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   OLG Köln, 23.01.2013 - I-2 Wx 29/12   

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OLG Köln, 23.01.2013 - I-2 Wx 29/12 (https://dejure.org/2013,392)
OLG Köln, Entscheidung vom 23.01.2013 - I-2 Wx 29/12 (https://dejure.org/2013,392)
OLG Köln, Entscheidung vom 23. Januar 2013 - I-2 Wx 29/12 (https://dejure.org/2013,392)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JurPC

    Kosten bei Mehrzahl von Anträgen im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Begründung des Kostenansatzes; Höhe der Kosten für einen Antrag auf Gestattung der Auskunft über mehrere IP-Adressen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Begründung des Kostenansatzes; Höhe der Kosten für einen Antrag auf Gestattung der Auskunft über mehrere IP-Adressen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (23)

  • OLG Karlsruhe, 12.12.2011 - 6 W 69/11

    Urheberrechtsverletzung in Internet-Musiktauschbörse: Kostenansatz bei

    Auszug aus OLG Köln, 23.01.2013 - 2 Wx 29/12
    Überwiegend wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vertreten, der Begriff des Antrages und folglich auch derjenige der Entscheidung über den Antrag sei materiell zu verstehen; dabei wird teilweise angenommen, mehrere Anträge seien schon gegeben, wenn eine Antragsschrift auf Verletzungshandlungen gestützt werde, die erkennbar durch verschiedene Personen unabhängig voneinander begangen worden seien (vgl. OLG Karlsruhe, MMR 2009, 263 [264]; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 230 [231]; jedenfalls liege eine Mehrzahl von Anträgen dann vor, wenn Auskunftsbegehren in einer Antragsschrift auf die Verletzung von Rechten an mehreren verschiedenen geschützten Werken gestützt werde (vgl. OLG Düsseldorf, MMR 2009, 476; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2009, 407; Backhaus in Mestmäcker/Schulze, Urheberrechts-Kommentar, Stand: September 2011, § 101, Rdn. 70).

    Wie das OLG Karlsruhe (GRUR-RR 2012, 230 [231]) zutreffend dargelegt hat, geht der Gesetzgeber also von dem sich auch aus § 101 Abs. 9 UrhG ergebenden Leitbild der Verfolgung einer Rechtsverletzung aus und begründet die Höhe der Festgebühr damit, daß sie dem bei der Prüfung anfallenden tatsächlichen Aufwand und der Bedeutung der abzuwägenden Gesichtspunkte Rechnung trage.

    Der Einwand von C, in einem Verfahren könne eine Gebühr nur einmal anfallen, beruht, wie das OLG Karlsruhe zutreffend ausführt (OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 230 [231]) , auf einem Zirkelschluß, weil es gerade die durch Auslegung des Gesetzes zu klärende Frage ist, ob die Gebühr nach § 128 e Abs. 1 KostO in Fällen der hier in Rede stehenden Art mehrfach anfällt.

    Vielmehr ist mittlerweile geklärt, daß die Gebühr nicht schon dann mehrfach ausgelöst wird, wenn die Auskunft für unterschiedliche IP-Adressen begehrt wird (vgl. OLG Düsseldorf, FGPrax 2009, 130; OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2009, 407; OLG Karlsruhe, MMR 2009, 263; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 230 [232]).

    Damit sind diejenigen Vorschriften, welche für die entsprechende Hauptsache gelten, in Bezug genommen (vgl. Senat, FGPrax 2011, 37 [38]; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 230 [232]; Keidel/Giers, a.a.O.), im Falle einer einstweiligen Anordnung zu einem Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG mithin die Bestimmung des § 128 e KostO.

  • OLG Karlsruhe, 15.01.2009 - 6 W 4/09

    Gebühren für mehrere Auskunftsersuche

    Auszug aus OLG Köln, 23.01.2013 - 2 Wx 29/12
    Überwiegend wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vertreten, der Begriff des Antrages und folglich auch derjenige der Entscheidung über den Antrag sei materiell zu verstehen; dabei wird teilweise angenommen, mehrere Anträge seien schon gegeben, wenn eine Antragsschrift auf Verletzungshandlungen gestützt werde, die erkennbar durch verschiedene Personen unabhängig voneinander begangen worden seien (vgl. OLG Karlsruhe, MMR 2009, 263 [264]; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 230 [231]; jedenfalls liege eine Mehrzahl von Anträgen dann vor, wenn Auskunftsbegehren in einer Antragsschrift auf die Verletzung von Rechten an mehreren verschiedenen geschützten Werken gestützt werde (vgl. OLG Düsseldorf, MMR 2009, 476; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2009, 407; Backhaus in Mestmäcker/Schulze, Urheberrechts-Kommentar, Stand: September 2011, § 101, Rdn. 70).

    Vielmehr ist mittlerweile geklärt, daß die Gebühr nicht schon dann mehrfach ausgelöst wird, wenn die Auskunft für unterschiedliche IP-Adressen begehrt wird (vgl. OLG Düsseldorf, FGPrax 2009, 130; OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2009, 407; OLG Karlsruhe, MMR 2009, 263; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 230 [232]).

    Letzteres folgt aber nach Auffassung des Senats nicht allein und nicht einmal in erster Linie daraus, daß die IP-Adressen dynamisch zugeteilt werden, also regelmäßig mit der Folge wechseln, daß mehrere IP-Adressen gegebenenfalls einem einzigen Anschluß / Anschlußinhaber zuzuordnen sind (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, MMR 2009, 263).

    Letzteres gilt deshalb entgegen der Auffassung des OLG Karlsruhe (a.a.O.) auch dann, wenn die Verletzungshandlungen unter Verwendung unterschiedlicher Client-GUID begangen wurden, was zwar indiziell - wenngleich nicht zwingend (vgl. OLG Karlsruhe, MMR 2009, 263) - auf das Handeln verschiedener Verletzer deutet, den für die Anwendung des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO bei typisierender Betrachtung maßgeblichen Sachverhalt aber nicht entscheidend prägt.

  • OLG Köln, 01.03.2009 - 2 Wx 14/09

    Kosten für urheberrechtliche Auskunftsanordnung

    Auszug aus OLG Köln, 23.01.2013 - 2 Wx 29/12
    Daß nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KostO in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen auch das Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG gehört (vgl. § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG), soweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Kosten (Gebühren und Auslagen) nur "nach diesem Gesetz", also der Kostenordnung, erhoben werden (vgl. dazu Senat, FGPrax 2009, 134 [135]), steht dem nicht entgegen.

    Vielmehr fiel durch den Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht generell keine gesonderte Gerichtsgebühr an, weil die Kostenordnung einen solchen Gebührentatbestand nicht vorsah (vgl. Senat, FGPrax 2009, 134 [135]; OLG Dresden, Beschluß vom 26. Mai 2003 - 22 WF 0306/03 -, juris; Hellstab in Korintenberg/Lappe, Kostenordnung, 18, Aufl. 2010, Anh. B, Stichwort "Vorläufige Anordnung" [S. 1104]; vgl. auch Keidel/Weber, FGG, 15. Aufl. 2003, vor § 64 b, Rdn. 11).

    Deshalb hat der Senat auch auf der Grundlage des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts die Entstehung einer Gebühr für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG verneint (vgl. Senat, FGPrax 2009, 134 f.).

  • OLG Köln, 19.10.2010 - 2 Wx 157/10

    Gerichtskosten im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG

    Auszug aus OLG Köln, 23.01.2013 - 2 Wx 29/12
    Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat (vgl. Senat, FGPrax 2011, 37; Senat, Beschluß vom 1. August 2012 - 2 Wx 161/12 -, juris = BeckRS 2012, 18215 = MMR aktuell 2012, 340886 [Ls.]), fällt nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht die Festgebühr des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG jeweils sowohl für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung an.

    Dies beruht, wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 19. Oktober 2010 (- 2 Wx 157/10 -, FGPrax 2011, 37 f.) näher ausgeführt hat, darauf, daß das Verfahren der einstweiligen Anordnung durch die am 1. September 2009 in Kraft getretenen Bestimmungen der §§ 49 ff. FamFG als eigenständiges - von der Hauptsache losgelöstes - Verfahren ausgestaltet ist.

    Damit sind diejenigen Vorschriften, welche für die entsprechende Hauptsache gelten, in Bezug genommen (vgl. Senat, FGPrax 2011, 37 [38]; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 230 [232]; Keidel/Giers, a.a.O.), im Falle einer einstweiligen Anordnung zu einem Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG mithin die Bestimmung des § 128 e KostO.

  • BGH, 19.04.2012 - I ZB 80/11

    Alles kann besser werden

    Auszug aus OLG Köln, 23.01.2013 - 2 Wx 29/12
    Soweit diese Autoren dabei dem zweiten Leitsatz des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 19. April 2012 und einem Satz in den Gründen jener Entscheidung (NJW 2012, 2958 [2962]) entnehmen wollen, daß einem Begehren nach § 101 Abs. 9 UrhG in der Regel ohne weiteres zu entsprechen sei, verkennen sie die Voraussetzungen dieser Norm ebenso wie die in jener Entscheidung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Erfordernisse.

    Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dort zwar ausgeführt, daß - entgegen der bisherigen Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte - die Begründetheit des Antrages auf Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte IP-Adressen zugewiesen waren, jedenfalls in den Fällen, in denen ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person bestehe, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat, "grundsätzlich" kein besonderes und insbesondere kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung selbst voraussetze (BGH NJW 2012, 2958 [2952]; vgl. hierzu jetzt auch OLG Köln, 6. Zivilsenat, Beschluß vom 27. November 2012 - 6 W 181/12 -, juris).

    Der Senat weist aber darauf hin, daß der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 19. April 2012 in dem Verfahren I ZB 80/11, dem ein Antrag nach § 101 Abs. 9 UrhG wegen der Verletzung von Rechten an einem Werk zugrunde lag, einen Beschwerdewert von EUR 3.000,-- festgesetzt hat (vgl. die Veröffentlichung in juris; in GRUR 2012, 1026 ff. insoweit nicht abgedruckt; vgl. auch BGH, Beschluß vom 25. Oktober 2012 - I ZR 13/12 -, juris), während in einer weiteren Entscheidung vom 19. April 2012 in einer Parallelsache, in der es um die Verletzung von Rechten an zwei verschiedenen Filmwerken ging, ein Beschwerdewert von EUR 6.000,-- festgesetzt worden ist (vgl. BGH, Beschluß vom 19. April 2012 - I ZB 77/11 -, juris).

  • OLG Köln, 01.08.2012 - 2 Wx 161/12

    Kostenansatz bei einstweiliger Anordnung und Hauptsacheverfahren

    Auszug aus OLG Köln, 23.01.2013 - 2 Wx 29/12
    Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat (vgl. Senat, FGPrax 2011, 37; Senat, Beschluß vom 1. August 2012 - 2 Wx 161/12 -, juris = BeckRS 2012, 18215 = MMR aktuell 2012, 340886 [Ls.]), fällt nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht die Festgebühr des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG jeweils sowohl für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung an.

    Mit der Bestimmung des § 51 Abs. 3 Satz 1 FamFG, daß das Verfahren der einstweiligen Anordnung ein selbständiges Verfahren ist, und der Regelung des § 51 Abs. 4 FamFG, daß in diesem Verfahren Kosten nach den allgemeinen Vorschriften erhoben werden, hat er dies getan (vgl. Senat, Beschluß vom 1. August 2012, a.a.O.).

  • OLG Düsseldorf, 12.03.2009 - 10 W 11/09

    Kosten für urheberrechtliche Auskunftsanordnung

    Auszug aus OLG Köln, 23.01.2013 - 2 Wx 29/12
    Überwiegend wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vertreten, der Begriff des Antrages und folglich auch derjenige der Entscheidung über den Antrag sei materiell zu verstehen; dabei wird teilweise angenommen, mehrere Anträge seien schon gegeben, wenn eine Antragsschrift auf Verletzungshandlungen gestützt werde, die erkennbar durch verschiedene Personen unabhängig voneinander begangen worden seien (vgl. OLG Karlsruhe, MMR 2009, 263 [264]; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 230 [231]; jedenfalls liege eine Mehrzahl von Anträgen dann vor, wenn Auskunftsbegehren in einer Antragsschrift auf die Verletzung von Rechten an mehreren verschiedenen geschützten Werken gestützt werde (vgl. OLG Düsseldorf, MMR 2009, 476; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2009, 407; Backhaus in Mestmäcker/Schulze, Urheberrechts-Kommentar, Stand: September 2011, § 101, Rdn. 70).

    Vielmehr ist mittlerweile geklärt, daß die Gebühr nicht schon dann mehrfach ausgelöst wird, wenn die Auskunft für unterschiedliche IP-Adressen begehrt wird (vgl. OLG Düsseldorf, FGPrax 2009, 130; OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2009, 407; OLG Karlsruhe, MMR 2009, 263; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 230 [232]).

  • OLG Frankfurt, 15.04.2009 - 11 W 27/09

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Gerichtskostenansatz für einen Antrag auf

    Auszug aus OLG Köln, 23.01.2013 - 2 Wx 29/12
    Überwiegend wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vertreten, der Begriff des Antrages und folglich auch derjenige der Entscheidung über den Antrag sei materiell zu verstehen; dabei wird teilweise angenommen, mehrere Anträge seien schon gegeben, wenn eine Antragsschrift auf Verletzungshandlungen gestützt werde, die erkennbar durch verschiedene Personen unabhängig voneinander begangen worden seien (vgl. OLG Karlsruhe, MMR 2009, 263 [264]; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 230 [231]; jedenfalls liege eine Mehrzahl von Anträgen dann vor, wenn Auskunftsbegehren in einer Antragsschrift auf die Verletzung von Rechten an mehreren verschiedenen geschützten Werken gestützt werde (vgl. OLG Düsseldorf, MMR 2009, 476; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2009, 407; Backhaus in Mestmäcker/Schulze, Urheberrechts-Kommentar, Stand: September 2011, § 101, Rdn. 70).

    Vielmehr ist mittlerweile geklärt, daß die Gebühr nicht schon dann mehrfach ausgelöst wird, wenn die Auskunft für unterschiedliche IP-Adressen begehrt wird (vgl. OLG Düsseldorf, FGPrax 2009, 130; OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2009, 407; OLG Karlsruhe, MMR 2009, 263; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 230 [232]).

  • OLG München, 27.09.2010 - 11 W 1894/10

    Gerichtskosten: Gebührenanfall für eine richterliche Gestattungsanordnung über

    Auszug aus OLG Köln, 23.01.2013 - 2 Wx 29/12
    Die Gegenposition vertritt das OLG München, das angenommen hat, der Begriff des Antrages im Sinne des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO sei rein formell zu verstehen und mit dem der Antragsschrift gleichbedeutend (vgl. OLG München, GRUR-RR 2011, 116 [117]; OLG München, GRUR-RR 2011 230 [231]).

    Auch der Hinweis des OLG München (GRUR-RR 2011, 116 [117]), im Zivilprozeß könne der Antragsteller mehrere Anträge in einer Klage zusammenfassen, ohne daß die Gerichtsgebühren mehrfach erhoben würden; die Anspruchshäufung führe dort allein dazu, daß die Wertgebühren gemäß § 39 Abs. 1 GKG aus der Summe der Werte der einzelnen Streitgegenstände berechnet würden, ist zwar richtig, für die Beurteilung der hier anstehenden Frage aber unerheblich.

  • BGH, 19.04.2012 - I ZB 77/11

    Urheberrechtsverletzung: Auskunftsanspruch gegen den Internetprovider bei

    Auszug aus OLG Köln, 23.01.2013 - 2 Wx 29/12
    Der Senat weist aber darauf hin, daß der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 19. April 2012 in dem Verfahren I ZB 80/11, dem ein Antrag nach § 101 Abs. 9 UrhG wegen der Verletzung von Rechten an einem Werk zugrunde lag, einen Beschwerdewert von EUR 3.000,-- festgesetzt hat (vgl. die Veröffentlichung in juris; in GRUR 2012, 1026 ff. insoweit nicht abgedruckt; vgl. auch BGH, Beschluß vom 25. Oktober 2012 - I ZR 13/12 -, juris), während in einer weiteren Entscheidung vom 19. April 2012 in einer Parallelsache, in der es um die Verletzung von Rechten an zwei verschiedenen Filmwerken ging, ein Beschwerdewert von EUR 6.000,-- festgesetzt worden ist (vgl. BGH, Beschluß vom 19. April 2012 - I ZB 77/11 -, juris).
  • BGH, 06.02.2013 - I ZR 13/12

    Basis3

  • LG Köln, 06.12.2012 - 213 O 170/12

    Gerichtsgebühren für eine Auskunft nach § 101 UrhG fallen für jedes Werk

  • LG Köln, 06.12.2012 - 213 O 247/12

    Vorliegen einer einfachen oder doppelten gebührenrechtlichen Berücksichtigung bei

  • OLG Dresden, 26.05.2003 - 22 WF 306/03

    Kostenregelung bei Verfahrenserledigung nach erstrebtem Auszug aus Ehewohnung -

  • OLG Jena, 26.06.1996 - 1 Ws 80/96
  • OLG Saarbrücken, 12.07.2010 - 6 UF 42/10

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Tatsachenbehauptung im einstweiligen

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

  • BGH, 02.10.2008 - I ZR 6/06

    Whistling for a train

  • LG Köln, 02.09.2008 - 28 AR 4/08

    Zum gewerblichen Ausmaß von Urheberrechtsverletzungen

  • OLG Frankfurt, 27.11.2008 - 11 W 37/08

    Keine selbstständige Anfechtung des Trennungsbeschlusses nach § 145 ZPO

  • OLG Köln, 05.10.2010 - 6 W 82/10

    Beschwerderecht des Anschlussinhabers im Auskunftsverfahren bei illegalem

  • OLG Köln, 03.07.2012 - 6 W 100/12

    Anforderungen an den Nachweis von Rechtsverletzungen in Internettauschbörsen

  • OLG Köln, 27.11.2012 - 6 W 181/12

    Zulässigkeit der Besc hwerde des Anschlussinhabers gegen die Gestattung von

  • OLG Stuttgart, 23.02.2015 - 8 W 75/15

    Gerichtsvollzieherkosten: Kostenansatz bei persönlicher Zustellung einer Ladung

    Die Wahl zwischen beiden Zustellungsarten trifft der Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßem Ermessen (Stöber in Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 192 ZPO Rn. 3; Häublein in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 192 ZPO Rn. 2; Wittschier in Musielak, ZPO, 11. Auflage 2014, § 194 ZPO Rn. 2; Dörndorfer in Beck'scher online-Kommentar ZPO, Hrsg.: Vorwerk/Wolf, Stand 1. Januar 2015, § 192 ZPO Rn. 2; Landgericht Bochum, Beschluss vom 23. Oktober 2014, Az. 7 T 121/14, in juris; Amtsgericht Köln, Beschluss vom 14. Oktober 2014, Az. 288 M 857/14, in juris; Landgericht Offenburg DGVZ 2014, 259; Amtsgericht Homburg BeckRS 2015, 00850; Amtsgericht Limburg DGVZ 2014, 204; Amtsgericht Lichtenberg DGVZ 2014, 205; Amtsgericht Neunkirchen DGVZ 2014, 130; Amtsgericht Esslingen JurBüro 2013, 433; Landgericht Cottbus, Beschluss vom 11. Mai 2010, Az. 7 T 6/10, in juris; Landgericht Dresden, Beschluss vom 10. Juli 2007, Az. 3 T 501/07, in juris; Amtsgericht Bonn DGVZ 2006, 124; je m.w.N.; § 15 Abs. 2 GVGA).
  • OLG Celle, 21.03.2014 - 1 Ws 100/14

    Begründungserfordernis bei einer Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft;

    2014 S. 77), welche - mit Ausnahme einer möglichen Selbstbindung der Justizverwaltung - weder Rechte des Kostenschuldners begründet, noch seine Rechte zu beschränken vermag (vgl. BGH Rpfleger 1975, 432; OLG Köln JurBüro 2013, 433; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., Abschn. VII Rdnr. 1).
  • OLG Köln, 07.01.2014 - 2 Wx 302/13

    Verwirkung der Erinnerung gegen den Kostenansatz

    Nichts anderes gilt, wie der Senat entschieden hat (Beschluss vom 23. Januar 2013 - 2 Wx 29/12), auch dann, wenn die Verletzungshandlung unter Verwendung unterschiedlicher Client-GUID begangen wurde, was zwar indiziell - aber nicht zwingend - auf das Handeln verschiedener Verletzer deutet, den für die Anwendung des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO bei typisierender Betrachtung maßgeblichen Sachverhalt aber nicht entscheidend prägt.

    Unerheblich für den Gebührentatbestand ist auch, ob sich das in der Antragsschrift des Ausgangsverfahrens bezeichnete Werk auf verschiedenen Chartcontainern oder Compilations findet (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 2 Wx 29/12).

  • OLG Köln, 28.01.2013 - 2 Wx 391/12

    Höhe der Gerichtskosten im Verfahren gem. § 101 Abs. 9 UrhG

    Nichts anderes gilt, wie der Senat entschieden hat (Beschluß vom 23. Januar 2013 - 2 Wx 29/12 -), auch dann, wenn die Verletzungshandlung unter Verwendung unterschiedlicher Client-GUID begangen wurde, was zwar indiziell - aber nicht zwingend - auf das Handeln verschiedener Verletzer deutet, den für die Anwendung des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO bei typisierender Betrachtung maßgeblichen Sachverhalt aber nicht entscheidend prägt.
  • OLG Köln, 30.04.2019 - 2 Wx 133/19

    Beschwerde gegen den Beschluss eines Grundbuchamtes

    Der Kostenschuldner kann sich nur auf den rechtsstaatlichen Grundsatz berufen, nach dem der Staatsbürger, in dessen Rechte eingegriffen wird, einen Anspruch darauf hat, die Gründe dafür zu erfahren, denn nur so kann er seine Rechte sachgemäß verteidigen (BGH, Beschluss vom 25.09.1975 - VII ZR 218/72, Rpfleger 1975, 432; Senat, Beschluss vom 23.01.2013 - 2 Wx 29/12, JurBüro 2013, 433-437, Rn. 18 nach juris).
  • KG, 31.01.2019 - 19 AR 12/18

    Begründungspflicht bei Ermessensentscheidungen des Kostenbeamten; hälftige

    Denn die KostVfg ist kein Gesetz, sondern enthält lediglich eine für die Kostenbeamten des Bundes und der Länder intern verbindliche Verwaltungsanweisung (siehe Kostenverfügung (KostVfg) vom 26. März 2014 (ABl. für Berlin Seite 719; zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften zur Änderung der KostVfg vom 7. August 2015 ABl. für Berlin, Seite 719), welche - mit Ausnahme einer möglichen Selbstbindung der Justizverwaltung - weder Rechte des Kostenschuldners begründet, noch seine Rechte zu beschränken vermag (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 1975 - VII ZR 218/72 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 23. Januar 2013 - I-2 Wx 29/12 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 21. März 2014 - 1 Ws 100/14 -, juris; Hagen Schneider in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., 2017, Anhang I Verwaltungsvorschriften, RdNr. 2).
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