Rechtsprechung
   OLG Köln, 19.07.2018 - 2 Wx 261/18, 2 Wx 266/18, 2 Wx 267/18, 2 Wx 268/18   

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https://dejure.org/2018,37286
OLG Köln, 19.07.2018 - 2 Wx 261/18, 2 Wx 266/18, 2 Wx 267/18, 2 Wx 268/18 (https://dejure.org/2018,37286)
OLG Köln, Entscheidung vom 19.07.2018 - 2 Wx 261/18, 2 Wx 266/18, 2 Wx 267/18, 2 Wx 268/18 (https://dejure.org/2018,37286)
OLG Köln, Entscheidung vom 19. Juli 2018 - 2 Wx 261/18, 2 Wx 266/18, 2 Wx 267/18, 2 Wx 268/18 (https://dejure.org/2018,37286)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • erbrecht-anwalt.de (Kurzinformation)

    Kann ein unauffindbares Testament wirksam sein?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verschwundenes Testament kann trotzdem wirksam sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 71
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 19.07.2018 - 2 Wx 266/18
    Auszug aus OLG Köln, 19.07.2018 - 2 Wx 261/18
    Die Beteiligte zu 2) hat die Kosten der Beschwerdeverfahrens 2 Wx 266/18 und 2 Wx 269/18 zu tragen.

    Da es sich bei der Einziehung des Erbscheins um ein eigenständiges Verfahren handelt, liegen insgesamt sechs Beschwerdeverfahren der drei Beschwerdeführer vor, nämlich drei Verfahren wegen der Einziehung des Erbscheins (2 Wx 261/18, 2 Wx 266/18, 2 Wx 267/18) und drei Verfahren wegen der Feststellung (2 Wx 268/18, 2 Wx 269/18, 2 Wx 270/18).

  • OLG Schleswig, 12.08.2013 - 3 Wx 27/13

    Testamentsauslegung: Heranziehung mehrerer Zweifelsregeln bei Auslegung eines

    Auszug aus OLG Köln, 19.07.2018 - 2 Wx 261/18
    Es besteht im Fall der Unauffindbarkeit eines Testaments insbesondere auch keine Vermutung dafür, dass es vom Erblasser vernichtet worden und deshalb gemäß § 2255 BGB als widerrufen anzusehen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 26.02.2018, 2 Wx 115/18; OLG Schleswig, Beschluss vom 12.08.2013 - 3 Wx 27/13, NJW-RR 2014, 73-76; Staudinger/Baumann, BGB, Neubearb. 2018, § 2255 Rn. 34).
  • OLG Köln, 26.02.2018 - 2 Wx 115/18

    Unwirksamkeit eines unauffindbaren Testaments

    Auszug aus OLG Köln, 19.07.2018 - 2 Wx 261/18
    Es besteht im Fall der Unauffindbarkeit eines Testaments insbesondere auch keine Vermutung dafür, dass es vom Erblasser vernichtet worden und deshalb gemäß § 2255 BGB als widerrufen anzusehen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 26.02.2018, 2 Wx 115/18; OLG Schleswig, Beschluss vom 12.08.2013 - 3 Wx 27/13, NJW-RR 2014, 73-76; Staudinger/Baumann, BGB, Neubearb. 2018, § 2255 Rn. 34).
  • OLG München, 15.01.2019 - 31 Wx 216/17

    Anfechtung der Ausschlagung des Erbes

    Die Einlegung der Beschwerde von mehreren Beteiligten gegen eine Entscheidung des Nachlassgerichts (hier: Feststellung, dass die Voraussetzungen für den beantragten Erbschein vorliegen) begründet jeweils mehrere selbständige Beschwerdeverfahren (im Anschluss an OLG München Beschl. v. 6.7.2017 - 31 Wx 409/16 = FGPrax 2017, 281 und OLG Köln Beschluss vom 19.7.2018 - 2 Wx 261/18, 2 Wx 266-270/18 = BeckRS 2018, 28413).

    Es liegen zwei selbständige Beschwerdeverfahren vor, da sich sowohl der Beteiligte zu 12 als auch die Beteiligte zu 11 gegen den Beschluss des Nachlassgerichts wenden (vgl. OLG Köln BeckRS 2018, 28413 Tz.8).

    Dabei handelt es sich im Verhältnis zu der Beschwerde der Beteiligten zu 11 um ein eigenständiges Verfahren (vgl. OLG Köln BeckRS 2018, 28413).

  • OLG Köln, 19.07.2018 - 2 Wx 266/18

    Unauffindbarkeit Testament - Ungültigkeit

    Der Beteiligte zu 1) hat die Kosten der Beschwerdeverfahren 2 Wx 261/18 und 2 Wx 268/18 zu tragen.

    Die Beteiligte zu 2) hat die Kosten der Beschwerdeverfahrens 2 Wx 266/18 und 2 Wx 269/18 zu tragen.

    Der Beteiligte zu 3) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens 2 Wx 267/18 und 2 Wx 270/18 zu tragen.

    Da es sich bei der Einziehung des Erbscheins um ein eigenständiges Verfahren handelt, liegen insgesamt sechs Beschwerdeverfahren der drei Beschwerdeführer vor, nämlich drei Verfahren wegen der Einziehung des Erbscheins (2 Wx 261/18, 2 Wx 266/18, 2 Wx 267/18) und drei Verfahren wegen der Feststellung (2 Wx 268/18, 2 Wx 269/18, 2 Wx 270/18).

  • OLG Köln, 19.07.2018 - 2 Wx 261/18 Wx 266/18
    Der Beteiligte zu 1) hat die Kosten der Beschwerdeverfahren 2 Wx 261/18 und 2 Wx 268/18 zu tragen.

    Die Beteiligte zu 2) hat die Kosten der Beschwerdeverfahrens 2 Wx 266/18 und 2 Wx 269/18 zu tragen.

    Der Beteiligte zu 3) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens 2 Wx 267/18 und 2 Wx 270/18 zu tragen.

    Da es sich bei der Einziehung des Erbscheins um ein eigenständiges Verfahren handelt, liegen insgesamt sechs Beschwerdeverfahren der drei Beschwerdeführer vor, nämlich drei Verfahren wegen der Einziehung des Erbscheins (2 Wx 261/18, 2 Wx 266/18, 2 Wx 267/18) und drei Verfahren wegen der Feststellung (2 Wx 268/18, 2 Wx 269/18, 2 Wx 270/18).

  • OLG München, 03.11.2021 - 31 Wx 110/19

    Auslegung vertragsgemäßer Verfügungen in einem Erbvertrag

    Demgemäß sind dem Senat auch zwei Beschwerdegegenstände (die Zurückweisung ihres eigenen Erbscheinsantrags sowie die Feststellung der Tatsachen betreffend die Erteilung des von der Beteiligten zu 2 beantragten Erbscheins) zur Entscheidung gestellt (vgl. OLG Köln BeckRS 2018, 28413 Tz. 8.), so dass sowohl die Kostenentscheidung als auch die Festsetzung des Geschäftswerts für das jeweilige Beschwerdeverfahren gesondert zu treffen sind (vgl. OLG München FGPrax 2019, 163).
  • OLG München, 15.01.2019 - 31 Wx 216/17 Wx 5/19

    Gerichtsgebühren bei Einlegung der Beschwerde gegen eine Entscheidung des

    Die Einlegung der Beschwerde von mehreren Beteiligten gegen eine Entscheidung des Nachlassgerichts (hier: Feststellung, dass die Voraussetzungen für den beantragten Erbschein vorliegen) begründet jeweils mehrere selbständige Beschwerdeverfahren (im Anschluss an OLG München Beschl. v. 6.7.2017 - 31 Wx 409/16 = FGPrax 2017, 281 und OLG Köln Beschluss vom 19.7.2018 - 2 Wx 261/18, 2 Wx 266-270/18 = BeckRS 2018, 28413).

    Es liegen zwei selbständige Beschwerdeverfahren vor, da sich sowohl der Beteiligte zu 12 als auch die Beteiligte zu 11 gegen den Beschluss des Nachlassgerichts wenden (vgl. OLG Köln BeckRS 2018, 28413 Tz.8).

    Dabei handelt es sich im Verhältnis zu der Beschwerde der Beteiligten zu 11 um ein eigenständiges Verfahren (vgl. OLG Köln BeckRS 2018, 28413).

  • OLG München, 28.01.2020 - 31 Wx 557/19

    Erbscheinseinziehungsverfahren

    Demgemäß liegen auch zwei gesondert zu beurteilende Beschwerdegegenstände vor, die zur Entscheidung gestellt sind (vgl. OLG Köln BeckRS 2018, 28413 Tz. 8.).
  • LG Köln, 06.05.2021 - 19 O 86/20
    Ein nicht mehr vorhandenes Testament ist nicht allein wegen seiner Unauffindbarkeit ungültig (OLG A., Beschluss vom 19. Juli 2018 - 2 Wx 261/18, NJW-RR 2019, 71 Rn. 9; OLG A., Beschluss vom 26. Februar 2018 - 2 Wx 115/18, ZEV 2019, 108 Rn. 21).

    Es besteht im Fall der Unauffindbarkeit eines Testaments auch keine Vermutung dafür, dass es vom Erblasser mit Widerrufswillen vernichtet worden und deshalb gemäß § 2255 BGB als widerrufen anzusehen ist (OLG A., Beschluss vom 19. Juli 2018 - 2 Wx 261/18, NJW-RR 2019, 71 Rn. 9; OLG A., Beschluss vom 02. Dezember 2016 - I-2 Wx 550/16, FamRZ 2017, 1164 Rn. 34; OLG Naumburg 29.03.2012, FamRZ 2013, 246 (248)).

  • OLG Köln, 18.05.2020 - 2 Wx 99/20

    Feststellung von Tatsachen zur Begründung eines Antrags auf Erteilung eines

    Im Fall der Unauffindbarkeit eines Testaments im Original besteht auch keine Vermutung dafür, dass es vom Erblasser vernichtet worden und deshalb gemäß § 2255 BGB als widerrufen anzusehen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 19.07.2018 - 2 Wx 261/18, NJW-RR 2019, 71, 72, und vom 26.02.2018, 2 Wx 115/18; OLG Schleswig, Beschluss vom 12.08.2013 - 3 Wx 27/13, NJW-RR 2014, 73-76; Staudinger/Baumann, BGB, Neubearb.
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