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   OLG Köln, 05.11.1999 - 2 Wx 37/99   

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https://dejure.org/1999,1467
OLG Köln, 05.11.1999 - 2 Wx 37/99 (https://dejure.org/1999,1467)
OLG Köln, Entscheidung vom 05.11.1999 - 2 Wx 37/99 (https://dejure.org/1999,1467)
OLG Köln, Entscheidung vom 05. November 1999 - 2 Wx 37/99 (https://dejure.org/1999,1467)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 2247
    Unterschriftsleistung bei eigenhändigem Testament

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerde ; Erbscheinerteilung; Unterschrift eines eigenhändigen Testaments; Gemeinschaftliches Testament; Nebenschrift

  • Judicialis

    FGG § 27 Abs. 1 Satz 1; ; FGG § 13 a Abs. 1 Satz 2; ; ZPO § 550; ; ZPO § 416; ; ZPO § 440 Abs. 2; ; BGB § 2247

  • rewis.io
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 2247, 2267; ZPO §§ 416, 440
    Unterzeichnung eines gemeinschaftlichen Testaments durch neben den Text des Testaments gesetzten Namenszug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2000, 523
  • FGPrax 2000, 116
  • Rpfleger 2000, 163
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.01.1992 - XI ZR 71/91

    Nebenschrift ist keine Unterschrift

    Auszug aus OLG Köln, 05.11.1999 - 2 Wx 37/99
    Der Hinweis der Beschwerde auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Januar 1992 betreffend einen neben eine Quittung gesetzten Schriftzug (BGH NJW 1992, 829 ff) veranlaßt - wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat - keine abweichende Beurteilung.

    Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 20. November 1990 (BGHZ 113, 48 ff) den auf den oberen Rand eines Überweisungsformulars über die vorgedruckte Zeile "Unterschrift für nachstehenden Auftrag" gesetzten Namenszug deshalb nicht als Unterschrift im Sinne der §§ 416, 440 Abs. 2 ZPO gelten lassen, weil er nach der Gestaltung des Vordrucks die Funktion einer Unterschrift zukommende Funktion, den Urkundentext räumlich und zeitlich abzuschließen, nicht erfüllen könne (vgl. BGHZ 113, 48 [51 f]; BGH NJW 1992, 829 [830]).

    Aus demselben Grunde hat er in der von der Beschwerde angeführten Entscheidung auch einen links neben einen Quittungstext gesetzten Namenszug ("Nebenschrift") nicht als Unterschrift der Quittung im Sinne der §§ 416, 440 Abs. 2 ZPO anerkannt (vgl. BGH NJW 1992, 829 [830]).

  • OLG Köln, 03.09.1993 - 2 Wx 23/93

    Unterschriftserfordernis beim Testament - Unwirksamkeit bei Fehlen

    Auszug aus OLG Köln, 05.11.1999 - 2 Wx 37/99
    Es hat nicht verkannt, daß die Unterschrift des Erblassers beim eigenhändigen Testament - auch im hier gegebenen Fall eines gemeinschaftlichen Testaments, bei der einer der Ehegatten das Testament in der in § 2247 BGB vorgesehenen Form errichtet, es also eigenhändig schreibt und unterschreibt (§ 2247 Abs. 1 BGB), während der anderes Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung mit unterzeichnet (§ 2267 Satz 1 BGB), - eine notwendige Voraussetzung für die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung ist, weil nur sie die Ernstlichkeit und die abschließende Willensbildung des Erblassers garantiert (vgl. Senat, OLGZ 1967, 69 [70]; Senat, Rpfleger 1968, 25; Senat FamRZ 1994, 330; Staudinger/Baumann, BGB, 13. Bearb. 1996, § 2247, Rdn. 84).

    Unterschrieben ist eine Testamentsurkunde nur, wenn und soweit der Namenszug die Erklärung des Testierenden abdeckt, wenn er also in einem solchen räumlichen Verhältnis zu dem Text der letztwilligen Verfügung steht, daß er als deren Abschluß und nach der Verkehrsauffassung als diese deckend angesehen werden kann (vgl. BGH NJW 1974, 1083 [1084]; BayObLGZ 1981, 79 [85]; BayObLG, FamRZ 1986, 728 [730]; Senat, Rpfleger 1968, 25; Senat FamRZ 1994, 330; Staudinger/ Baumann, a.a.O., § 2247, Rdn. 90).

    Etwas anderes gilt aber - je nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1986, 728) - dann, wenn auf der betreffenden Seite unter dem Text kein Raum für eine Unterzeichnung mehr war und sich deshalb der neben den Text gesetzte Namenszug des Testierenden als räumlicher Abschluß der Urkunde darstellt (vgl. RG LZ 1920, 161, Nr. 10; BayObLG, FamRZ 1986, 729 [730]; Senat, Rpfleger 1968, 25; Senat, FamRZ 1994, 330; Bengel in Dittmann/Reimann/Bengel, Testament und Erbvertrag, 2. Aufl. 1986, § 2247 BGB, Rdn. 28; Burkart in Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl. 1997, § 2247, Rdn. 25; Palandt/Edenhofer, BGB, 58. Aufl. 1999, § 2247, Rdn. 13; Staudinger/Baumann, a.a.O., § 2247, Rdn. 93).

  • BayObLG, 20.12.1985 - BReg. 1 Z 81/85

    Erbeinsetzung; Erbe; Nachlaß; Vermächtnis; Auflagen; Zuwendung; Grundstück;

    Auszug aus OLG Köln, 05.11.1999 - 2 Wx 37/99
    Unterschrieben ist eine Testamentsurkunde nur, wenn und soweit der Namenszug die Erklärung des Testierenden abdeckt, wenn er also in einem solchen räumlichen Verhältnis zu dem Text der letztwilligen Verfügung steht, daß er als deren Abschluß und nach der Verkehrsauffassung als diese deckend angesehen werden kann (vgl. BGH NJW 1974, 1083 [1084]; BayObLGZ 1981, 79 [85]; BayObLG, FamRZ 1986, 728 [730]; Senat, Rpfleger 1968, 25; Senat FamRZ 1994, 330; Staudinger/ Baumann, a.a.O., § 2247, Rdn. 90).

    Etwas anderes gilt aber - je nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1986, 728) - dann, wenn auf der betreffenden Seite unter dem Text kein Raum für eine Unterzeichnung mehr war und sich deshalb der neben den Text gesetzte Namenszug des Testierenden als räumlicher Abschluß der Urkunde darstellt (vgl. RG LZ 1920, 161, Nr. 10; BayObLG, FamRZ 1986, 729 [730]; Senat, Rpfleger 1968, 25; Senat, FamRZ 1994, 330; Bengel in Dittmann/Reimann/Bengel, Testament und Erbvertrag, 2. Aufl. 1986, § 2247 BGB, Rdn. 28; Burkart in Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl. 1997, § 2247, Rdn. 25; Palandt/Edenhofer, BGB, 58. Aufl. 1999, § 2247, Rdn. 13; Staudinger/Baumann, a.a.O., § 2247, Rdn. 93).

  • BGH, 20.03.1974 - IV ZR 133/73

    Gültigkeit von späteren Ergänzungen eines eigenhändigen Testaments - Gültigkeit

    Auszug aus OLG Köln, 05.11.1999 - 2 Wx 37/99
    Unterschrieben ist eine Testamentsurkunde nur, wenn und soweit der Namenszug die Erklärung des Testierenden abdeckt, wenn er also in einem solchen räumlichen Verhältnis zu dem Text der letztwilligen Verfügung steht, daß er als deren Abschluß und nach der Verkehrsauffassung als diese deckend angesehen werden kann (vgl. BGH NJW 1974, 1083 [1084]; BayObLGZ 1981, 79 [85]; BayObLG, FamRZ 1986, 728 [730]; Senat, Rpfleger 1968, 25; Senat FamRZ 1994, 330; Staudinger/ Baumann, a.a.O., § 2247, Rdn. 90).
  • BGH, 20.11.1990 - XI ZR 107/89

    Blanko-"Oberschrift" - "Oberschrift" ist keine Unterschrift iSv §§ 416, 440 Abs.

    Auszug aus OLG Köln, 05.11.1999 - 2 Wx 37/99
    Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 20. November 1990 (BGHZ 113, 48 ff) den auf den oberen Rand eines Überweisungsformulars über die vorgedruckte Zeile "Unterschrift für nachstehenden Auftrag" gesetzten Namenszug deshalb nicht als Unterschrift im Sinne der §§ 416, 440 Abs. 2 ZPO gelten lassen, weil er nach der Gestaltung des Vordrucks die Funktion einer Unterschrift zukommende Funktion, den Urkundentext räumlich und zeitlich abzuschließen, nicht erfüllen könne (vgl. BGHZ 113, 48 [51 f]; BGH NJW 1992, 829 [830]).
  • BayObLG, 12.03.1981 - BReg. 1 Z 3/81
    Auszug aus OLG Köln, 05.11.1999 - 2 Wx 37/99
    Unterschrieben ist eine Testamentsurkunde nur, wenn und soweit der Namenszug die Erklärung des Testierenden abdeckt, wenn er also in einem solchen räumlichen Verhältnis zu dem Text der letztwilligen Verfügung steht, daß er als deren Abschluß und nach der Verkehrsauffassung als diese deckend angesehen werden kann (vgl. BGH NJW 1974, 1083 [1084]; BayObLGZ 1981, 79 [85]; BayObLG, FamRZ 1986, 728 [730]; Senat, Rpfleger 1968, 25; Senat FamRZ 1994, 330; Staudinger/ Baumann, a.a.O., § 2247, Rdn. 90).
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