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   OLG Köln, 01.08.2012 - I-2 Wx 161/12   

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https://dejure.org/2012,22584
OLG Köln, 01.08.2012 - I-2 Wx 161/12 (https://dejure.org/2012,22584)
OLG Köln, Entscheidung vom 01.08.2012 - I-2 Wx 161/12 (https://dejure.org/2012,22584)
OLG Köln, Entscheidung vom 01. August 2012 - I-2 Wx 161/12 (https://dejure.org/2012,22584)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JurPC

    Gebühr im Verfahren auf einstweilige Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenansatz bei einstweiliger Anordnung und Hauptsacheverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenansatz bei einstweiliger Anordnung und Hauptsacheverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 19.10.2010 - 2 Wx 157/10

    Gerichtskosten im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG

    Auszug aus OLG Köln, 01.08.2012 - 2 Wx 161/12
    Nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht fällt die Festgebühr des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO jeweils sowohl für die Entscheidung in der Hauptsache als auch für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an (Bestätigung von Senat, FGPrax 2011, 37).

    Wie er bereits entschieden hat, fällt die Festgebühr des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht jeweils sowohl für die Entscheidung in der Hauptsache als auch für die Entscheidung über den - hier in der Antragsschrift vom 29. August 2011 gleichfalls gestellten - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an (vgl. Senat, FGPrax 2011, 37).

    Weder ist eine solche Unterscheidung der in Bezug genommenen Entscheidung des Senats (FGPrax 2011, 37) zu entnehmen, noch findet sie im Gesetz eine Stütze.

  • OLG Köln, 21.01.2013 - 2 Wx 380/12

    Einstweilige Anordnung imi Verfahren nach § 101 Abs. 9 UhrG

    Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 15. Oktober 2012 hat die Beteiligte zu 1) gegen diesen Kostenansatz Einwendungen erhoben und ausgeführt, in der Rechnung der Gerichtskasse sei mitgeteilt worden, daß "die Kostenrechnung auf der Grundlage des Beschlusses des OLG Köln zum AZ: 2 Wx 161/12 vom 01.08.2012 erstellt wurde".

    Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat (vgl. Senat, FGPrax 2011, 37; Senat, Beschluß vom 1. August 2012 - 2 Wx 161/12 -, juris = BeckRS 2012, 18215 = MMR aktuell 2012, 340886 [Ls.]), fällt nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht die Festgebühr des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG jeweils sowohl für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung an.

    Mit der Bestimmung des § 51 Abs. 3 Satz 1 FamFG, daß das Verfahren der einstweiligen Anordnung ein selbständiges Verfahren ist, und der Regelung des § 51 Abs. 4 FamFG, daß in diesem Verfahren Kosten nach den allgemeinen Vorschriften erhoben werden, hat er dies getan (vgl. Senat, Beschluß vom 1. August 2012, a.a.O.).

  • OLG Köln, 23.01.2013 - 2 Wx 29/12

    Anforderungen an die Begründung des Kostenansatzes; Höhe der Kosten für einen

    Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat (vgl. Senat, FGPrax 2011, 37; Senat, Beschluß vom 1. August 2012 - 2 Wx 161/12 -, juris = BeckRS 2012, 18215 = MMR aktuell 2012, 340886 [Ls.]), fällt nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht die Festgebühr des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG jeweils sowohl für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung an.

    Mit der Bestimmung des § 51 Abs. 3 Satz 1 FamFG, daß das Verfahren der einstweiligen Anordnung ein selbständiges Verfahren ist, und der Regelung des § 51 Abs. 4 FamFG, daß in diesem Verfahren Kosten nach den allgemeinen Vorschriften erhoben werden, hat er dies getan (vgl. Senat, Beschluß vom 1. August 2012, a.a.O.).

  • OLG Köln, 23.01.2013 - 2 Wx 328/12

    Gerichtskosten im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG bei Verletzung der Rechte an

    Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat (vgl. Senat, FGPrax 2011, 37; Senat, Beschluß vom 1. August 2012 - 2 Wx 161/12 -, juris = BeckRS 2012, 18215 = MMR aktuell 2012, 340886 [Ls.]), fällt nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht die Festgebühr des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG jeweils sowohl für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung an.

    Mit der Bestimmung des § 51 Abs. 3 Satz 1 FamFG, daß das Verfahren der einstweiligen Anordnung ein selbständiges Verfahren ist, und der Regelung des § 51 Abs. 4 FamFG, daß in diesem Verfahren Kosten nach den allgemeinen Vorschriften erhoben werden, hat er dies getan (vgl. Senat, Beschluß vom 1. August 2012, a.a.O.).

  • OLG Köln, 28.01.2013 - 2 Wx 391/12

    Höhe der Gerichtskosten im Verfahren gem. § 101 Abs. 9 UrhG

    Wie der Senat wiederholt entschieden hat (vgl. Senat FGPrax 2011, 37; Senat, Beschluß vom 1. August 2012 - 2 Wx 161/12 -, juris = BeckRS 2012, 18215; Senat, Beschluß vom 21. Januar 2013 - 2 Wx 380/12 -), fällt nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht - als Folge der Regelung des § 51 Abs. 4 FamFG - die Festgebühr des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG jeweils sowohl für die Entscheidung über den Antrag in der Hauptsache als auch für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung an.
  • LG Köln, 06.12.2012 - 213 O 247/12

    Vorliegen einer einfachen oder doppelten gebührenrechtlichen Berücksichtigung bei

    Soweit die Kammer zwischenzeitlich die Auffassung vertreten hatte, die Gerichtskosten seien für das Verfahren der Sicherungs- und der Gestattungsanordnung gesondert in Ansatz zu bringen (vgl. auch OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 230; OLG Köln, Beschl. v. 02.08.2012, Az. 2 Wx 161/12), hält sie hieran nach nochmaliger Prüfung nicht länger fest.
  • OLG Köln, 22.11.2012 - 2 Wx 308/12

    Voraussetzungen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen

    Nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht fällt die Festgebühr des § 128 Abs. 1 Nr. 4 KostO jeweils sowohl für die Entscheidung über den Antrag in der Hauptsache als auch für jene über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung an (vgl. Senat, FGPrax 2011, 37; Senat, Beschluß vom 1. August 2012 - 2 Wx 161/12 -, juris; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 230).
  • LG Köln, 06.12.2012 - 213 O 170/12

    Gerichtsgebühren für eine Auskunft nach § 101 UrhG fallen für jedes Werk

    Soweit die Kammer zwischenzeitlich die Auffassung vertreten hatte, die Gerichtskosten seien für das Verfahren der Sicherungs- und der Gestattungsanordnung gesondert in Ansatz zu bringen (vgl. auch OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 230; OLG Köln, Beschl. v. 02.08.2012, Az. 2 Wx 161/12), hält sie hieran nach nochmaliger Prüfung nicht länger fest.
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