheidung über Vermietung durch Mehrheitsbeschluß

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.03.2004 - 2 Wx 144/01
    Das Landgericht ist den Einwendungen des Antragstellers gegen den Beschluss nicht gefolgt, sondern hat im Wesentlichen ausgeführt: Nach zutreffender höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH NJW 2000, 3211, 3212) handele es sich um eine Gebrauchsregelung im Sinne von § 15 Abs. 2 WEG, die grundsätzlich mehrheitlich beschlossen werden könne.

    Die Kammer hat sich insoweit zu Recht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 2000, veröffentlicht in NJW 2000, 3211, gestützt, wonach über die Vermietbarkeit von im Gemeinschaftseigentum stehenden Räumen einer Wohnungseigentumsanlage im Wege der Gebrauchsregelung durch Mehrheitsbeschluss entschieden werden kann, soweit nicht eine Vereinbarung entgegensteht und den Wohnungseigentümern kein Nachteil erwächst.

  • OLG Hamburg, 06.02.2003 - 2 Wx 74/99

    Vermietung aller zu einer Wohnanlage gehörender Parkplätze durch

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.03.2004 - 2 Wx 144/01
    Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof angeführt, dass ein solcher Mehrheitsbeschluss über die Vermietung von Gemeinschaftseigentum den Wohnungseigentümern nicht das Recht zum Mitgebrauch entzieht, sondern es weiterhin voraussetzt und nur die Art und Weise der Ausübung regelt, indem er die Möglichkeit des unmittelbaren (Eigen-)Gebrauchs durch die des mittelbaren (fremd-Gebrauchs ersetzt und an die Stelle des unmittelbaren Gebrauchs den Anteil an der Mieteinnahme treten lässt (vgl. auch HansOLG ZMR 2003, 444).
  • BayObLG, 06.06.2002 - 2Z BR 124/01

    Erstmalige Herstellung von Kfz-Stellplätzen in Eigentumswohnanlage -

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.03.2004 - 2 Wx 144/01
    Ohne Rechtsverstoß ist das Landgericht sodann zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschluss nicht wegen mangelnder Bestimmtheit nichtig oder anfechtbar ist, wobei die Kammer ihrer Prüfung zutreffend den rechtlichen Ausgangspunkt zugrunde gelegt hat, dass ein Eigentümerbeschluss nur dann gerichtlicher Überprüfung standhält, wenn er inhaltlich klar ist und eine bestimmte Regelung enthält (vgl. BayObLG ZMR 2002, 847; HansOLG ZMR 2001, 725, 726).
  • OLG Hamburg, 27.03.2001 - 2 Wx 149/00

    Nichtigkeit eines Beschlusses der Eigentümerversammlung wegen mangelnder

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.03.2004 - 2 Wx 144/01
    Ohne Rechtsverstoß ist das Landgericht sodann zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschluss nicht wegen mangelnder Bestimmtheit nichtig oder anfechtbar ist, wobei die Kammer ihrer Prüfung zutreffend den rechtlichen Ausgangspunkt zugrunde gelegt hat, dass ein Eigentümerbeschluss nur dann gerichtlicher Überprüfung standhält, wenn er inhaltlich klar ist und eine bestimmte Regelung enthält (vgl. BayObLG ZMR 2002, 847; HansOLG ZMR 2001, 725, 726).
  • BayObLG, 17.09.1992 - 2Z BR 62/92

    Ungültigerklärung eines die Zustimmung zur Umwandlung einer Wohnung in eine

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.03.2004 - 2 Wx 144/01
    Umstände, die nicht für Jedermann erkennbar sind, können dagegen nicht berücksichtigt werden, wie aus der Regelung des § 10 Abs. 3 WEG folgt (BayObLG WuM 1992, 642).
  • OLG Hamm, 21.10.1994 - 15 W 275/94

    Bauliche Veränderung einer Eigentumswohnung; Anspruch auf Wiederherstellung des

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.03.2004 - 2 Wx 144/01
    Das Beschwerdegericht konnte sich für die Beurteilung der Frage, ob ein Nachteil gegeben ist, auch mit den vorhandenen Plänen und Lichtbildern begnügen; einen unmittelbaren Augenschein in der Wohnanlage muss der Tatrichter nach § 12 FGG regelmäßig nur einnehmen, wenn - anders als hier - die vorgelegten Bilder nicht geeignet sind, einen ausreichenden Gesamteindruck von der Örtlichkeit und den vorgenommenen oder geplanten Änderungen und ihren Auswirkungen auf die Umgebung zu vermitteln (vgl. OLG Hamm WuM 1995, 220; BayObLG WuM 2004, 48, zit. nach juris).
  • BayObLG, 17.07.2003 - 2Z BR 61/03

    Voraussetzungen für die Feststellung der nachteiligen Veränderung des optischen

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.03.2004 - 2 Wx 144/01
    Das Beschwerdegericht konnte sich für die Beurteilung der Frage, ob ein Nachteil gegeben ist, auch mit den vorhandenen Plänen und Lichtbildern begnügen; einen unmittelbaren Augenschein in der Wohnanlage muss der Tatrichter nach § 12 FGG regelmäßig nur einnehmen, wenn - anders als hier - die vorgelegten Bilder nicht geeignet sind, einen ausreichenden Gesamteindruck von der Örtlichkeit und den vorgenommenen oder geplanten Änderungen und ihren Auswirkungen auf die Umgebung zu vermitteln (vgl. OLG Hamm WuM 1995, 220; BayObLG WuM 2004, 48, zit. nach juris).
  • LG Hamburg, 28.10.2015 - 318 S 9/15

    Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtung eines Mehrheitsbeschlusses über die

    Da § 13 Abs. 2 WEG kein Recht zum Eigengebrauch des Gemeinschaftseigentums begründet, sondern nur das Maß der Mitbenutzung bei geregelter Nutzungsart bestimmt, können die Wohnungseigentümer, soweit nicht eine Vereinbarung entgegensteht und ihnen kein Nachteil erwächst, beschließen, gemeinschaftliche Räume - auch langfristig - zu vermieten (BGH, Beschluss vom 29.06.2000 - V ZB 46/99, BGHZ 144, 386 = NJW 2000, 3211; Hanseatisches OLG, Beschlüsse vom 06.02.2003 - 2 Wx 74/99, ZMR 2003, 444; vom 01.09.2003 - 2 Wx 20/03, ZMR 2003, 957; vom 10.03.2004 - 2 Wx 144/01, ZMR 2004, 615; Bärmann/Klein, WEG, 12. Auflage, § 15 Rdnr. 25; BeckOK WEG/Dötsch, 24. Edition, Stand: 01.07.2015, § 13 Rdnr. 50; Kümmel in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Auflage, § 15 Rdnr. 26).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 26.05.2016 - 72 C 16/16

    Wohnungseigentumssache: Erfordernis und Umfang einer fristgerechten Begründung

    Dies ist selbst dann der Fall, wenn aufgrund des geringen Mietzinses und der hohen Anzahl von Eigentümern der Anteil des einzelnen Eigentümers rechnerisch gering ausfällt und unbedeutend ist (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 10. März 2004 - 2 Wx 144/01, ZMR 2004, 615).
  • OLG Frankfurt, 28.11.2005 - 20 W 138/03

    Streit zwischen Wohnungseigentümern um eine Dachgeschossnutzung zu Wohnzwecken

    Damit kommt es jedenfalls für die Frage der Erledigung des Unterlassungsbegehrens nicht entscheidend auf die zwischen den Beteiligten offenbar umstrittene Frage an, ob der formal bestandskräftige Wohnungseigentümerbeschluss vom 10.10.2003 nichtig wäre (vgl. zu Vermietungsregelungen: BGH NJW 2000, 3211; OLG Hamburg ZMR 2004, 615; Köhler/Bassenge/Häublein, Anwaltshandbuch Wohnungseigentumsrecht, Teil 12 Rz. 9).
  • LG Berlin, 29.05.2018 - 85 S 43/16
    Vielmehr liegt darin eine Gebrauchsregelung im Sinne von § 15 Abs. 2 WEG, weil nur die Art und Weise der Ausübung des Rechts zum Mitgebrauch dergestalt geregelt wird, dass die Möglichkeit des unmittelbaren (Eigen-) Gebrauchs durch die des mittelbaren (Fremd-) Gebrauchs ersetzt wird und an die Stelle des unmittelbaren Gebrauchs der Anteil an den Mieteinnahmen tritt (vgl. BGH NJW 2017, 64-67; BGHZ 144, 386-389; BayObLG NJW-RR 2000, 154; BayObLG ZMR 2003, 858-860; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg ZMR 2003, 444-445; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg ZMR 2003, 957-958; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg ZMR 2004, 615-616).
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