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   BayObLG, 15.11.1988 - BReg. 2 Z 142/87   

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https://dejure.org/1988,20940
BayObLG, 15.11.1988 - BReg. 2 Z 142/87 (https://dejure.org/1988,20940)
BayObLG, Entscheidung vom 15.11.1988 - BReg. 2 Z 142/87 (https://dejure.org/1988,20940)
BayObLG, Entscheidung vom 15. November 1988 - BReg. 2 Z 142/87 (https://dejure.org/1988,20940)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Auch ein Scheinverwalter ist zur Erstellung einer Jahresabrechnung verpflichtet, die als vertretbare Handlung nach § 887 ZPO zu vollstrecken ist; §§ 28 Abs. 3 WEG; 259, 666 BGB; 887 Abs. 2, 888 ZPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Köln, 30.10.1985 - 16 Wx 88/85

    Rechnungslegung; Verwalter

    Auszug aus BayObLG, 15.11.1988 - BReg. 2 Z 142/87
    Das ergibt sich auch aus der herrschenden Rechtsprechung, daß bei einem Verwalterwechsel zum Jahresende nicht der alte, sondern der neue Verwalter die Jahresabrechnung für das verflossene Jahr zu fertigen hat (OLG Stuttgart Justiz 1980, 278; OLG Köln NJW 1986, 328; OLG Hamburg OLGZ 1987, 188).
  • OLG Hamburg, 18.11.1986 - 2 W 61/86
    Auszug aus BayObLG, 15.11.1988 - BReg. 2 Z 142/87
    Das ergibt sich auch aus der herrschenden Rechtsprechung, daß bei einem Verwalterwechsel zum Jahresende nicht der alte, sondern der neue Verwalter die Jahresabrechnung für das verflossene Jahr zu fertigen hat (OLG Stuttgart Justiz 1980, 278; OLG Köln NJW 1986, 328; OLG Hamburg OLGZ 1987, 188).
  • BayObLG, 20.01.1983 - BReg. 2 Z 20/82
    Auszug aus BayObLG, 15.11.1988 - BReg. 2 Z 142/87
    Zur Entscheidung über das Rechtsmittel ist das Bayerische Oberste Landesgericht zuständig, weil Ausgangsgericht gemäß § 887 Abs. 1 ZPO das Wohnungseigentumsgericht als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist (BayObLGZ 1983, 14).
  • BayObLG, 10.12.1979 - BReg. 2 Z 23/78

    Zur Aufhebung einer Wohnungseigentümergemeinschaft

    Auszug aus BayObLG, 15.11.1988 - BReg. 2 Z 142/87
    Wenn der Vollstreckungsschuldner zu 2 gegen den Beschluß des Landgerichts keine sofortige weitere Beschwerde eingelegt hätte, wäre es zulässig, daß das Amtsgericht den Vollstreckungsgläubiger zur Ersatzvornahme ermächtigt (Stein/Jonas/Grunsky § 536 Rn.4; vgl. zu einer ähnlichen Verfahrensgestaltung auch BayObLGZ 1979, 414 f.).
  • BGH, 23.06.2016 - I ZB 5/16

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Vollstreckung der Verurteilung eines Verwalters

    (3) Gegen die Annahme, die Jahresabrechnung könne nur von dem Verwalter erstellt werden, der die Verwaltung geführt hat, spricht - anders als die Rechtsbeschwerde meint - nicht, dass bei einem Verwalterwechsel während des Kalenderjahres nach überwiegender Meinung (vgl. Bärmann/Becker aaO § 28 Rn. 110 mwN) nicht der alte, sondern der neue Verwalter die Abrechnung für das gesamte Kalenderjahr zu fertigen hat (OLG Köln, WuM 1998, 375, 377; Timme, NJW 2006, 2668, 2670; aA BayObLG, Beschluss vom 15. November 1988 - BReg 2 Z 142/87, juris Rn. 19; OLG Düsseldorf, NZM 1999, 842, 843, jeweils mwN).
  • AG Halle/Saale, 11.01.2012 - 120 C 121/11

    Zwangsvollstreckung: Statthaftigkeit eines Zwangsgeldantrages bei Vollstreckung

    In der Sache ist die Erstellung der Jahresabrechnung jedem möglich, der über die nötigen Kenntnisse, die Gemeinschaftsordnung und die Zahlungsbelege verfügt (Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, § 28, RN 119; Bärmann/Merle, § 28 RN 63; BayObLG vom 15.11.1988 - 2 Z 142/87), weshalb die Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO vorzunehmen ist.
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