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   AGH Nordrhein-Westfalen, 02.11.2007 - 2 ZU 7/07   

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https://dejure.org/2007,5267
AGH Nordrhein-Westfalen, 02.11.2007 - 2 ZU 7/07 (https://dejure.org/2007,5267)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 02.11.2007 - 2 ZU 7/07 (https://dejure.org/2007,5267)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 02. November 2007 - 2 ZU 7/07 (https://dejure.org/2007,5267)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen einer Unangemessenheit und Sittenwidrigkeit bei einem Grundgehalt von 1000 EUR brutto als Einstiegsgehalt für einen anwaltlichen Berufsanfänger; Anforderungen an Qualifikation und Examensnote in Relation zum Einstiegsgehalt i.R.e. Stellenangebots

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer Unangemessenheit und Sittenwidrigkeit bei einem Grundgehalt von 1000 € brutto als Einstiegsgehalt für einen anwaltlichen Berufsanfänger; Anforderungen an Qualifikation und Examensnote in Relation zum Einstiegsgehalt i.R.e. Stellenangebots

  • gaius.legal

    Unangemessenes Einstiegsgehalt für anwaltlichen Berufsanfänger

  • BRAK-Mitteilungen

    Sittenwidriges Einstiegsgehalt für Berufsanfänger

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einstiegsgehalt eines jungen Rechtsanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 668
  • NJW 2010, 2000 (Ls.)
  • BauR 2008, 874
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • LAG Hessen, 28.10.1999 - 5 Sa 169/99

    Sittenwidrige Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwälten

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 02.11.2007 - 2 ZU 7/07
    Das Arbeitsgericht Bad Hersfeld (BRAK-Mitt. 2000, 147, Urteil vom 04.11.1998) und hierzu bestätigend in zweiter Instanz das LAG Hessen mit Urteil vom 28.10.1999 (NJW 2000, 3372) habe für den Bezugszeitraum 1996 bis 1998 für das erste Berufsjahr ein monatliches Bruttoeinkommen von umgerechnet ca. 2.000,- EUR und für das zweite Berufsjahr ein solches von umgerechnet ca. 2.500,- EUR zugrunde gelegt, wobei auch hier die nähere Qualifikation des dortigen Klägers nicht bekannt ist.
  • ArbG Bad Hersfeld, 04.11.1998 - 2 Ca 255/98

    Rechtmäßigkeit einer Vergütungsvereinbarung; Verjährung bei sittenwidriger

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 02.11.2007 - 2 ZU 7/07
    Das Arbeitsgericht Bad Hersfeld (BRAK-Mitt. 2000, 147, Urteil vom 04.11.1998) und hierzu bestätigend in zweiter Instanz das LAG Hessen mit Urteil vom 28.10.1999 (NJW 2000, 3372) habe für den Bezugszeitraum 1996 bis 1998 für das erste Berufsjahr ein monatliches Bruttoeinkommen von umgerechnet ca. 2.000,- EUR und für das zweite Berufsjahr ein solches von umgerechnet ca. 2.500,- EUR zugrunde gelegt, wobei auch hier die nähere Qualifikation des dortigen Klägers nicht bekannt ist.
  • BAG, 17.12.2014 - 5 AZR 663/13

    Vergütungsabrede - Rechtsanwalt - Sittenwidrigkeit

    Im dort entschiedenen Beschwerdeverfahren hatte der Beschwerdeführer die Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs Hamm (2. November 2007 - 2 ZU 7/07 - vgl. Rn. 74 - 77) und deren Aussagekraft nicht angegriffen (vgl. BGH 30. November 2009 - AnwZ (B) 11/08 - Rn. 22) .
  • AGH Hamburg, 08.06.2010 - I ZU 12/09

    Rechtsweg bei Vorgehen gegen einzelne während eines Beschwerdeverfahrens

    Endet ein derartiges aufsichtsrechtliches Verfahren nicht mit einer Rüge, sondern mit einem belehrenden Hinweis, hätte der RA dagegen nach altem Recht gem. § 223 BRAO a.F. einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung an den AGH stellen können (vgl. zum Rechtsschutz gem. § 233a BRAO a.F. bei einem belehrenden Hinweis AGH Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 2.11.2007 - 2 ZU 7/07 in BRAK-Mitt. 2/2008, 76 ff.; BGH, Beschl. v. 30.11.2009 - AnwaltsZ [B] 11/08, AnwBl 6/2010, 439 ff.).
  • OLG Köln, 27.09.2010 - 13 W 36/10

    Wirksamkeit eines Partnerschaftsvertrags bei groben Missverhältniss von Leistung

    Dies liegt deutlich unter dem Betrag von 2.300,00 EUR, welchen der AGH NRW (Beschluss vom 2.11.2007 - 2 ZU 7/07) als Richtmaß für das Einstiegsgehalt eines - angestellten - Rechtsanwalts ohne besondere Spezialisierung, ohne Zusatzqualifikation und ohne Prädikatsexamen bei Vollzeitstelle festgelegt hat.
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