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   OLG Hamburg, 14.10.2002 - 2 Wx 69/02   

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https://dejure.org/2002,6090
OLG Hamburg, 14.10.2002 - 2 Wx 69/02 (https://dejure.org/2002,6090)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.10.2002 - 2 Wx 69/02 (https://dejure.org/2002,6090)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14. Oktober 2002 - 2 Wx 69/02 (https://dejure.org/2002,6090)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Persönliche Eignung als Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage; Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung; Unbestimmte Rechtsbegriffe; Standpunkt eines vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Beurteilers; Mindestmaß an Objektivität gegenüber allen ...

  • Judicialis

    FGG § 27; ; FGG § 29; ; WEG § 21 Abs. 4; ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 3; ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1; ; WEG § 45 Abs. 1; ; WEG § 47; ; WEG § 48

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2003, 127
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 22.11.1995 - 3Z BR 230/95

    Auswahl eines Betreuers

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.10.2002 - 2 Wx 69/02
    Ein der Rechtsbeschwerde zugänglicher Rechtsfehler kann allerdings im Subsumtionsvorgang liegen, wenn die Entscheidung des Tatrichters eine durch Tatsachen gestützte vollständige Abwägung der beteiligten Interessen vermissen lässt (vgl. z.B. Bay. ObLG FamRZ 1994, 323) oder der Tatrichter bei der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat, etwa im Sinne einer unvertretbaren Unter- oder Überbewertung (vgl. Bay. ObLG FamRZ 1996, 507 und 1105).
  • BayObLG, 07.10.1993 - 3Z BR 184/93

    Beschwerde; Weitere Beschwerde; Auswahl; Betreuer; Rechtsmittel; Zulässigkeit;

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.10.2002 - 2 Wx 69/02
    Ein der Rechtsbeschwerde zugänglicher Rechtsfehler kann allerdings im Subsumtionsvorgang liegen, wenn die Entscheidung des Tatrichters eine durch Tatsachen gestützte vollständige Abwägung der beteiligten Interessen vermissen lässt (vgl. z.B. Bay. ObLG FamRZ 1994, 323) oder der Tatrichter bei der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat, etwa im Sinne einer unvertretbaren Unter- oder Überbewertung (vgl. Bay. ObLG FamRZ 1996, 507 und 1105).
  • OLG Frankfurt, 18.08.2003 - 20 W 302/01

    Wohnungseigentumsverwaltung: Abberufung des verwaltenden Wohnungseigentümers

    Noch weniger darf der Eindruck entstehen, der Verwalter könne seine Stellung und das Vertrauen der übrigen Wohnungseigentümer ausnutzen, um seine Interessen gegenüber einem einzelnen Wohnungseigentümer durchzusetzen (OLG Hamburg, Beschluss vom 14.10.2002 ­ 2 Wx 69/02-).
  • OLG Frankfurt, 05.01.2004 - 20 W 290/03

    Wohnungseigentum: Abberufung eines verwaltenden Wohnungseigentümers;

    Noch weniger darf der Eindruck entstehen, der Verwalter könne seine Stellung und das Vertrauen der übrigen Wohnungseigentümer ausnutzen, um seine Interessen gegenüber einem einzelnen Wohnungseigentümer durchzusetzen (OLG Hamburg, Beschluss vom 14.10.2002 -2 Wx 69/02-).
  • OLG Hamburg, 24.03.2010 - 2 Wx 6/08

    Wohnungseigentumsverwaltung: Anfechtung des Abberufungsbeschlusses durch den

    Ein der Rechtsbeschwerde zugänglicher Rechtsfehler kann allerdings im Subsumtionsvorgang liegen, wenn die Entscheidung des Tatrichters eine durch Tatsachen gestützte vollständige Abwägung der beteiligten Interessen vermissen lässt oder der Tatrichter bei der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat, etwa im Sinne einer unvertretbaren Unter- oder Überbewertung (vgl. zu allem Senat, ZMR 2003, 127 m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 25.10.2004 - 2 Wx 145/01

    Gerichtliche Überprüfung der Wahl des Verwalters

    Ein der Rechtsbeschwerde zugänglicher Rechtsfehler kann allerdings im Subsumtionsvorgang liegen, wenn die Entscheidung des Tatrichters eine durch Tatsachen gestützte vollständige Abwägung der beteiligten Interessen vermissen lässt oder der Tatrichter bei der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat, etwa im Sinne einer unvertretbaren Unter- oder Überbewertung (vgl. zu allem Senat, ZMR 2003, 127 m.w.N.).
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