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   OLG Köln, 27.12.2002 - 2 Wx 36/02   

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OLG Köln, 27.12.2002 - 2 Wx 36/02 (https://dejure.org/2002,2479)
OLG Köln, Entscheidung vom 27.12.2002 - 2 Wx 36/02 (https://dejure.org/2002,2479)
OLG Köln, Entscheidung vom 27. Dezember 2002 - 2 Wx 36/02 (https://dejure.org/2002,2479)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zurückweisung eines Antrags auf Überprüfung eines Erbscheins und dessen Einziehung ; Bestimmung einer Nacherbfolge; Voraussetzungen einer Einziehung eines erteilten Erbscheins; Auslegung einer letztwilligen Verfügung eines Erblassers

  • Judicialis

    BGB § 2100; ; BGB § 2104; ; BGB § 2361; ; BGB § 2363

  • rewis.io
  • RA Kotz

    Erbscheineinziehung wegen Unrichtigkeit - Voraussetzungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 2100 2104 2361 2363
    Einziehung eines Erbscheins

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Erbscheinverfahren - Erbschein und Vor- /Nacherbschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 1784
  • Rpfleger 2003, 193
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 09.08.2001 - 1Z BR 29/01

    Auslegung eines Testaments

    Auszug aus OLG Köln, 27.12.2002 - 2 Wx 36/02
    Dabei ist eine tatrichterliche Auslegung schon dann aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn sie - gemessen an den dargestellten Grundsätzen - möglich erscheint, auch wenn ein anderes Auslegungsergebnis ebenso nahe oder sogar noch näher gelegen hat (st. Rspr. z.B. Senat, FamRZ 1989, 549 [550]; BGHZ 121, 357 [363]; BayObLG, FGPrax 2001, 208; BayObLG, Rpfleger 2002, 28; OLG Zweibrücken, FGPrax 1999, 113 [114]; Kahl in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Auflage 1999 Rn 42, 48).

    Eine solche nachträgliche Unrichtigkeit, die die Einziehung bedingt, liegt bei der Erteilung eines die Vor- und Nacherbfolge ausweisenden Erbscheins stets bei dem Eintritt des Nacherbfalls vor, sie macht den Erbschein des Vorerben ex nunc mit der Folge unrichtig, daß er eingezogen werden muß (KGJ 48, 112; BayObLG Rpfleger 2002, 28 [29]; OLG Hamm OLGZ 1975, 87 [92] = NJW 1974, 1827 [1828]; LG Bonn, MittRhNotK 1984, 123; Bamberger/Roth, a.a.O., § 2361 Rn. 3; vgl. Erman/Schlüter, BGB, 10. Auflage 2000, § 2361 Rn 2; MüKo/Promberger, a.a.O., § 2361 Rn 5).

  • BayObLG, 05.02.1997 - 1Z BR 180/95

    Erbscheineinziehung bei behaupteter Auslegungsalternative - Auslegung des

    Auszug aus OLG Köln, 27.12.2002 - 2 Wx 36/02
    Diese Voraussetzungen sind nach vollständiger Aufklärung des Sachverhalts und abschließender Würdigung des dabei gewonnenen Ergebnisses zu beurteilen (BGHZ 40, 54 [56 ff.] = NJE 1963, 1972; BayObLG NJW-RR 1997, 836 [837]; OLG Zweibrücken, FGPrax 1999, 113 [114]; Bamberger/Roth, BGB, 2003, § 2361 Rn 2 ff.; Firsching/Graf, Nachlaßrecht, 8. Auflage 2000, Rn 4.493; MüKo/Promberger, BGB, 3. Auflage 1997, § 2361 Rn 20 f.; Staudinger/Firsching, BGB, 13. Auflage 1997, § 2361 Rn 15, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Nicht zu beanstanden ist die vom Landgericht vertretene Auffassung, ein Erbschein könne grundsätzlich auch lange Zeit nach seiner Erteilung noch eingezogen werden, selbst wenn früher alle Beteiligten mit seinem Inhalt einverstanden waren, ihr Verhalten darauf abgestellt haben und zwischenzeitlich keine neuen Tatsachen aufgetreten sind (vgl. BGHZ 47, 58 [62 ff.]; BayObLGZ 1966, 233; BayObLGZ 1997, 59 [63] = NJW-RR 1997, 836 [837]; Palandt/Edenhofer, 62. Auflage 2003, § 2361 Rn 1).

  • OLG Zweibrücken, 04.03.1999 - 3 W 29/99

    Voraussetzung für die Einziehung eines Erbscheins, wenn er aufgrund eines

    Auszug aus OLG Köln, 27.12.2002 - 2 Wx 36/02
    Diese Voraussetzungen sind nach vollständiger Aufklärung des Sachverhalts und abschließender Würdigung des dabei gewonnenen Ergebnisses zu beurteilen (BGHZ 40, 54 [56 ff.] = NJE 1963, 1972; BayObLG NJW-RR 1997, 836 [837]; OLG Zweibrücken, FGPrax 1999, 113 [114]; Bamberger/Roth, BGB, 2003, § 2361 Rn 2 ff.; Firsching/Graf, Nachlaßrecht, 8. Auflage 2000, Rn 4.493; MüKo/Promberger, BGB, 3. Auflage 1997, § 2361 Rn 20 f.; Staudinger/Firsching, BGB, 13. Auflage 1997, § 2361 Rn 15, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Dabei ist eine tatrichterliche Auslegung schon dann aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn sie - gemessen an den dargestellten Grundsätzen - möglich erscheint, auch wenn ein anderes Auslegungsergebnis ebenso nahe oder sogar noch näher gelegen hat (st. Rspr. z.B. Senat, FamRZ 1989, 549 [550]; BGHZ 121, 357 [363]; BayObLG, FGPrax 2001, 208; BayObLG, Rpfleger 2002, 28; OLG Zweibrücken, FGPrax 1999, 113 [114]; Kahl in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Auflage 1999 Rn 42, 48).

  • OLG Hamm, 08.07.1974 - 15 Wx 42/74
    Auszug aus OLG Köln, 27.12.2002 - 2 Wx 36/02
    Eine solche nachträgliche Unrichtigkeit, die die Einziehung bedingt, liegt bei der Erteilung eines die Vor- und Nacherbfolge ausweisenden Erbscheins stets bei dem Eintritt des Nacherbfalls vor, sie macht den Erbschein des Vorerben ex nunc mit der Folge unrichtig, daß er eingezogen werden muß (KGJ 48, 112; BayObLG Rpfleger 2002, 28 [29]; OLG Hamm OLGZ 1975, 87 [92] = NJW 1974, 1827 [1828]; LG Bonn, MittRhNotK 1984, 123; Bamberger/Roth, a.a.O., § 2361 Rn. 3; vgl. Erman/Schlüter, BGB, 10. Auflage 2000, § 2361 Rn 2; MüKo/Promberger, a.a.O., § 2361 Rn 5).
  • OLG Köln, 05.12.1988 - 2 Wx 49/88

    Auslegung eines Testaments

    Auszug aus OLG Köln, 27.12.2002 - 2 Wx 36/02
    Dabei ist eine tatrichterliche Auslegung schon dann aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn sie - gemessen an den dargestellten Grundsätzen - möglich erscheint, auch wenn ein anderes Auslegungsergebnis ebenso nahe oder sogar noch näher gelegen hat (st. Rspr. z.B. Senat, FamRZ 1989, 549 [550]; BGHZ 121, 357 [363]; BayObLG, FGPrax 2001, 208; BayObLG, Rpfleger 2002, 28; OLG Zweibrücken, FGPrax 1999, 113 [114]; Kahl in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Auflage 1999 Rn 42, 48).
  • BGH, 24.02.1993 - IV ZR 239/91

    Testamentsauslegung bei Auflagenanordnung - Beweislast für Vollziehungsanspruch

    Auszug aus OLG Köln, 27.12.2002 - 2 Wx 36/02
    Dabei ist eine tatrichterliche Auslegung schon dann aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn sie - gemessen an den dargestellten Grundsätzen - möglich erscheint, auch wenn ein anderes Auslegungsergebnis ebenso nahe oder sogar noch näher gelegen hat (st. Rspr. z.B. Senat, FamRZ 1989, 549 [550]; BGHZ 121, 357 [363]; BayObLG, FGPrax 2001, 208; BayObLG, Rpfleger 2002, 28; OLG Zweibrücken, FGPrax 1999, 113 [114]; Kahl in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Auflage 1999 Rn 42, 48).
  • BGH, 05.07.1963 - V ZB 7/63

    Einziehung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

    Auszug aus OLG Köln, 27.12.2002 - 2 Wx 36/02
    Diese Voraussetzungen sind nach vollständiger Aufklärung des Sachverhalts und abschließender Würdigung des dabei gewonnenen Ergebnisses zu beurteilen (BGHZ 40, 54 [56 ff.] = NJE 1963, 1972; BayObLG NJW-RR 1997, 836 [837]; OLG Zweibrücken, FGPrax 1999, 113 [114]; Bamberger/Roth, BGB, 2003, § 2361 Rn 2 ff.; Firsching/Graf, Nachlaßrecht, 8. Auflage 2000, Rn 4.493; MüKo/Promberger, BGB, 3. Auflage 1997, § 2361 Rn 20 f.; Staudinger/Firsching, BGB, 13. Auflage 1997, § 2361 Rn 15, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 03.02.1967 - III ZB 15/66

    Einziehung eines Erbscheins

    Auszug aus OLG Köln, 27.12.2002 - 2 Wx 36/02
    Nicht zu beanstanden ist die vom Landgericht vertretene Auffassung, ein Erbschein könne grundsätzlich auch lange Zeit nach seiner Erteilung noch eingezogen werden, selbst wenn früher alle Beteiligten mit seinem Inhalt einverstanden waren, ihr Verhalten darauf abgestellt haben und zwischenzeitlich keine neuen Tatsachen aufgetreten sind (vgl. BGHZ 47, 58 [62 ff.]; BayObLGZ 1966, 233; BayObLGZ 1997, 59 [63] = NJW-RR 1997, 836 [837]; Palandt/Edenhofer, 62. Auflage 2003, § 2361 Rn 1).
  • OLG Düsseldorf, 25.11.2020 - 3 Wx 198/20

    Testamentsauslegung - Bezeichnung der Schlusserben als "die Kinder"

    Es muss die Einziehung anordnen, wenn die zur Begründung des Erbscheinsantrages notwendigen Tatsachen, sei es aus tatsächlichen Gründen, sei es aus rechtlichen Gründen, nicht mehr als festgestellt zu erachten sind, weil die gemäß § 2361 BGB erforderliche Überzeugung des Nachlassgerichts von dem bezeugten Erbrecht über einen bloßen Zweifel hinaus erschüttert ist (OLG Köln FamRZ 2003, 1784 mit weiteren Nachweisen; BGH NJW 1963, 1972; BeckOGK/Neukirchen, Stand: 1. Februar 2020, § 2361 BGB Rn. 8 f.; Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 29 Rn. 66).
  • OLG Hamm, 11.12.2006 - 15 W 94/06

    Abgrenzung einer testamentarischen Ersatzerbfolge gegenüber einer Nacherbfolge

    1 Z 109/81">BayObLGZ 1982, 59; NJW-RR 1997, 836; OLG Zweibrücken, FGPrax 1999, 113; OLG Köln FamRZ 2003, 1784).
  • OLG Düsseldorf, 20.11.2020 - 3 Wx 138/20

    Beschwerde gegen Zurückweisung eines Einziehungsantrags für Erbschein

    Die Einziehung muss angeordnet werden, wenn die zur Begründung des Erbscheinsantrages notwendigen Tatsachen nicht mehr als festgestellt zu erachten sind, weil die gemäß § 2359 BGB erforderliche Überzeugung des Nachlassgerichts von dem bezeugten Erbrecht über einen bloßen Zweifel hinaus erschüttert ist (OLG Köln FamRZ 2003, 1784 mit weiteren Nachweisen; BGH NJW 1963, 1972; BeckOGK/Neukirchen, Stand: 1. Februar 2020, § 2361 BGB Rn. 9; Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 29 Rn. 66).
  • OLG Jena, 31.07.2018 - 6 W 14/16

    Testamentsauslegung bei Verwendung rechtlicher Fachbegriffe

    Eine "Unrichtigkeit" im Sinne des § 2361 BGB liegt schon dann vor, wenn die Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit des Erbscheins so erschüttert ist, dass es jetzt den Erbschein nicht mehr erteilen würde (BGHZ 40, 54; BayObLG FGPrax 2003, 130; OLG Köln Rpfleger 2003, 193).
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