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   VGH Bayern, 12.01.2000 - 2 ZB 97.1021   

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https://dejure.org/2000,52754
VGH Bayern, 12.01.2000 - 2 ZB 97.1021 (https://dejure.org/2000,52754)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12.01.2000 - 2 ZB 97.1021 (https://dejure.org/2000,52754)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12. Januar 2000 - 2 ZB 97.1021 (https://dejure.org/2000,52754)
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerwG, 09.02.2017 - 4 C 4.16

    Baugenehmigung; Beginn der Ausführung eines Bauvorhabens; Durchführungsfrist;

    Zwar war die Geltungsdauer der angefochtenen Baugenehmigung bis zum 14. August 2016 befristet und hat das Rechtsmittel der Klägerin den Lauf der Erlöschensfrist nicht nach Art. 69 Abs. 1 Halbs. 2 BayBO gehemmt, weil diese landesrechtliche Regelung keine Anwendung finden soll, wenn das Ende der Baugenehmigung durch einen datumsmäßig bezeichneten Termin begrenzt ist (VGH München, Beschluss vom 12. Januar 2000 - 2 ZB 97.1021 - BeckRS 2000, 24746 Rn. 3).
  • BVerwG, 12.07.2016 - 4 VR 13.16

    Gerichtliche Aufhebung der gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung;

    Denn nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs findet Art. 69 Abs. 1 Halbs. 2 BayBO über die Hemmung des Laufs der Frist bei Einlegung eines Rechtsbehelfs keine Anwendung, wenn das Ende der Geltungsdauer der Baugenehmigung - wie hier - durch einen datumsmäßig bezeichneten Termin begrenzt ist (VGH München, Beschluss vom 12. Januar 2000 - 2 ZB 97.1021 - BeckRS 2000, 24746 Rn. 3).
  • VG Augsburg, 08.07.2015 - Au 4 K 14.1246

    Erlöschen einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung (nebst weiterer

    Zur Abwehr einer Gesetzesumgehung ist deshalb insoweit zusätzlich zu fordern, dass der Bauherr die Bauarbeiten ernsthaft mit dem Ziel aufnimmt, dass genehmigte Vorhaben - wenn auch möglicherweise zeitlich gegliedert in Bauabschnitte - fertigzustellen (BayVGH, U.v. 29.6.1987 - 14 B 86.02133 - BayVBl 1988, 149/150; BayVGH, B.v. 12.1.2000 - 2 ZB 97.1021 - juris Rn. 9).
  • VG Regensburg, 21.01.2020 - RN 6 K 19.1053

    Erfolglose Klage auf Verlängerung einer Baugenehmigung: Tätigkeiten in Form von

    Zur Abwehr einer Gesetzesumgehung ist deshalb insoweit zusätzlich zu fordern, dass der Bauherr die Bauarbeiten ernsthaft mit dem Ziel aufnimmt, das genehmigte Vorhaben - wenn auch möglicherweise zeitlich gegliedert in Bauabschnitte - fertig zu stellen (VG Augsburg, U.v. 8.7.2015 - Au 4 K 14.1246, Au 4 K 14.1479, BeckRS 2015, 50098, Rn. 80; BayVGH, U.v. 29.6.1987 - 14 B 86.02133 - BayVBl 1988, BayVBl 1988 S. 149 f.; BayVGH, B.v. 12.1.2000 - 2 ZB 97.1021 - juris, Rn. 9).
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