Rechtsprechung
   BayObLG, 06.08.1985 - BReg. 2 Z 56/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,1547
BayObLG, 06.08.1985 - BReg. 2 Z 56/85 (https://dejure.org/1985,1547)
BayObLG, Entscheidung vom 06.08.1985 - BReg. 2 Z 56/85 (https://dejure.org/1985,1547)
BayObLG, Entscheidung vom 06. August 1985 - BReg. 2 Z 56/85 (https://dejure.org/1985,1547)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1985,1547) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1018, 1090

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Inhalt einer beschränkten persönlichen Grunddienstbarkeit; Abgrenzung des zulässigen Inhalts vom unzulässigen Inhalt einer Dienstbarkeit; Ausreichende Bezeichnung von Handlungen in einer Grunddienstbarkeit; Umschreibung "Behindertenwerkstatt im üblichen Sinne" oder ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 1018, 1090
    Beschränkte persönliche Dienstbarkeit

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 3211
  • MDR 1986, 57
  • DNotZ 1986, 231
  • Rpfleger 1985, 486
  • Rpfleger 1986, 10
  • BayObLGZ 1985, 285
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.03.1984 - V ZR 155/83

    Grunddienstbarkeit - Raumheizung - Brauchwasser - Anlagen - Erzeugung von Wärme

    Auszug aus BayObLG, 06.08.1985 - BReg. 2 Z 56/85
    Wesentlich ist, daß die Verpflichtung zu positivem Tun nicht Hauptinhalt einer Dienstbarkeit sein kann (BGH WPM 1984, 820/821 [= MittBayNot 1984, 126 ]; BayObLG " MittBayNot 1982, 242 m. w. Nachw.).

    Zwischen der Dienstbarkeit, die dem Verpflichteten die Wahl zwischen mehreren "sinnvollen" Nutzungsmöglichkeiten beläßt und der Dienstbarkeit, die nur "formell" Unterlassungspflichten, "materiell" aber ein positives Tun zum Gegenstand hat und den Eigentümer "praktisch" zu einer bestimmten Handlungsweise zwingt, BGH WPM 1984, 820/821 [= MittBayNot 1984, 126 ]).

    Ob an den insoweit entwickelten Grundsätzen uneingeschränkt festzuhalten ist (vgl. auch die neueren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs BGH WPM 1984, 820 [= MittBayNot 1984, 126 ]; BGH WPM 1985, 808), bedarf hier nicht abschließender Entscheidung.

  • BayObLG, 01.07.1982 - BReg. 2 Z 45/82

    Zur Unzulässigkeit einer Dienstbarkeit mit indirekter

    Auszug aus BayObLG, 06.08.1985 - BReg. 2 Z 56/85
    Wesentlich ist, daß die Verpflichtung zu positivem Tun nicht Hauptinhalt einer Dienstbarkeit sein kann (BGH WPM 1984, 820/821 [= MittBayNot 1984, 126 ]; BayObLG " MittBayNot 1982, 242 m. w. Nachw.).
  • BGH, 30.01.1959 - V ZB 31/58

    Tankstellendienstbarkeit

    Auszug aus BayObLG, 06.08.1985 - BReg. 2 Z 56/85
    c) Die dem Grundstückseigentümer gemäß § 1018 2. Alternative BGB auferlegten Unterlassungspflichten müssen zu einer Beschränkung im tatsächlichen Gebrauch des Grundstücks führen; sie dürfen nicht nur eine Beschränkung der rechtlichen Verfügungsfreiheit enthalten ( BGHZ 29, 244 /248 f. m. w. Nachw.; …
  • BayObLG, 06.08.1976 - BReg. 2 Z 91/75
    Auszug aus BayObLG, 06.08.1985 - BReg. 2 Z 56/85
    (BayObLGZ 1976, 218 [= …
  • OLG München, 14.11.2023 - 34 Wx 167/23

    Folge des Erlöschens einer Grunddienstbarkeit an dem versteigerten

    Der Ausschluss muss einzelne Handlungen betreffen; soweit dies der Fall ist, kann er auch negativ durch Bezeichnung der gestatteten Handlungen erfolgen (BayObLGZ 1985, 285/287; Bauer/Schaub/Bayer/Lieder AT C Rn. 287; MüKoBGB/Mohr § 1090 Rn. 13; NachbarR-HdB/Grziwotz 3. Aufl. Kap. 4 Rn. 245; Panz BWNotZ 1984, 36/37).

    Zwischen der Dienstbarkeit, die dem Eigentümer die Wahl zwischen mehreren aus seiner Sicht sinnvollen Nutzungsmöglichkeiten belässt, und der Dienstbarkeit, die nur formell Unterlassungspflichten, materiell aber ein positives Tun zum Gegenstand hat und den Eigentümer faktisch zu einer bestimmten Handlungsweise zwingt, lässt sich keine für die Praxis brauchbare Grenze ziehen (BayObLGZ 1985, 285/289; Staudinger/Weber § 1018 Rn. 83).

    Auch dass der Beteiligten zu 1 letztlich nur eine einzige Nutzungsmöglichkeit verbleibt, steht nicht per se der Zulässigkeit der verfahrensgegenständlichen Unterlassungsdienstbarkeit entgegen (vgl. BGH NJW 2013, 1963/1965; BayObLGZ 1985, 285/288; Bauer/Schaub/Bayer/Lieder AT C Rn. 333; Staudinger/Weber § 1018 Rn. 83; NachbarR-HdB/Grziwotz Kap. 4 Rn. 244; Schöner/Stöber Rn. 1134; Panz BWNotZ 1984, 36/37; a.A. MüKoBGB/Mohr § 1090 Rn. 16).

  • OLG München, 30.01.2015 - 34 Wx 477/14

    Gegenstand einer Grunddienstbarkeit: Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem

    Ob eine sogenannte Unterlassungsdienstbarkeit auch darin bestehen kann, dass deren Inhalt, gleichviel ob negativ durch die verbotene oder positiv durch die gestattete Befugnis umschrieben (BayObLGZ 1985, 285), letztlich nur eine einzige positive Handlung - sinnvollerweise - erlaubt und eine Unterscheidung zwischen "echter" und "formeller" Unterlassung letztlich nicht zu treffen ist (so Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1134; siehe auch BGH WM 1984, 820/821), mag dahin stehen.
  • OLG Schleswig, 09.09.2011 - 17 U 8/11

    Seniorenwohnanlage Dänischenhagen - OLG setzt jahrelangem Streit zwischen der

    Gehört zum zulässigen Inhalt einer Dienstbarkeit hierzu gewiss die Beeinflussung bestimmter Nutzungen im engeren Sinne - etwa das Verbot einer anderweitigen Nutzung eines Grundstücks als den Betrieb einer Werkstatt für Behinderte (BayObLGZ 1985, 285) oder das Verbot, dass auf einem Grundstück Weißbier produziert oder verkauft wird (BayObLGZ 1997, 129) -, hat die Rechtsprechung besonders des Bayerischen Obersten Landesgerichts es auch als zulässigen Inhalt einer Dienstbarkeit angesehen, dass Wohnraum nur von einem noch zu bestimmenden Personenkreis genutzt werde (BayObLGZ 1982, 184, 188 f.; BayOblGZ 1989, 89, 93 f.; BayObLGZ 2000, 140 ff.; LG München II MittBayNot 2002, 411 f., aber auch BGH NJW-RR 2003, 733 ff.; für inzwischen gerade zu gewohnheitsrechtlichen Rang Herbst, Unterlassungsdienstbarkeiten, in: Bundesnotarkammer (Hrsg.), Festschrift für Helmut Schippel zum 65. Geburtstag (1996), 187, 194 ff.).
  • OLG Zweibrücken, 23.05.2001 - 3 W 32/01

    Dienstbarkeit - Befeuerung mit Flüssiggas

    bb) Für die Entscheidung des Falles kommt es nicht auf die in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilte Frage an, ob eine (beschränkte persönliche) Dienstbarkeit aus zwingenden tatsächlichen Gründen zur Folge haben darf, dass der jeweilige Eigentümer des belasteten Grundstücks die von ihm benötigte Wärmeenergie von dem Berechtigten beziehen muss (für die Wirksamkeit BGH WM 1984, 820, 821; OLG Düsseldorf Rpfleger 1979, 304 £; dagegen BayObLG DNotZ 1982, 251, 254; MDR 1982, 936, 937; offen gelassen in BayObLGZ 1985, 285, 289; vgl. noch BayObLGZ 1997, 129, 133; dem BayObLG zust. Palandt/Bassenge aaO).
  • OLG Koblenz, 31.07.2001 - 1 U 1663/01

    Zur Zulässigkeit der Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

    Die Grenze zur "formellen" Unterlassungsdienstbarkeit, die "materiell" ein positives Tun zum Gegenstand hat, dort ziehen zu wollen, wo dem Eigentümer des dienenden Grundstücks keine ausreichenden Entscheidungsmöglichkeiten mehr bleiben und sein Tun - ob gewollt oder ungewollt - zwangsläufig in eine bestimmte Richtung gelenkt wird, brächte ganz erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten mit sich und wäre praktisch kaum durchführbar (BGH, WM 1984, 820 ff., 821; Soergel-Stürner, BGB, 13. Aufl., Rdnr. 6 zu § 1018 BGB; BayObLGZ 1985, 285 ff., 288).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht