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   LG Frankfurt/Main, 28.06.2019 - 2-03 O 315/17   

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LG Frankfurt/Main, 28.06.2019 - 2-03 O 315/17 (https://dejure.org/2019,18795)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.06.2019 - 2-03 O 315/17 (https://dejure.org/2019,18795)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28. Juni 2019 - 2-03 O 315/17 (https://dejure.org/2019,18795)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)
  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Löschungsanspruch gegen Google

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Google muss sich DSGVO-Löschungsanspruch wegen Zeitablaufs beugen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Art. 17 Abs.1 DSGVO gewährt Recht auf Vergessen hinsichtlich Suchmaschinen-Ergebnissen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Besteht ein Unterlassungsanspruch nach einem Verstoß gegen die DSGVO?

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 24.07.2018 - VI ZR 330/17

    Zur Prüfpflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine bei

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.06.2019 - 3 O 315/17
    Dies ist anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme der beanstandeten Veröffentlichungen nach den Umständen des konkreten Falles im Inland erheblich näher liegt, als es aufgrund ihrer bloßen Abrufbarkeit der Fall wäre, und wenn die von dem Kläger behauptete Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme (auch) im Inland eintreten würde (siehe nur BGH, GRUR 2010, 461, 463 - New York Times; GRUR 2018, 643, 643 - Internetforum; ZUM-RD 2019, 203, 206).

    Dem steht nicht entgegen, dass ein Begehren, das auf die Entfernung bestimmter Suchergebnisse einer Suchmaschine zu einem Namen gerichtet ist, nach dem alten Datenschutzrecht überwiegend als Unterlassungs- und nicht als Löschungsanspruch eingeordnet wurde (siehe für die Einordnung als Unterlassungsanspruch nur BGH, GRUR 2018, 642, 643 - Internetforum; ZUM-RD 2019, 203, 205 sowie für die Einordnung als Löschungsanspruch OLG Celle, MMR 2017, 259; NJOZ 2018, 539).

    Nach der Rechtsprechung des BGH zur alten Rechtslage werden diese Interessen für die Betreiber von Suchmaschinen dadurch in Ausgleich gebracht, dass diese aufgrund ihrer besonderen Stellung bei der Nutzbarmachung des Internets durch die Sortierung der vorhandenen Informationen erst dann Verhaltenspflichten treffen, wenn sie durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Verletzung der Rechte der betroffenen Person durch den Inhalt einer in der Ergebnisliste der Suchmaschine nachgewiesenen Internetseite erlangt haben (BGH, GRUR 2018, 642, 645 - Internetforum Rn. 52; ZUM-RD 2019, 203, 207- juris Rn. 53).

    Ein offensichtlicher und auf den ersten Blick klar erkennbarer Rechtsverstoß kann etwa bei Kinderpornografie, Aufrufen zu Gewalt gegen Personen, offensichtlichen Personenverwechselungen, Vorliegen eines rechtskräftigen Titels gegen den unmittelbaren Störer, Erledigung jeglichen Informationsinteresses durch Zeitablauf, Hassreden oder eindeutiger Schmähkritik vorliegen (BGH, GRUR 2018, 642, 645 - Internetforum; ZUM-RD 2019, 203, 207).

    Auf dieses Urteil verwies der BGH bei seiner Aufzählung möglicher Fallgruppen, in denen ein offensichtlicher und auf den ersten Blick klar erkennbarer Rechtsverstoß vorliegt (BGH, GRUR 2018, 642, 645 - Internetforum; ZUM-RD 2019, 203, 207).

    "Eine sichere und eindeutige Beurteilung" sei ihnen in so gelagerten Fällen regelmäßig nicht möglich (BGH, GRUR 2018, 642, 645 f. - Internetforum; ZUM-RD 2019, 203, 207 f.).

    Hierbei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (siehe nur BGH, GRUR 2018, 642, 644 - Internetforum; ZUM-RD 2019, 203, 207).

    Für die Frage, was dem Betreiber einer Suchmaschine möglich ist, kommt es nach der oben dargestellten Rechtsprechung des BGH darauf an, ob ein offensichtlicher, auf den ersten Blick klar erkennbarer Rechtsverstoß vorlag (BGH, GRUR 2018, 642, 644 - Internetforum; ZUM-RD 2019, 203, 207).

  • OLG Frankfurt, 06.09.2018 - 16 U 193/17

    Datenschutz im Internet: Unterlassungs- bzw. Löschungsanspruch gegen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.06.2019 - 3 O 315/17
    Aus dem in Art. 17 Abs. 1 DS-GVO normierten Recht betroffener Personen, unter gewissen Umständen vom Verantwortlichen zu verlangen, sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, folgt ein Anspruch auf Unterlassung ihrer Verarbeitung für die Zukunft (OLG Frankfurt am Main, GRUR 2018, 1283, 1285 - Erkrankung des Geschäftsführers; OLG Dresden, ZD 2019, 172, 173 f.; wohl auch OLG Hamburg, NJOZ 2019, 730, 735 f.).

    Dies lässt im Umkehrschluss erkennen, dass die Löschung jedenfalls nicht die völlige Zerstörung der betroffenen Daten fordert (OLG Frankfurt am Main, GRUR 2018, 1283, 1285 - Erkrankung des Geschäftsführers).

    Dies deutet darauf hin, dass Sachverhalte, die jenem entsprechen, der dem wegweisenden Urteil des EuGH in der Rs. Google Spain zugrunde lag, von dieser Vorschrift erfasst sein sollten (OLG Frankfurt am Main, GRUR 2018, 1283, 1285 - Erkrankung des Geschäftsführers).

    Es entspricht hier dem Willen des europäischen Gesetzgebers, den Unterlassungsanspruch nach der aktuell maßgeblichen DS-GVO zu beurteilen, da dieser Anspruch auf ein zukünftiges Verhalten gerichtet ist (vergleiche auch OLG Frankfurt am Main, GRUR 2018, 1283, 1284 - Erkrankung des Geschäftsführers).

    Unter der Vielzahl der betroffenen Informationen sind naturgemäß auch solche, die personenbezogene Daten darstellen, weil sie sich auf identifizierte oder identifizierbare natürliche Personen beziehen (vergleiche auch OLG Frankfurt am Main, GRUR 2018, 1283, 1284 - Erkrankung des Geschäftsführers).

    Die beschriebene Verarbeitung personenbezogener Daten ist dabei Voraussetzung für das Angebot der Such-Dienstleistung (vergleiche auch OLG Frankfurt am Main, GRUR 2018, 1283, 1285 - Erkrankung des Geschäftsführers).

    Diese Vorgaben des BGH zur alten Rechtslage sind auch nach dem Inkrafttreten der DS-GVO für die Abwägung der Rechte und Interessen der betroffenen Person auf der einen Seite und der Suchmaschinenbetreiber und Internetnutzer auf der anderen Seite maßgeblich (OLG Frankfurt am Main, GRUR 2018, 1283, 1286 f. - Erkrankung des Geschäftsführers).

    Dabei kann offen bleiben, ob der vom EuGH in seinem noch zum alten Datenschutzrecht ergangenen Urteil aufgestellte Regel-Ausnahme-Mechanismus, nach dem die Grundrechte der betroffenen Person im Regelfall die Rechte und Interessen der Suchmaschinenbetreiber und Internetnutzer überwiegen (EuGH, GRUR 2014, 895, 902 - Google Spain), schematisch auf die Abwägung nach dem neuen Datenschutzrecht übertragen werden kann (siehe dazu OLG Frankfurt am Main, GRUR 2018, 1283, 1287 - Erkrankung des Geschäftsführers).

  • BGH, 27.02.2018 - VI ZR 489/16

    Zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine (www.google.de)

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.06.2019 - 3 O 315/17
    Dem steht nicht entgegen, dass ein Begehren, das auf die Entfernung bestimmter Suchergebnisse einer Suchmaschine zu einem Namen gerichtet ist, nach dem alten Datenschutzrecht überwiegend als Unterlassungs- und nicht als Löschungsanspruch eingeordnet wurde (siehe für die Einordnung als Unterlassungsanspruch nur BGH, GRUR 2018, 642, 643 - Internetforum; ZUM-RD 2019, 203, 205 sowie für die Einordnung als Löschungsanspruch OLG Celle, MMR 2017, 259; NJOZ 2018, 539).

    Nach der Rechtsprechung des BGH zur alten Rechtslage werden diese Interessen für die Betreiber von Suchmaschinen dadurch in Ausgleich gebracht, dass diese aufgrund ihrer besonderen Stellung bei der Nutzbarmachung des Internets durch die Sortierung der vorhandenen Informationen erst dann Verhaltenspflichten treffen, wenn sie durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Verletzung der Rechte der betroffenen Person durch den Inhalt einer in der Ergebnisliste der Suchmaschine nachgewiesenen Internetseite erlangt haben (BGH, GRUR 2018, 642, 645 - Internetforum Rn. 52; ZUM-RD 2019, 203, 207- juris Rn. 53).

    Ein offensichtlicher und auf den ersten Blick klar erkennbarer Rechtsverstoß kann etwa bei Kinderpornografie, Aufrufen zu Gewalt gegen Personen, offensichtlichen Personenverwechselungen, Vorliegen eines rechtskräftigen Titels gegen den unmittelbaren Störer, Erledigung jeglichen Informationsinteresses durch Zeitablauf, Hassreden oder eindeutiger Schmähkritik vorliegen (BGH, GRUR 2018, 642, 645 - Internetforum; ZUM-RD 2019, 203, 207).

    Auf dieses Urteil verwies der BGH bei seiner Aufzählung möglicher Fallgruppen, in denen ein offensichtlicher und auf den ersten Blick klar erkennbarer Rechtsverstoß vorliegt (BGH, GRUR 2018, 642, 645 - Internetforum; ZUM-RD 2019, 203, 207).

    "Eine sichere und eindeutige Beurteilung" sei ihnen in so gelagerten Fällen regelmäßig nicht möglich (BGH, GRUR 2018, 642, 645 f. - Internetforum; ZUM-RD 2019, 203, 207 f.).

    Hierbei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (siehe nur BGH, GRUR 2018, 642, 644 - Internetforum; ZUM-RD 2019, 203, 207).

    Für die Frage, was dem Betreiber einer Suchmaschine möglich ist, kommt es nach der oben dargestellten Rechtsprechung des BGH darauf an, ob ein offensichtlicher, auf den ersten Blick klar erkennbarer Rechtsverstoß vorlag (BGH, GRUR 2018, 642, 644 - Internetforum; ZUM-RD 2019, 203, 207).

  • EuGH, 13.05.2014 - C-131/12

    Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.06.2019 - 3 O 315/17
    In diesem Kontext sei auch das Urteil des EuGH in der Rs. Google Spain (EuGH, GRUR 2014, 895) zu berücksichtigen.

    Dadurch wird ein klarer sprachlicher Bezug zum Urteil des EuGH in der Rs. Google Spain (GRUR 2014, 895) hergestellt, das über das so bezeichnete Recht erstmalig zu entscheiden hatte.

    Suchmaschinen durchsuchen mittels Algorithmen die von Dritten ins Internet gestellten Informationen, indexieren sowie speichern diese automatisch und stellen sie den Internetnutzern sodann in einer gewissen Reihenfolge zur Verfügung (vgl. EuGH, GRUR 2014, 895 Rn. 36 ff. - Google Spain).

    Um die Voraussetzungen für eine derartige Erledigung zu bestimmen, sind die Erwägungen des EuGH in der Rs. Google Spain (GRUR 2014, 895) heranzuziehen.

    Dabei kann offen bleiben, ob der vom EuGH in seinem noch zum alten Datenschutzrecht ergangenen Urteil aufgestellte Regel-Ausnahme-Mechanismus, nach dem die Grundrechte der betroffenen Person im Regelfall die Rechte und Interessen der Suchmaschinenbetreiber und Internetnutzer überwiegen (EuGH, GRUR 2014, 895, 902 - Google Spain), schematisch auf die Abwägung nach dem neuen Datenschutzrecht übertragen werden kann (siehe dazu OLG Frankfurt am Main, GRUR 2018, 1283, 1287 - Erkrankung des Geschäftsführers).

    Die Organisation und Aggregation jener Informationen bei einer anhand des Namens der Person durchgeführten Suche kann nämlich dazu führen, dass Nutzer der Suchmaschine mit der Ergebnisliste einen strukturierten Überblick über die zur jeweiligen Person im Internet auffindbaren Informationen erhalten, anhand dessen sie ein mehr oder weniger detailliertes Profil dieser Person erstellen können (EuGH, GRUR 2018, 895, 897 [richtig: GRUR 2014, 895, 897 - d. Red.] - Google Spain).

  • BGH, 02.03.2010 - VI ZR 23/09

    Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klage gegen Internetveröffentlichung der

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.06.2019 - 3 O 315/17
    Begehungsort ist sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort, sodass die Zuständigkeit wahlweise dort besteht, wo die Verletzungshandlung begangen wurde oder dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde (siehe nur BGH, NJW 1996, 1411, 1413; GRUR 2010, 461, 462 - New York Times; GRUR 2018, 643, 643 - Internetforum).

    Der Gerichtsstand erfasst dabei nicht nur Schadensersatz-, sondern auch Unterlassungsansprüche (siehe nur BGH, GRUR 2010, 461, 462 - New York Times; GRUR 2011, 558 - www.womanineurope.com; GRUR 2018, 643, 643 - Internetforum).

    Dies ist anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme der beanstandeten Veröffentlichungen nach den Umständen des konkreten Falles im Inland erheblich näher liegt, als es aufgrund ihrer bloßen Abrufbarkeit der Fall wäre, und wenn die von dem Kläger behauptete Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme (auch) im Inland eintreten würde (siehe nur BGH, GRUR 2010, 461, 463 - New York Times; GRUR 2018, 643, 643 - Internetforum; ZUM-RD 2019, 203, 206).

  • BGH, 19.03.1998 - I ZR 264/95

    Brennwertkessel - Irreführung/Beschaffenheit; Wiederholungsgefahr

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.06.2019 - 3 O 315/17
    Damit zeigte sie, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr bestand (vergleiche nur BGH, GRUR 1998, 1045, 1046 - Brennwertkessel; NJW 2013, 775, 777 - Restwertbörse II).
  • BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvR 1299/05

    Zuordnung dynamischer IP-Adressen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.06.2019 - 3 O 315/17
    Dieses Recht gewährt dem Einzelnen die Entscheidungsbefugnis darüber, wann und in welchem Umfang ihn betreffende, persönliche Sachverhalte an die Öffentlichkeit gelangen und wie sie verwendet werden dürfen (siehe nur BVerfGE 65, 1, 42 - Volkszählung = NJW 1984, 419; BVerfGE 128, 1, 42 - Gentechnikgesetz = NVwZ 2011, 94; BVerfGE 130, 151, 183 - Bestandsdatenspeicherung = NJW 2012, 1419).
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.06.2019 - 3 O 315/17
    Dieses Recht gewährt dem Einzelnen die Entscheidungsbefugnis darüber, wann und in welchem Umfang ihn betreffende, persönliche Sachverhalte an die Öffentlichkeit gelangen und wie sie verwendet werden dürfen (siehe nur BVerfGE 65, 1, 42 - Volkszählung = NJW 1984, 419; BVerfGE 128, 1, 42 - Gentechnikgesetz = NVwZ 2011, 94; BVerfGE 130, 151, 183 - Bestandsdatenspeicherung = NJW 2012, 1419).
  • BGH, 21.11.2012 - VIII ZR 46/12

    Zustimmungsprozess zum Mieterhöhungsverlangen bei Wohnraummiete: Tatrichterliche

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.06.2019 - 3 O 315/17
    Damit zeigte sie, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr bestand (vergleiche nur BGH, GRUR 1998, 1045, 1046 - Brennwertkessel; NJW 2013, 775, 777 - Restwertbörse II).
  • BGH, 15.12.2015 - VI ZR 134/15

    Zur Zulässigkeit sogenannter "No-Reply" Bestätigungsmails mit Werbezusätzen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.06.2019 - 3 O 315/17
    Diese war durch die Erstbegehung indiziert (siehe nur BGH, GRUR 1997, 379, 380 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II; NJW 2016, 870, 872 - "No Reply"-Emails; GRUR 2019, 431, 432 - Drittunterwerfung im Persönlichkeitsrecht).
  • LG Frankfurt/Main, 26.10.2017 - 3 O 190/16

    Zum Recht auf Vergessenwerden

  • OLG Hamburg, 16.08.2011 - 7 U 51/10

    Google, Ergebnisliste - Persönlichkeitsverletzung im Internet: Anspruch gegen den

  • BVerfG, 24.11.2010 - 1 BvF 2/05

    Gentechnikgesetz

  • BGH, 16.11.1995 - I ZR 229/93

    Wegfall der Wiederholungsgefahr II - Wiederholungsgefahr

  • BGH, 04.12.2018 - VI ZR 128/18

    Entkräftung einer durch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

  • BGH, 29.03.2011 - VI ZR 111/10

    BGH verneint die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klage gegen

  • BGH, 28.02.1996 - XII ZR 181/93

    Internationale Zuständigkeit bei Ansprüchen aus der Auflösung eines Verlöbnisses

  • OLG Celle, 29.12.2016 - 13 U 85/16

    Anspruch auf Entfernung eines Suchmaschinen-Links zu einem mit Zustimmung der

  • OLG Hamburg, 10.07.2018 - 7 U 125/14

    Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet: Haftung eines

  • OLG Dresden, 07.01.2019 - 4 W 1149/18

    Ansprüche gegen einen Suchmaschinenbetreiber wegen Verletzung des allgemeinen

  • OLG Celle, 01.06.2017 - 13 U 178/16

    Ansprüche gegen die Betreiberin einer Suchmaschine wegen des Vorhaltens von

  • OLG Karlsruhe, 10.06.2020 - 6 U 129/18

    Artikel in Magazin "M" - Datenschutzgrundverordnung: Anspruch auf Entfernung

    Danach kann ein "Anspruch auf Vergessenwerden" bestehen, wenn weder die Tat oder der Tatvorwurf noch die Stellung des Betroffenen in der Öffentlichkeit nach einem gewissen Zeitablauf mehr ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit begründen (LG Hamburg, Urteil vom 01.02.2019, 324 O 84/18; LG Frankfurt, Urteil vom 28.06.2019, 2-03 O 315/17).
  • OVG Hamburg, 07.10.2019 - 5 Bf 279/17

    Anspruch gegen Suchmaschinenbetreiber auf Datenlöschung nach der

    Entsprechend sind für die Prüfung eines gegen den Betreiber einer Suchmaschine gerichteten Löschungsanspruchs auch die in der zivilrechtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Haftung von Suchmaschinenbetreibern heranzuziehen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 27.2.2018, VI ZR 489/16, NJW 2018, 2324, juris; Urt. v. 24.7.2018, VI ZR 330/17, CR 2019, 256, juris; OLG Hamburg, Urt. v. 10.7.2018, 7 U 125/14, CR 2019, 234, juris; OLG Frankfurt, Urt. v. 6.9.2018, 16 U 193/17, GRUR 2018, 1283, juris; OLG Dresden, Beschl. v. 7.1.2019, 4 W 1149/18, NJW-RR 2019, 676, juris; LG München II, Urt. v. 26.10.2018, 2 O 4622/17, juris; LG Frankfurt, Urt. v. 28.6.2019, 2-03 O 315/17, juris; zu unmittelbar gegen den Urheber des beanstandeten Inhalts gerichteten Löschungsansprüchen vgl. etwa BGH, Urt. v. 18.12.2018, VI ZR 439/17, NJW 2019, 1881, juris; OLG Saarbrücken, Urt. v. 30.6.2017, 5 U 16/16, juris).

    Konkrete, in der vorzunehmenden umfassenden Abwägung im Rahmen von Art. 17 DSGVO zu berücksichtigende Kriterien in Bezug auf sogenannte Delisting-Ansprüche gegen Betreiber von Suchmaschinen ergeben sich - wie ausgeführt - insoweit aus zahlreichen Entscheidungen der Zivilgerichte (vgl. auch LG Frankfurt, Urt. v. 28.6.2019, 2-O3 315/17 [richtig: 2-03 O 315/17 - d. Red.] , ZD 2019, 410, juris Rn. 56).

  • OLG Köln, 30.11.2023 - 15 U 132/22
    Zwar steht außer Frage, dass selbst rechtskräftig verurteilte Straftäter ein Recht haben, mit ihrer Tat alleine gelassen zu werden und man dies u.U. auch auf andere Fälle in ähnlicher Form übertragen mag (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 28. Juni 2019 - 2-03 O 315/17, juris Rn. 60 f.).

    Zwar hat der Kläger in Ermangelung einer Verurteilung strafrechtlich als unschuldig zu gelten (vgl. LG Frankfurt a.M., Urteil vom 28. Juni 2019 - 2-03 O 315/17, juris Rn. 60).

  • OVG Hamburg, 07.10.2019 - 5 Bf 291/17

    Kein Anspruch auf behördliches Einschreiten im Hinblick auf bestimmte von der

    Nicht abschließend geklärt ist insoweit, ob die Ausübung der Meinungs- und Informationsfreiheit durch Dritte in Fällen wie dem vorliegenden bereits auf der Ebene des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO ausschließt, dass überhaupt eine unrechtmäßige Datenverarbeitung vorliegt (so dass die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO schon nicht erfüllt sind), oder ob insoweit die maßgebliche Interessenabwägung (allein) im Rahmen des Art. 17 Abs. 3 lit. a) DSGVO vorzunehmen ist, so dass die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 DSGVO gar nicht im Einzelnen zu prüfen sind (so die Auffassung der Beigeladenen, vgl. dazu Herbst in Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG, 2. Aufl. 2018, Art. 17 Rn. 70; nicht eindeutig insoweit OLG Hamburg, Urt. v. 10.7.2018, 7 U 124/14, CR 2019, 234, juris Rn. 75; OLG Dresden, Urt. v. 7.1.2019, 4 W 1149/18, NJW-RR 2019, 676, juris Rn. 21; vgl. auch differenzierend LG Frankfurt, Urt. v. 28.6.2019, 2-03 O 315/17, juris Rn. 52ff.).

    Entsprechend sind für die Prüfung eines gegen den Betreiber einer Suchmaschine gerichteten Löschungsanspruchs auch die in der zivilrechtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Haftung von Suchmaschinenbetreibern heranzuziehen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 27.2.2018, VI ZR 489/16, NJW 2018, 2324, juris; Urt. v. 24.7.2018, VI ZR 330/17, CR 2019, 256, juris; OLG Hamburg, Urt. v. 10.7.2018, 7 U 125/14, CR 2019, 234, juris; OLG Frankfurt, Urt. v. 6.9.2018, 16 U 193/17, GRUR 2018, 1283, juris; OLG Dresden, Beschl. v. 7.1.2019, 4 W 1149/18, NJW-RR 2019, 676, juris; LG München II, Urt. v. 26.10.2018, 2 O 4622/17, juris; LG Frankfurt, Urt. v. 28.6.2019, 2-03 O 315/17, juris; zu unmittelbar gegen den Urheber des beanstandeten Inhalts gerichteten Löschungsansprüchen vgl. etwa BGH, Urt. v. 18.12.2018, VI ZR 439/17, NJW 2019, 1881, juris; OLG Saarbrücken, Urt. v. 30.6.2017, 5 U 16/16, juris).

    Konkrete, in der vorzunehmenden umfassenden Abwägung im Rahmen von Art. 17 DSGVO zu berücksichtigende Kriterien in Bezug auf sogenannte Delisting-Ansprüche gegen Betreiber von Suchmaschinen ergeben sich - wie ausgeführt - insoweit aus zahlreichen Entscheidungen der Zivilgerichte (vgl. auch LG Frankfurt, Urt. v. 28.6.2019, 2-O3 315/17, ZD 2019, 410, juris Rn. 56).

  • LG Paderborn, 19.12.2022 - 3 O 99/22

    Facebook-Datenleck - Schadenersatz

    Dies folgt grundsätzlich auch aus Art. 79 DSGVO, der der betroffenen Person einen "wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf" zugesteht (vgl. so auch im Ergebnis OLG Frankfurt/M., Urteil vom 06.9.2018 - 16 U 193/17 = ZD 2019, 78; LG Frankfurt/M., Urteil vom 28.6.2019 - 2-03 O 315/17 = ZD 2019, 410).
  • LG Paderborn, 13.12.2022 - 2 O 212/22

    500 Euro DSGVO-Schmerzensgeld wegen Datenleck bei Facebook

    Dies folgt grundsätzlich auch aus Art. 79 DSGVO, der der betroffenen Person einen "wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf" zugesteht (vgl. so auch im Ergebnis OLG Frankfurt/M., Urteil vom 06.9.2018 - 16 U 193/17 = ZD 2019, 78; LG Frankfurt/M., Urteil vom 28.6.2019 - 2-03 O 315/17 = ZD 2019, 410).
  • LG Frankfurt/Main, 17.10.2019 - 3 O 452/18

    Zum Anspruch auf Entfernung einer Gegendarstellung.

    Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Beklagte auch nach Art. 17 DSGVO zur Unterlassung verpflichtet wäre (zum Unterlassungsanspruch aus Art. 17 DSGVO vgl. OLG Frankfurt a.M. GRUR 2018, 1283; LG Frankfurt a. M., Urt. v. 28.06.2019 - 2-03 O 315/17, BeckRS 2019, 13139; vgl. zur Möglichkeit eines Unterlassungsanspruchs aus Art. 79 DSGVO auch Sassenberg/Faber, Handbuch Industrie 4.0 und IoT, § 6 Rn. 122 m.w.N.), kam es nicht mehr an, nachdem der Anspruch bereits aus anderen Gründen berechtigt war.
  • LG München I, 26.02.2021 - 41 O 7178/20

    Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten

    Dies widerspräche auch Art. 79 Abs. 1 DS-GVO, der dem Betroffenen einen "wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf" garantiert (LG Frankfurt a. M. Urt. v. 28.6.2019 - 2/03 O 315/17, BeckRS 2019, 13139 Rn. 31; OLG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2018, GRUR 2018, 1283, Rn. 44-47; Kühling/Buchner/Herbst, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 17 Rn. 42a; Paal/Pauly/Paal, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 17 Rn. 30).
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