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   BayObLG, 25.10.2001 - 2Z BR 81/01   

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BayObLG, 25.10.2001 - 2Z BR 81/01 (https://dejure.org/2001,1300)
BayObLG, Entscheidung vom 25.10.2001 - 2Z BR 81/01 (https://dejure.org/2001,1300)
BayObLG, Entscheidung vom 25. Oktober 2001 - 2Z BR 81/01 (https://dejure.org/2001,1300)
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Hundehaltungsverbot gegenüber behindertem Wohnungseigentümer

§§ 10, 15 WEG, § 242 BGB, Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG

Volltextveröffentlichungen (6)

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Eine behinderte Frau darf trotz Verbots Hund in der Wohnung halten

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unzulässiges Hundehalteverbot gegenüber behindertem Wohnungseigentümer; Gebrauchsregelungen

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 3 Satz 2; ; BGB § 242; ; WEG § 10 Abs. 1 Satz 2; ; WEG § 15 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässige Durchsetzung eines wirksamen Hundehaltungsverbots gegenüber behindertem Wohnungseigentümer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Hundehaltungsverbot gegen behinderten Wohnungseigentümer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 1054 (Ls.)
  • NJW-RR 2002, 226
  • MDR 2002, 212
  • NZM 2002, 26
  • FGPrax 2002, 15
  • ZMR 2002, 287
  • BayObLGZ 2001, 306
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.05.1995 - V ZB 5/95

    Verbot der Hundehaltung durch Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer

    Auszug aus BayObLG, 25.10.2001 - 2Z BR 81/01
    a) Allerdings geht das Landgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 129, 329) und des Senats (BayObLGZ 1995, 42) zutreffend davon aus, dass aufgrund des unangefochtenen Mehrheitsbeschlusses vom 23.9.1983 die Hundehaltung in der Wohnanlage generell verboten ist (dazu auch Müller Praktische Fragen des Wohnungseigentums 3. Aufl. Rn. 218 mit zahlreichen Nachweisen).

    Ein den Gebrauch regelnder Beschluss der Wohnungseigentümer, der in der Frist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG nicht angefochten worden und damit bestandskräftig ist, ist auch dann allgemein und gerade für den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers gemäß § 10 Abs. 3 WEG verbindlich, wenn an sich eine Vereinbarung notwendig gewesen wäre (BGHZ 129, 329).

  • BayObLG, 24.08.2000 - 2Z BR 58/00

    Verbot der Hundehaltung in einer Wohnanlage

    Auszug aus BayObLG, 25.10.2001 - 2Z BR 81/01
    Auf die sofortige weitere Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 24.8.2000 (2Z BR 58/00 = NZM 2001, 105) den Beschluss des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

    Dies stellt einen Rechtsfehler dar und begründet eine Verletzung des Gesetzes (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG; siehe BayObLG NZM 2001, 105).

  • BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99

    Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum

    Auszug aus BayObLG, 25.10.2001 - 2Z BR 81/01
    Der Bundesgerichtshof hat zwar in der Zwischenzeit entschieden, dass durch Beschlussfassung der Wohnungseigentümer nur solche Angelegenheiten geordnet werden können, die nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder nach einer Vereinbarung die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden dürfen, anderenfalls es einer Vereinbarung (vgl. § 10 Abs. 2 WEG) bedürfe (BGHZ 145, 158 = NJW 2000, 3500).
  • BayObLG, 02.02.1995 - 2Z BR 120/94

    Sittenwidrigkeit eines Eigentümerbeschlusses, der das Halten von Hunden in der

    Auszug aus BayObLG, 25.10.2001 - 2Z BR 81/01
    a) Allerdings geht das Landgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 129, 329) und des Senats (BayObLGZ 1995, 42) zutreffend davon aus, dass aufgrund des unangefochtenen Mehrheitsbeschlusses vom 23.9.1983 die Hundehaltung in der Wohnanlage generell verboten ist (dazu auch Müller Praktische Fragen des Wohnungseigentums 3. Aufl. Rn. 218 mit zahlreichen Nachweisen).
  • OLG Köln, 08.01.1998 - 7 U 83/96

    Lärmbelästigungen durch Lautäußerungen geistig Bewohner des Nachbargrundstücks

    Auszug aus BayObLG, 25.10.2001 - 2Z BR 81/01
    Die Bestimmung entfaltet zwar keine unmittelbare Drittwirkung, strahlt aber auf die Auslegung und Anwendung zivilrechtlicher Normen aus (Starck in von Mangold/Klein GG 4. Aufl. Art. 3- Rn. 388; Jarass/ Pieroth GG 5. Aufl. Art. 3 Rn. 109; grundsätzlich ebenso OLG Köln NJW 1998, 763/764); sie erfordert es, das Maß zivilrechtlich gebotener gegenseitiger Rücksichtnahme und Toleranz grundsätzlich neu und anders zu bestimmen (Osterloh in Sachs GG 2. Aufl. § 3 Rn. 307; zur Abwägung im einzelnen Lachwitz NJW 1998, 881).
  • OLG Saarbrücken, 02.10.2006 - 5 W 154/06

    Generelles Haustierverbot durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer

    Sie wirkt mit dem Eintritt ihrer Bestandskraft mit Ablauf der Beschlussanfechtungsfrist "vereinbarungsersetzend" (BGH a.a.O. und diesem folgend BayObLG, Beschluss vom 25.10,2001 - 2 Z BR 81/01-, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.12.2004 -I-3 Wx 311/04-, zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 24.2.2005 - 15 W 507/04- , zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 24.02.2005 - 15 W 507/04

    Bindung des Erwerbers einer Eigentumswohnung an ein in der Hausordnung

    Dies gilt auch für einen Eigentümerbeschluss über ein umfassendes Verbot der Hundehaltung (BayObLG FGPrax 2002, 15, 16; ebenso Senatsbeschluss vom 03.06.2003 - 15 W 470/02 -).

    Die Durchsetzung des Verbots der Hundehaltung kann jedoch im Einzelfall gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen (BGH NJW 1995, 2036; BayObLG NZM 2001, 105; FGPrax 2002, 15, 16).

    Unter diesen Voraussetzungen wäre die Gefahr einer Verwässerung des Hundehaltungsverbots unbegründet, wenn eine Duldung der Hundehaltung lediglich im Hinblick auf die gesundheitliche Situation der Beteiligten zu 7) und begrenzt auf den Zeitraum bis zum Tod ihres jetzt gehaltenen Hundes erfolgen würde (vgl. BayObLG FGPrax 2002, 15, 17).

  • LG Karlsruhe, 12.12.2013 - 5 S 43/13

    Wohnungseigentum: Wirksamkeit des Verbots der Tierbeförderung im Aufzug gegenüber

    a) Die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs kann im Einzelfall unzulässig sein, wenn ihr der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB entgegensteht (BayObLG Beschluss vom 25.10.2001 - 2Z BR 81/01 - juris).

    Dies ist insbesondere Fall, wenn die Berufung auf die Regelung zur Tierhaltung im Einzelfall gegen zwingende gesetzliche Regelungen oder Wertungen verstößt (vgl. hierzu BayObLG Beschluss vom 25.10.2001 - 2Z BR 81/01 - juris).

    Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Mieter der Beklagten - insbesondere aus gesundheitlichen Gründen - unbedingt auf den Hund angewiesen wären (vgl. hierzu BayObLG Beschluss vom 25.10.2001 - 2Z BR 81/01 - juris).

  • OLG Düsseldorf, 10.12.2004 - 3 Wx 311/04

    Zur Einschränkung und zum Verbot der Tierhaltung durch Mehrheitsbeschluss in

    Der Bundesgerichtshof hat indes in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt, dass für Gebrauchsregelungen an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist, wonach in diesen Angelegenheiten bestandskräftige - vereinbarungsersetzende - Beschlüsse gültig sind, auch wenn der Regelungsgegenstand den Abschluss einer Vereinbarung erfordert hätte ( vgl. auch Senatsbeschluss vom 15.07.2002, NZM 2002, 872 = ZMR 2002, 775 sowie BayObLG NJW-RR 2002, 226 ).

    Es liegt auch nicht der Ausnahmefall einer Änderung der Teilungserklärung vor ( vgl. hierzu Bay ObLG NJW-RR 2002, 226 ).

  • OLG Düsseldorf, 15.07.2002 - 3 Wx 173/02

    Keine Begrenzung des Sondereigentums durch Mehrheitsbeschluss, der einem

    Anhaltspunkte, die einer Durchsetzung des Hunde- und Katzenhaltungsverbots aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen stehen könnten, (vgl. hierzu BayObLG , Beschluss vom 25.10.01 2 ZBR 81/01 = ZWE 2002, 175) sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
  • OLG Düsseldorf, 09.02.2005 - 3 Wx 314/04

    Beseitigungsanspruch gegen einen gegen den bestandskräftigen Mehrheitsbeschluss

    Da jedoch die Frage, was noch ordnungsgemäßer Instandhaltung oder Instandsetzung entspricht und was darüber hinausgeht, im Einzelfall nur schwierig zu beantworten sei und damit die Trennlinie zwischen den Regelungskompetenzen nicht durch abstrakte Merkmale klar zu ziehen sei, werde das Merkmal der Ordnungsmäßigkeit nicht als kompetenzbegründend angesehen [BGHZ 145, 158 ff.; BayObLG NZM 2002, 26 f.].
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