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   BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00   

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BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00 (https://dejure.org/2005,40)
BVerfG, Entscheidung vom 16.03.2005 - 2 BvL 7/00 (https://dejure.org/2005,40)
BVerfG, Entscheidung vom 16. März 2005 - 2 BvL 7/00 (https://dejure.org/2005,40)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der Anrechnung einer zumutbaren Belastung auf Kinderbetreuungskosten mit dem GG; Zulässigkeit der Kürzung der einkommensteuerlichen Freistellung der erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten alleinerziehender Elternteile um eine zumutbare Belastung ; ...

  • Judicialis

    EStG § 33c Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 3
    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung einer einkommensteuerlichen Freistellung der erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten alleinerziehender Elternteile um eine zumutbare Belastung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten Alleinerziehender verfassungswidrig

  • IWW (Kurzinformation)

    Kinderbetreuung - Kürzung um Eigenbelastung war verfassungswidrig

  • nomos.de PDF, S. 5 (Kurzinformation)

    Verfassungswidrige Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten Alleinerziehender

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten Alleinerziehender verfassungswidrig

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Verfassungswidrige Regelung der Kinderbetreuungskosten für Alleinstehende bis zum Jahre 1999

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Kinderbetreuungskosten für Alleinerziehende bis zum Jahr 1999

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Zur Begrenzung der Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten Alleinerziehender

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 112, 268
  • NJW 2005, 2448
  • FamRZ 2005, 1058
 
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Wird zitiert von ... (317)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00
    Im Beschluss vom 10. November 1998 habe das Gericht diese Rechtsprechung bestätigt (mit Verweis auf BVerfGE 99, 216).

    c) Über die Vorlagefrage habe das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 10. November 1998 (BVerfGE 99, 216 ) noch nicht entschieden.

    Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts habe bereits mit Beschluss vom 10. November 1998 (BVerfGE 99, 216) die Notwendigkeit einer Neuregelung u. a. des Betreuungsbedarfs von Kindern - nur - für die Zukunft festgestellt.

    Der Kern des Beschlusses (BVerfGE 99, 216) bestehe darin, dass alle Eltern hinsichtlich des Familienleistungsausgleichs gleich zu behandeln seien.

    Der Zulässigkeit der Vorlage steht die Rechtskraft der Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 (BVerfGE 99, 216) nicht entgegen.

    Der Tenor der Entscheidung vom 10. November 1998 (BVerfGE 99, 216 ) lässt die hier zur Prüfung vorgelegte Frage unbeantwortet.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in Nr. 1 des Tenors lediglich festgestellt, dass § 33c Abs. 1 bis 4 EStG seit seiner Einführung einschließlich aller nachfolgenden Fassungen mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG unvereinbar sei, soweit Ehepaare vom Abzug der Kinderbetreuungskosten wegen Erwerbstätigkeit ausgeschlossen würden (BVerfGE 99, 216 ).

    Das Bundesverfassungsgericht beanstandet zwar, dass Kinderbetreuungskosten erst nach Kürzung der zumutbaren Belastung im Sinne des § 33 Abs. 1 und Abs. 3 EStG steuerlich berücksichtigt werden (BVerfGE 99, 216 ), stellt aber ausdrücklich auch fest, dass die Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Grundgesetz insoweit nicht Gegenstand seines Verfahrens sei (BVerfGE 99, 216 ).

    Als Rechtsfolge wird eine Unvereinbarerklärung mit zeitlich begrenzter Weitergeltung statt einer Nichtigerklärung damit begründet, dass der generelle Wegfall der Abzugsmöglichkeiten für Kinderbetreuungskosten (also auch für Alleinstehende) eine Rechtslage schaffen würde, die mit Art. 6 Abs. 1 GG noch weniger vereinbar wäre als allein der durch die Vorschrift bewirkte Ausschluss ehelicher Erziehungsgemeinschaften (BVerfGE 99, 216 ).

    Art. 6 Abs. 1 GG enthält einen besonderen Gleichheitssatz, der untersagt, Eltern oder alleinerziehende Elternteile gegenüber Kinderlosen schlechter zu stellen (vgl. BVerfGE 99, 216 ).

    Das Grundgesetz gebietet, das Existenzminimum des Steuerpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Familie steuerlich zu verschonen (BVerfGE 82, 60 ; 82, 198 ; 87, 153 ; 99, 216 ; 99, 246 ).

    Die Voraussetzungen dafür sind aber - anders als bei dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 (BVerfGE 99, 216) - nicht erfüllt.

    Die Erklärung der Nichtigkeit führt auch nicht zu einer Rechtslage, die dem Grundgesetz - insbesondere Art. 6 Abs. 1 GG - noch ferner stünde, so dass mit der Unvereinbarerklärung ein schonender Übergang gewährleistet werden müsste (vgl. BVerfGE 61, 319 ; 99, 216 ).

    Zwar ist es verfassungswidrig, wenn in den Jahren 1997 bis 1999 erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten bei Ehepaaren nicht ebenso wie bei Alleinstehenden berücksichtigt werden; es entspricht der Verfassung jedoch noch weniger, wenn auch bei Alleinstehenden die Kinderbetreuungskosten nicht - in dem verfassungsrechtlich gebotenen Maß - steuerlich berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 99, 216 ).

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00
    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfGE 88, 87 ; 101, 54 ; 107, 27 ).

    a) Für die verfassungsrechtlich gebotene Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit kommt es nicht nur auf die Unterscheidung zwischen beruflichem oder privatem Veranlassungsgrund für Aufwendungen an, sondern jedenfalls auch auf die Unterscheidung zwischen freier oder beliebiger Einkommensverwendung einerseits und zwangsläufigem, pflichtbestimmtem Aufwand andererseits (BVerfGE 107, 27 ).

    Die Berücksichtigung privat veranlassten Aufwands - auch jenseits der Grenze des zu verschonenden Existenzminimums - steht nicht ohne weiteres zur Disposition des Gesetzgebers (BVerfGE 107, 27 ).

    Dieser hat die unterschiedlichen Gründe, die den Aufwand veranlassen, auch dann im Lichte betroffener Grundrechte differenzierend zu würdigen, wenn solche Gründe ganz oder teilweise der Sphäre der allgemeinen (privaten) Lebensführung zuzuordnen sind (BVerfGE 107, 27 ).

    Der Staat darf folglich auf die Mittel, die für den Unterhalt von Kindern unerlässlich sind, bei der Besteuerung nicht in gleicher Weise zugreifen wie auf Mittel, die der Bürger zur Befriedigung beliebiger anderer Bedürfnisse einsetzen kann (BVerfGE 107, 27 ; vgl. BVerfGE 82, 60 ; 89, 346, 99, 216 m.w.N.).

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

    Auszug aus BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00
    Das ergebe sich aus einem Widerspruch zu Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Verweis auf BVerfGE 61, 319; 68, 143), nach denen die erwerbsbedingten Betreuungskosten Alleinerziehender grundsätzlich in der tatsächlichen Höhe als Minderung des Einkommens zu berücksichtigen seien.

    Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 3. November 1982 zum Ausdruck gebracht, dass der besondere Betreuungsaufwand Alleinerziehender zu einer Steuerminderung führen müsse (Verweis auf BVerfGE 61, 319 ; 68, 143 ).

    Zwar habe der Gesetzgeber bei der steuerlichen Berücksichtigung der durch die Kinderbetreuungskosten verminderten Leistungsfähigkeit einen Gestaltungsspielraum (mit Verweis auf BVerfGE 61, 319 ).

    Auch die Übergangsregelungen und Rechtsfolgenanordnungen, die ergehen, um der Sachentscheidung Geltung zu verschaffen und das vom Bundesverfassungsgericht gefundene Recht zu verwirklichen (BVerfGE 6, 300 ; vgl. auch BVerfGE 39, 1 ; 82, 322 ; 93, 362 ), wirken nur in den Grenzen des Tenors und der ihn tragenden Entscheidungsgründe (vgl. BVerfGE 61, 319 ).

    Die Erklärung der Nichtigkeit führt auch nicht zu einer Rechtslage, die dem Grundgesetz - insbesondere Art. 6 Abs. 1 GG - noch ferner stünde, so dass mit der Unvereinbarerklärung ein schonender Übergang gewährleistet werden müsste (vgl. BVerfGE 61, 319 ; 99, 216 ).

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 527/80

    Bedeutung des Gleichheitssatzes - Eltern - Personenstand - Einkommensbesteuerung

    Auszug aus BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00
    Das ergebe sich aus einem Widerspruch zu Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Verweis auf BVerfGE 61, 319; 68, 143), nach denen die erwerbsbedingten Betreuungskosten Alleinerziehender grundsätzlich in der tatsächlichen Höhe als Minderung des Einkommens zu berücksichtigen seien.

    Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 3. November 1982 zum Ausdruck gebracht, dass der besondere Betreuungsaufwand Alleinerziehender zu einer Steuerminderung führen müsse (Verweis auf BVerfGE 61, 319 ; 68, 143 ).

    Dieser werde aber durch die Begrenzung um die zumutbare Belastung überschritten, da "keine realitätsfremden Grenzen" gezogen werden dürften (mit Verweis auf BVerfGE 66, 214 ; 68, 143 ).

    Das gilt insbesondere bei der steuerlichen Berücksichtigung zwingender Unterhaltsverpflichtungen (vgl. BVerfGE 66, 214 ; 68, 143 ).

    Der existenznotwendige Bedarf bildet so die Untergrenze für den Zugriff durch die Einkommensteuer und ist in angemessener und realitätsgerechter Höhe von der Einkommensteuer freizustellen (vgl. BVerfGE 66, 214 ; 68, 143 ; 82, 60 ; 99, 246 ; stRspr).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

    Auszug aus BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00
    Im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit muss darauf abgezielt werden, dass Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch besteuert werden ("horizontale" Steuergerechtigkeit), während (in "vertikaler" Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedriger Einkommen dem Gerechtigkeitsgebot genügen muss (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ; 105, 73 ).

    Der Gleichheitssatz gebietet es daher auch, Bezieher höherer Einkommen im Vergleich zu Beziehern gleich hoher Einkommen gleich zu besteuern; eine verminderte Leistungsfähigkeit durch eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind muss auch in diesem Vergleich sachgerecht berücksichtigt werden (BVerfGE 99, 246 ).

    Das Grundgesetz gebietet, das Existenzminimum des Steuerpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Familie steuerlich zu verschonen (BVerfGE 82, 60 ; 82, 198 ; 87, 153 ; 99, 216 ; 99, 246 ).

    Der existenznotwendige Bedarf bildet so die Untergrenze für den Zugriff durch die Einkommensteuer und ist in angemessener und realitätsgerechter Höhe von der Einkommensteuer freizustellen (vgl. BVerfGE 66, 214 ; 68, 143 ; 82, 60 ; 99, 246 ; stRspr).

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00
    Im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit muss darauf abgezielt werden, dass Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch besteuert werden ("horizontale" Steuergerechtigkeit), während (in "vertikaler" Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedriger Einkommen dem Gerechtigkeitsgebot genügen muss (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ; 105, 73 ).

    Der Staat darf folglich auf die Mittel, die für den Unterhalt von Kindern unerlässlich sind, bei der Besteuerung nicht in gleicher Weise zugreifen wie auf Mittel, die der Bürger zur Befriedigung beliebiger anderer Bedürfnisse einsetzen kann (BVerfGE 107, 27 ; vgl. BVerfGE 82, 60 ; 89, 346, 99, 216 m.w.N.).

    Das Grundgesetz gebietet, das Existenzminimum des Steuerpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Familie steuerlich zu verschonen (BVerfGE 82, 60 ; 82, 198 ; 87, 153 ; 99, 216 ; 99, 246 ).

    Der existenznotwendige Bedarf bildet so die Untergrenze für den Zugriff durch die Einkommensteuer und ist in angemessener und realitätsgerechter Höhe von der Einkommensteuer freizustellen (vgl. BVerfGE 66, 214 ; 68, 143 ; 82, 60 ; 99, 246 ; stRspr).

  • BVerfG, 22.02.1984 - 1 BvL 10/80

    Zwangsläufige Unterhaltsaufwendungen

    Auszug aus BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00
    Dieser werde aber durch die Begrenzung um die zumutbare Belastung überschritten, da "keine realitätsfremden Grenzen" gezogen werden dürften (mit Verweis auf BVerfGE 66, 214 ; 68, 143 ).

    Das gilt insbesondere bei der steuerlichen Berücksichtigung zwingender Unterhaltsverpflichtungen (vgl. BVerfGE 66, 214 ; 68, 143 ).

    Der existenznotwendige Bedarf bildet so die Untergrenze für den Zugriff durch die Einkommensteuer und ist in angemessener und realitätsgerechter Höhe von der Einkommensteuer freizustellen (vgl. BVerfGE 66, 214 ; 68, 143 ; 82, 60 ; 99, 246 ; stRspr).

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00
    Im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit muss darauf abgezielt werden, dass Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch besteuert werden ("horizontale" Steuergerechtigkeit), während (in "vertikaler" Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedriger Einkommen dem Gerechtigkeitsgebot genügen muss (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ; 105, 73 ).

    Bei der Ordnung solcher Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (BVerfGE 78, 214 m.w.N.; 82, 126 ; 99, 280 ; 105, 73 ; vgl. auch BVerfGE 96, 1 ).

    Auf dieser Grundlage darf er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfGE 84, 348 m.w.N.; 99, 280 ; 105, 73 ).

  • BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95

    Aufwandsentschädigung Ost

    Auszug aus BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00
    Bei der Ordnung solcher Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (BVerfGE 78, 214 m.w.N.; 82, 126 ; 99, 280 ; 105, 73 ; vgl. auch BVerfGE 96, 1 ).

    Auf dieser Grundlage darf er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfGE 84, 348 m.w.N.; 99, 280 ; 105, 73 ).

  • BVerfG, 30.05.1972 - 1 BvL 21/69
    Auszug aus BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00
    Der genannten Entscheidung kommt zwar Gesetzeskraft gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG und auch Rechtskraftwirkung zu (vgl. BVerfGE 33, 199 m.w.N.).

    Die darauf beruhende Bindung (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) erfasst jedoch nur den Tenor der Entscheidung (vgl. BVerfGE 33, 199 ) und die diesen Tenor tragenden Gründe, soweit diese Ausführungen zur Auslegung der Verfassung enthalten (BVerfGE 40, 88 m.w.N.).

  • BFH, 10.04.1992 - III R 184/90

    Kürzung von Kinderbetreuungskosten (§ 33 c Abs. 1 EStG )

  • FG Berlin, 14.09.2000 - 4 K 4142/99

    Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Kürzung der Kinderbetreuungskosten um die

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

  • BVerfG, 17.08.1995 - 1 BvL 17/85

    Unzulässige Richtervorlage

  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74

    Führerschein

  • BVerfG, 05.12.1995 - 1 BvR 2011/94

    Postulationsfähigkeit

  • BVerfG, 26.01.1994 - 1 BvL 12/86

    Verfassungsmäßigkeit des § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b EStG

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 995/95

    Schuldrechtsanpassungsgesetz

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

  • BVerfG, 21.03.1957 - 1 BvB 2/51

    Vollstreckung eines Urteils des BVerfG

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvL 72/86

    Verfassungswidrigkeit der Regelung über den Kinderfreibetrag -

  • BVerfG, 07.10.1969 - 2 BvR 555/67

    Kinderzuschlag für "Enkelpflegekinder"

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

  • BVerfG, 21.07.1988 - 1 BvR 1189/87
  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

  • BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74

    Schwangerschaftsabbruch I

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Dabei ist er berechtigt, von einem Gesamtbild auszugehen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (vgl. BVerfGE 112, 268 ; 127, 224 ).
  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (stRspr; vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 112, 268 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 145, 106 ).

    Es steht ihm grundsätzlich frei, ob er sie wegen ihrer Veranlassung durch die Erwerbstätigkeit als Werbungskosten und Betriebsausgaben behandelt oder ob er sie wegen der privaten Mitveranlassung durch eine spezielle Norm als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen qualifiziert (vgl. BVerfGE 112, 268 ).

    Der Gesetzgeber hat die unterschiedlichen Gründe, die den Aufwand veranlassen, auch dann im Lichte betroffener Grundrechte differenzierend zu würdigen, wenn solche Gründe ganz oder teilweise der Sphäre der allgemeinen (privaten) Lebensführung zuzuordnen sind (BVerfGE 107, 27 ; 112, 268 ; 122, 210 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat insbesondere aus Art. 6 Abs. 1 GG - unabhängig von der steuerrechtlichen Systematik - eine verfassungsrechtliche Pflicht zur einkommensteuerlichen Berücksichtigung privat (mit-)veranlasster Kosten abgeleitet, wie der (nicht als existenzsichernd im engeren Sinne qualifizierten) Kosten einer auswärtigen Unterbringung von Kindern im Zusammenhang mit einer beruflichen Ausbildung (vgl. BVerfGE 89, 346 ), der Kosten einer doppelten Haushaltsführung bei beiderseits berufstätigen Ehegatten (vgl. BVerfGE 107, 27 ) und erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten (vgl. BVerfGE 112, 268 ).

    b) Die Höchstbetragsgrenze ist schließlich auch bei einer Würdigung von Erstausbildungsaufwand im Lichte betroffener Grundrechte, zu der der Gesetzgeber auch dann verpflichtet ist, wenn er diesen zulässigerweise der Sphäre der allgemeinen (privaten) Lebensführung zuordnet (vgl. BVerfGE 107, 27 ; 112, 268 ; 122, 210 ), nicht zu beanstanden.

    Letztere sind unter dem besonderen Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG zwangsläufiger Aufwand, weil der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen nicht die "Vermeidbarkeit" ihrer Kinder entgegenhalten darf (vgl. BVerfGE 112, 268 ).

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    e) Zur Konkretisierung des Anspruchs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, zu bemessen (vgl. BVerfGE 66, 214 ; 68, 143 ; 82, 60 ; 99, 246 ; 112, 268 ; 120, 125 ).
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