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   BayObLG, 24.02.1994 - 2Z BR 122/93   

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BayObLG, 24.02.1994 - 2Z BR 122/93 (https://dejure.org/1994,1801)
BayObLG, Entscheidung vom 24.02.1994 - 2Z BR 122/93 (https://dejure.org/1994,1801)
BayObLG, Entscheidung vom 24. Februar 1994 - 2Z BR 122/93 (https://dejure.org/1994,1801)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 3 Abs. 2; § 7 Abs. 4

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an eine zulässige Unterteilung von Wohnungseigentum; Begriff der "Abgeschlossenheit" einer Wohneinheit; Erfordernis einer aktuellen Abgeschlossenheitsbescheinigung; Zweck des Erfordernisses einer aktuellen Abgeschlossenheitsbescheinigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 4
    Vorlage von Aufteilungsplan (Unterteilungsplan) und Abgeschlossenheitsbescheinigung beim Grundbuchamt bei Widerherstellung eines früheren Rechtszustands

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 716
  • DNotZ 1995, 59
  • Rpfleger 1994, 498
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 20.06.1990 - BReg. 2 Z 37/90

    Wann darf eine Abgeschlossenheitsbescheinigung für kraftlos erklärt werden?

    Auszug aus BayObLG, 24.02.1994 - 2Z BR 122/93
    Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist zwingende Eintragungsvoraussetzung; fehlt sie, so darf Wohnungseigentum durch das Grundbuchamt nicht begründet werden (BayObLGZ 1989, 447/449 m.w.Nachw.; 1990, 168/170).

    Die Bescheinigung der Baubehörde über die Abgeschlossenheit erspart dem Grundbuchamt weitgehend die Prüfung, ob die Wohnungen und sonstigen Räume tatsächlich abgeschlossen sind; das Grundbuchamt wäre auch gar nicht in der Lage, diese im planerischen und tatsächlichen Bereich liegenden Umstände festzustellen (vgl. BayObLGZ 1990, 168/170 f.).

  • BGH, 22.12.1989 - V ZR 339/87

    Eintragung der Teilungserklärung oder -vereinbarung vor Errichtung des Gebäudes

    Auszug aus BayObLG, 24.02.1994 - 2Z BR 122/93
    (1) Abgeschlossenheit im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG bedeutet die feste und dauerhafte räumliche Abgrenzung und die Abschließbarkeit einer jeden Wohnung gegenüber den anderen Wohnungen und dem gemeinschaftlichen Eigentum (vgl. Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes BGHZ 119, 42 /46 f.; BGHZ 110, 36 /38).
  • GemSOGB, 30.06.1992 - GmS-OGB 1/91

    Sondereigentum an bauordnungsrechtswidrig abgeschlossenen Räumen

    Auszug aus BayObLG, 24.02.1994 - 2Z BR 122/93
    (1) Abgeschlossenheit im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG bedeutet die feste und dauerhafte räumliche Abgrenzung und die Abschließbarkeit einer jeden Wohnung gegenüber den anderen Wohnungen und dem gemeinschaftlichen Eigentum (vgl. Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes BGHZ 119, 42 /46 f.; BGHZ 110, 36 /38).
  • BGH, 17.01.1968 - V ZB 9/67

    Unterteilung von Wohnungseigentum

    Auszug aus BayObLG, 24.02.1994 - 2Z BR 122/93
    a) Ein Wohnungseigentümer kann sein Wohnungseigentum jederzeit durch reale Teilung des Sondereigentums und ideelle Teilung des Miteigentumsanteils am Grundstück teilen; Voraussetzung dafür ist, daß die neuen Einheiten wiederum in sich abgeschlossen sind (BGHZ 49, 250; BayObLGZ 1977, 1).
  • BayObLG, 23.11.1989 - BReg. 2 Z 108/89

    Welche Prüfungskompetenz hat das Grundbuchamt bei Begründung von

    Auszug aus BayObLG, 24.02.1994 - 2Z BR 122/93
    Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist zwingende Eintragungsvoraussetzung; fehlt sie, so darf Wohnungseigentum durch das Grundbuchamt nicht begründet werden (BayObLGZ 1989, 447/449 m.w.Nachw.; 1990, 168/170).
  • BayObLG, 15.03.1990 - BReg. 2 Z 21/90

    "Willensvollstreckung" nach schweizerischem Recht in deutschem Nachlaßverfahrens-

    Auszug aus BayObLG, 24.02.1994 - 2Z BR 122/93
    Es kann die Zwischenverfügung jetzt aber wieder ergänzen oder eine weitere erlassen (vgl. BayObLGZ 1990, 51/56 f. m.w.Nachw.).
  • BayObLG, 12.01.1977 - BReg. 2 Z 32/76
    Auszug aus BayObLG, 24.02.1994 - 2Z BR 122/93
    a) Ein Wohnungseigentümer kann sein Wohnungseigentum jederzeit durch reale Teilung des Sondereigentums und ideelle Teilung des Miteigentumsanteils am Grundstück teilen; Voraussetzung dafür ist, daß die neuen Einheiten wiederum in sich abgeschlossen sind (BGHZ 49, 250; BayObLGZ 1977, 1).
  • BVerwG, 08.12.1995 - 8 C 37.93

    Nachträgliche Kraftloserklärung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung

    Auf die Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung, ohne deren Vorlage das Grundbuchamt Wohnungseigentum nicht begründen darf (vgl. etwa BayObLG, Beschluß vom 24. Februar 1994 - 2Z BR 122/93 - NJW-RR 1994, 716 m.w.N.), besteht jedoch aufgrund der §§ 1 Abs. 1, 2, 8 Abs. 1 WEG ein Rechtsanspruch des teilungswilligen Grundstückseigentümers, wenn die zu bescheinigende Voraussetzung der Abgeschlossenheit einer Wohnung vor liegt (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1987 - BVerwG 8 C 55.85 - Buchholz 454.11 WEG Nr. 1 S. 1 [2 ff.]).

    Die Abgeschlossenheit wird stets nur für die in dem zugehörigen Aufteilungsplan des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG dargestellten baulichen Verhältnisse bescheinigt (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1993 - V ZR 174/92 - NJW 1994, 650 [651]; BayObLG, Beschluß vom 24. Februar 1994 - 2Z BR 122/93 - NJW-RR 1994, 716 [717]).

    Der teilende Eigentümer ist verpflichtet, der Baubehörde eine mit dem tatsächlichen Bauzustand oder der beabsichtigten Bauausführung übereinstimmende Bauzeichnung vorzulegen (vgl. BayObLG, Beschluß vom 24. Februar 1994 - 2Z BR 122/93 - NJW-RR 1994, 716).

    Auf der Grundlage dieser Bauzeichnung (dem Aufteilungsplan, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG) wird die Abgeschlossenheitsbescheinigung erteilt (vgl. BayObLG, Beschlüsse vom 17. Dezember 1992 - 2Z BR 29/92 - WM 1993, 205 und vom 24. Februar 1994, aaO. S. 716).

    Die Abgeschlossenheitsbescheinigung soll es dem Grundbuchamt ersparen, die tatsächliche Beschaffenheit des aufzuteilenden Gebäudes selbst festzustellen, wozu es grundbuchverfahrensrechtlich auch nicht in der Lage wäre (vgl. BayObLG, Beschlüsse vom 20. Juni 1990 - BReg. 2Z 37/90 - NJW-RR 1990, 1356 m.w.N. und vom 24. Februar 1994, aaO. S. 716).

    Dem steht schon das Gebot urkundlicher Nachweise im Grundbuchantragsverfahren entgegen (vgl. BayObLG, Beschlüsse vom 20. Juni 1990, aaO. S. 1356 und vom 24. Februar 1994, aaO. S. 716 m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 23.10.2017 - 20 W 302/16

    Wohnungseigentumsgesetz: Abgeschlossenheitsbescheinigung

    Denn die Abgeschlossenheit wird immer für die in einem konkreten Plan, nämlich dem Aufteilungsplan des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG dargestellten baulichen Verhältnisse bescheinigt, was sich aus den Nrn. 2 und 7 der bezeichneten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ergibt, an der sich die Abgeschlossenheitsbescheinigung zu orientieren hat (vgl. dazu auch BayObLG NJW-RR 1994, 716, zitiert nach juris; vgl. zur festen Verbindung auch BGHZ 124, 100).

    Ob die Baubehörde sich mit der vorgelegten Bauzeichnung/Aufteilungsplan zufrieden gibt oder weitere Ermittlungen anstellt, obliegt ihrer Entscheidung (vgl. dazu BayObLG NJW-RR 1994, 716).

    Von daher ist auch die Erklärung des Eigentümers (hier im Schriftsatz vom 12.09.2016), es habe sich gegenüber dem ursprünglichen Zustand nichts geändert, für das Grundbuchantragsverfahren im gegebenen Zusammenhang grundsätzlich unzureichend (vgl. BayObLG NJW-RR 1994, 716).

  • BGH, 01.10.2004 - V ZR 210/03

    Gutgläubiger Erwerb von aus einer Unterteilung hervorgegangenem Wohnungseigentum

    Eine solche Interessenlage ist auch im vorliegenden Fall einer fehlerhaften Unterteilung gegeben; denn die Unterteilung von Wohnungseigentum ist vergleichbar mit der Begründung von Wohnungseigentum durch Teilung des Grundstückseigentums gemäß § 8 WEG (vgl. MünchKomm-BGB/Commichau, 4. Aufl., § 6 WEG Rdn. 6; auch BayObLG, NJW-RR 1994, 716).
  • OLG Nürnberg, 14.05.2012 - 10 W 1797/11

    Grundbucheintragung von Wohnungseigentum: Abgeschlossenheit einer Wohnung

    Dadurch soll gewährleistet sein, dass jeder Sondereigentumsbereich von dem anderer Wohnungseigentümer und vom gemeinschaftlichen Eigentum fest abgegrenzt ist (vgl. BayObLG NJW-RR 1994, 716 m. w. N.), wobei zu einer Wohnung auch eine bestimmte Ausstattung gehört.
  • OLG Zweibrücken, 23.02.2001 - 3 W 39/01

    Grenzänderung bei Übertragung von Sondereigentum - neuer Aufteilungsplan -

    Verändern sich die Grenzen des Sondereigentums bedarf es jedoch, wie im Fall der Unterteilung (vgl. dazu BayObLG NJW-RR 1994, 716 m.w.N.), der Vorlage eines neuen bestätigten Aufteilungsplans sowie einer Bescheinigung der Baubehörde über die Abgeschlossenheit der neu gebildeten Einheiten (Rapp, MittBayNot. 1996, 344, 348; Hauger, WE 1991, 66, 67; Bauer/von Oefele, GBO AT V 346).

    Dabei ist die Abgeschlossenheitsbescheinigung zwingende Eintragungsvoraussetzung; fehlt sie, so darf Wohnungseigentum durch das Grundbuchamt nicht begründet werden (vgl. BayObLGZ 1990, 168, 170f. sowie NJW-RR 1994, 716; Hauger aaO).

    Jedenfalls könnte die ursprüngliche Bescheinigung mit Aufteilungsplan nur dann zum Nachweis herangezogen werden, wenn bezüglich der verbleibenden Wohnung Nr. 2 keine Änderung eingetreten wäre (vgl. zur Auswirkung etwaiger Änderungen tatsächlicher Zustände BayObLG NJW-RR 1994, 716).

  • BFH, 27.10.1998 - X R 157/95

    Eigentumswohnung i.S. des § 10 e EStG

    Abgeschlossenheit bedeutet dabei die feste und dauerhafte Abgrenzung und Abschließbarkeit einer jeden Wohnung gegenüber anderen Wohnungen und den gemeinschaftlichen Einrichtungen (z.B. Bayerisches Oberlandesgericht, Beschluß vom 24. Februar 1994 2 Z BR 122/93, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 1994, 716, m.w.N.; Röll in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch --MünchKomm--, § 3 WEG Rz. 51 ff., 53, m.w.N.), wobei die für die grundbuchrechtliche Eintragung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG erforderliche Abgeschlossenheitsbescheinigung (lediglich) dem Grundbuchamt die Prüfung erleichtern soll, ob die Wohnungen tatsächlich abgeschlossen sind (z.B. Oberlandesgericht --OLG-- Köln, Beschluß vom 10. Januar 1994 2 Wx 51/93, NJW-RR 1994, 717).
  • OLG München, 27.05.2011 - 34 Wx 161/10

    Grundbucheintragung: Erfordernis einer Abgeschlossenheitsbescheinigung bei

    Unerheblich ist auch, ob die Baubehörde nur aufgrund einer - auch vor Ort nachprüfbaren - dem tatsächlichen Baubestand entsprechenden Bauzeichnung die Bescheinigung erteilt (vgl. insoweit BayObLG NJW-RR 1994, 716), oder ob sie, wenn die Unterteilung mit genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen verbunden ist, diese aufgrund der genehmigten Pläne mit dem Hinweis, dass Maßnahmen noch nicht ausgeführt sind, ausstellt.
  • BayObLG, 15.01.1998 - 2Z BR 30/97

    Bewilligung der übrigen Wohnungseigentümer bei der Übertragung eines Teils eines

    Wenn ein Sondereigentumsraum von einer abgeschlossenen Wohnung abgetrennt und einer anderen zugeordnet wird, ist außerdem wegen § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 4 WEG grundsätzlich für beide betroffenen Wohnungen eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung und regelmäßig ein neuer Aufteilungsplan vorzulegen (vgl. BayObLGZ 1997 Nr. 69; BayObLG NJW-RR 1994, 716 f.).
  • OLG Frankfurt, 05.12.2011 - 20 W 70/11

    Wohnungseigentum: Kein Zustimmungserfordernis für Unterteilung des

    Ohne dass es für die vorliegende Entscheidung darauf ankommt, ist anzumerken, dass Abgeschlossenheit kein baurechtlicher oder bauordnungsrechtlicher Begriff darstellt, sondern lediglich gewährleisten soll, dass jeder Sondereigentumsbereich von demjenigen der anderen Wohnungseigentümer und vom gemeinschaftlichen Eigentum eindeutig abgegrenzt wird (BayObLG NJW-RR 1994, 716).
  • BayObLG, 09.12.1997 - 2Z BR 157/97

    Entbehrlichkeit des Aufteilungsplanes bei Umwandlung von Sondereigentum in

    Da die Abgeschlossenheit der einzelnen Wohnungen nicht in Frage steht, braucht ein berichtigter Aufteilungsplan auch unter diesem Gesichtspunkt nicht vorgelegt zu werden (vgl. dazu BayObLG NJW-RR 1994, 716/717).
  • LG Passau, 10.11.2003 - 2 T 159/03

    Verbindung zweier Wohnungen mit einem Miteigentumsanteil

  • OLG Hamburg, 16.01.1996 - 2 Wx 46/95

    Begründung von Wohneigentum an älterem Mehrfamilienhaus ; Einräumung von

  • OLG Karlsruhe, 05.12.2011 - 20 W 70/11

    Abgeschlossenheit für die Begründung von Wohnungseigentum nicht zwingend

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