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   VGH Bayern, 05.08.2004 - 2 ZB 04.1158   

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VGH Bayern, 05.08.2004 - 2 ZB 04.1158 (https://dejure.org/2004,66386)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05.08.2004 - 2 ZB 04.1158 (https://dejure.org/2004,66386)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05. August 2004 - 2 ZB 04.1158 (https://dejure.org/2004,66386)
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Wird zitiert von ... (7)

  • VGH Bayern, 20.02.2024 - 15 ZB 23.1895

    Nachbarklage, Neubau eines Kindergartens, Lärmimmissionen

    Der Verweis der Kläger auf umfangreich vorliegende Rechtsprechung zeigt vielmehr, dass sich gerade keine rechtlichen Schwierigkeiten mehr ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 5.8.2004 - 2 ZB 04.1158 - juris Rn. 5).
  • VG München, 12.07.2010 - M 8 SN 10.2346

    Nachbarklage eines Sondereigentümers; Grenzanbau; Rücksichtnahmegebot;

    Da Anbauten an seitliche und rückwärtige Grundstücksgrenzen im Innern des maßgeblichen Quartiers grundsätzlich möglich sind (s. oben B II 2 und 3) bestimmt sich auch die Höhe und Tiefe des Grenzanbaus nach den im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB zulässigen Tiefen und Höhen (vgl. hierzu BayVGH vom 3.2.2003 Az. CS 02.2087 und vom 5.8.2004 Az. 2 ZB 04.1158, vom 21.1.2005 Az. 2 CS 04.3580).
  • VG München, 18.10.2010 - M 8 K 09.4501

    Einfügen eines grenzständigen Rückgebäudes mit drei Geschossen nach der Bauweise

    Vielmehr wird die Frage, bis zu welcher Höhe (und auch Tiefe) Gebäude grenzständig errichtet werden können (oder dürfen), durch die weiteren, in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Kriterien über die überbaubare Grundstücksfläche und das Maß der baulichen Nutzung bestimmt (BayVGH vom 3.2.2003 - 2 CSA 02.2087 und vom 5.2.2004 - 2 ZB 04.1158).
  • VG München, 21.11.2016 - M 8 K 15.4834

    Inhalt der Baugenehmigung im Hinblick auf Brandschutzbestimmungen

    Da Anbauten an seitliche und rückwärtige Grundstücksgrenzen in der maßgeblichen Umgebung grundsätzlich möglich sind (siehe oben 2.2.), bestimmen sich auch die Höhe und Tiefe des Grenzanbaus nach den im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB zulässigen Tiefen und Höhen (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 3.2.2003 - Az: 2 CS 02.2087 - und B. v. 5.8.2004 - Az: 2 ZB 04.1158 - und B. v. 21.1.2005 - Az: 2 CS 04.3580 - alle juris).
  • VG München, 27.02.2012 - M 8 K 11.997

    Vorbescheid

    Vielmehr wird die Frage, bis zu welcher Tiefe (und Höhe) Gebäude grenzständig errichtet werden können (oder dürfen), durch die weiteren, in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Kriterien über das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche bestimmt (BayVGH vom 3.2.2003 - 2 CS 02.2087; vom 14.8.2003 - 2 BV 03.771 und vom 5.8.2005 - 2 ZB 04.1158).
  • VG Würzburg, 31.01.2008 - W 5 K 07.1356

    Festsetzungen im Bebauungsplan; Abstandsflächen; Nachbarschutz

    Dies gilt auch im Hinblick auf die Glasbausteine und das Fenster in der Ostwand des Klägeranwesens, die beide auf einen Lichthof im 1. Obergeschoß wiesen (im Erdgeschoß waren beide Gebäude über ihre gesamte Länge an die Grundstücksgrenze gebaut) Nach der Rechtsprechung (z.B. BayVGH, B.v. 05.08.2004, 2 ZB 04.1158) verstößt ein Vorhaben wie das der Beigeladenen im vorliegenden Fall bei geschlossener Bauweise nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme; der Nachbar kann nicht die Freihaltung eines Fensters in einer solchen Wand verlangen (ebenso auch VG Ansbach, B.v. 27.09.2007, AN 9 K 07.00393; und BayVGH, U.v. 20.05.1985, 14 B 84.A.503; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 31.01.1991, 7 B 241/91).
  • VG Würzburg, 31.01.2008 - W 5 K 07.1468

    Festsetzungen im Bebauungsplan; Abstandsflächen; Traufgasse; Nachbarschutz

    Nach der Rechtsprechung (z.B. BayVGH, B.v. 05.08.2004, 2 ZB 04.1158) verstößt ein Vorhaben wie das der Beigeladenen im vorliegenden Fall bei geschlossener Bauweise nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme; der Nachbar kann nicht die Freihaltung eines Fensters in einer solchen Wand verlangen (ebenso auch VG Ansbach, B.v. 27.09.2007, AN 9 K 07.00393; und BayVGH, U.v. 20.05.1985, 14 B 84.A.503; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 31.01.1991, 7 B 241/91).
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